Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. CanzleiDirector, Gesandschaft- oder Legationsräthe(beiGesandschaften der ersten Classe Botschafträthe, conseillers d'ambassade, benannt), ein Ueber- setzer oder secretaire-interprete, Dechiffreur, GesandschaftCommis (employes), Practikanten, Attaches, Canzlisten a) (zuweilen mit dem Titel Secretär), ein Zahlmeister, GesandschaftFourier, Canzleidiener. Dolmetscher (drogmans, drago- mans, truchemans) werden jetzt fast nur noch bei Missionen an der osmanischen Pforte und in asiatischen und afrikanischen Staaten, so wie bei den von diesen Staaten an europäische Mächte geschickten Gesandten, gebraucht b). -- Aus- schliessend für die CeremonielPartie, für Eh- rendienste, sind bestimmt, der Gesandschaft- Marschall, die GesandschaftCavaliere (gentils- hommes d'ambassade), die Edelknaben oder Pa- gen, wo etwa dergleichen, und zwar Marschall und Pagen nur bei Botschaftern, angestellt sind c). GesandschaftGeistliche (aumoniers-d'ambassade) sind da noch üblich, wo die Gesandschaft eine eigene Hauscapelle unterhält d). Noch seltener sind eigene Gesandschaftärzte. Militärisches Ge- folge ist nicht mehr üblich, etwa einige Schwei- zer, Heiducken, oder Kammerhusaren bei Bot- schaftern ausgenommen e). -- Manche Personen gehören nicht sowohl zu dem Gefolge eines Ge- sandten, als vielmehr unter dessen Schutz (Pro- tection) f). a) Moser's Versuch, III. 141. III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. CanzleiDirector, Gesandschaft- oder Legationsräthe(beiGesandschaften der ersten Classe Botschafträthe, conseillers d’ambassade, benannt), ein Ueber- setzer oder secrétaire-interprète, Déchiffreur, GesandschaftCommis (employés), Practikanten, Attachés, Canzlisten a) (zuweilen mit dem Titel Secretär), ein Zahlmeister, GesandschaftFourier, Canzleidiener. Dolmetscher (drogmans, drago- mans, truchemans) werden jetzt fast nur noch bei Missionen an der osmanischen Pforte und in asiatischen und afrikanischen Staaten, so wie bei den von diesen Staaten an europäische Mächte geschickten Gesandten, gebraucht b). — Aus- schliessend für die CeremonielPartie, für Eh- rendienste, sind bestimmt, der Gesandschaft- Marschall, die GesandschaftCavaliere (gentils- hommes d’ambassade), die Edelknaben oder Pa- gen, wo etwa dergleichen, und zwar Marschall und Pagen nur bei Botschaftern, angestellt sind c). GesandschaftGeistliche (aumôniers-d’ambassade) sind da noch üblich, wo die Gesandschaft eine eigene Hauscapelle unterhält d). Noch seltener sind eigene Gesandschaftärzte. Militärisches Ge- folge ist nicht mehr üblich, etwa einige Schwei- zer, Heiducken, oder Kammerhusaren bei Bot- schaftern ausgenommen e). — Manche Personen gehören nicht sowohl zu dem Gefolge eines Ge- sandten, als vielmehr unter dessen Schutz (Pro- tection) f). a) Moser’s Versuch, III. 141. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0313" n="307"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.</hi></fw><lb/> CanzleiDirector, Gesandschaft- oder Legationsräthe<lb/> (beiGesandschaften der ersten Classe Botschafträthe,<lb/> conseillers d’ambassade, benannt), ein Ueber-<lb/> setzer oder secrétaire-interprète, Déchiffreur,<lb/> GesandschaftCommis (employés), Practikanten,<lb/> Attachés, Canzlisten <hi rendition="#i">a</hi>) (zuweilen mit dem Titel<lb/> Secretär), ein Zahlmeister, GesandschaftFourier,<lb/> Canzleidiener. Dolmetscher (drogmans, drago-<lb/> mans, truchemans) werden jetzt fast nur noch<lb/> bei Missionen an der osmanischen Pforte und<lb/> in asiatischen und afrikanischen Staaten, so wie<lb/> bei den von diesen Staaten an europäische Mächte<lb/> geschickten Gesandten, gebraucht <hi rendition="#i">b</hi>). — Aus-<lb/> schliessend für die CeremonielPartie, für Eh-<lb/> rendienste, sind bestimmt, der Gesandschaft-<lb/> Marschall, die GesandschaftCavaliere (gentils-<lb/> hommes d’ambassade), die Edelknaben oder Pa-<lb/> gen, wo etwa dergleichen, und zwar Marschall<lb/> und Pagen nur bei Botschaftern, angestellt sind <hi rendition="#i">c</hi>).<lb/> GesandschaftGeistliche (aumôniers-d’ambassade)<lb/> sind da noch üblich, wo die Gesandschaft eine<lb/> eigene Hauscapelle unterhält <hi rendition="#i">d</hi>). Noch seltener<lb/> sind eigene Gesandschaftärzte. Militärisches Ge-<lb/> folge ist nicht mehr üblich, etwa einige Schwei-<lb/> zer, Heiducken, oder Kammerhusaren bei Bot-<lb/> schaftern ausgenommen <hi rendition="#i">e</hi>). — Manche Personen<lb/> gehören nicht sowohl zu dem Gefolge eines Ge-<lb/> sandten, als vielmehr unter dessen <hi rendition="#i">Schutz</hi> (Pro-<lb/> tection) <hi rendition="#i">f</hi>).</p><lb/> <note place="end" n="a)"><hi rendition="#k">Moser</hi>’s Versuch, III. 141.</note><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [307/0313]
III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
CanzleiDirector, Gesandschaft- oder Legationsräthe
(beiGesandschaften der ersten Classe Botschafträthe,
conseillers d’ambassade, benannt), ein Ueber-
setzer oder secrétaire-interprète, Déchiffreur,
GesandschaftCommis (employés), Practikanten,
Attachés, Canzlisten a) (zuweilen mit dem Titel
Secretär), ein Zahlmeister, GesandschaftFourier,
Canzleidiener. Dolmetscher (drogmans, drago-
mans, truchemans) werden jetzt fast nur noch
bei Missionen an der osmanischen Pforte und
in asiatischen und afrikanischen Staaten, so wie
bei den von diesen Staaten an europäische Mächte
geschickten Gesandten, gebraucht b). — Aus-
schliessend für die CeremonielPartie, für Eh-
rendienste, sind bestimmt, der Gesandschaft-
Marschall, die GesandschaftCavaliere (gentils-
hommes d’ambassade), die Edelknaben oder Pa-
gen, wo etwa dergleichen, und zwar Marschall
und Pagen nur bei Botschaftern, angestellt sind c).
GesandschaftGeistliche (aumôniers-d’ambassade)
sind da noch üblich, wo die Gesandschaft eine
eigene Hauscapelle unterhält d). Noch seltener
sind eigene Gesandschaftärzte. Militärisches Ge-
folge ist nicht mehr üblich, etwa einige Schwei-
zer, Heiducken, oder Kammerhusaren bei Bot-
schaftern ausgenommen e). — Manche Personen
gehören nicht sowohl zu dem Gefolge eines Ge-
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tection) f).
a⁾ Moser’s Versuch, III. 141.
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