Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

Bild:
<< vorherige Seite

II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
in dem ganzen Gebiete des Staates, bei welchem
er accreditirt ist, so weit er, sein Gefolge c),
und seine Effecten, daselbst bloss in gesand-
schaftlicher Hinsicht in Betrachtung kommen d).
In nichtstreitigen Sachen, in Sachen der so ge-
nannten freiwilligen Gerichtbarkeit (jurisdictio
civilis voluntaria) oder Rechtspolizei, kann auch
ein Gesandter der Autorität der Gerichte oder
Notarien des Landes, zu Beglaubigung solcher
Rechtsgeschäfte sich bedienen, zu welchen die
Interessenten irgendwo eine gerichtliche Behörde
oder einen Notar nach Willkühr wählen kön-
nen, z. B. zu Beglaubigung einer Abschrift,
oder einer Erklärung, zu Hinterlegung eines Te-
stamentes e), oder einer andern Sache. So bald
aber diese Wahl nicht statt findet, sondern ein
obrigkeitlicher oder Gerichtszwang eintritt, ist
jede Staatsbehörde des Landes für den Gesandten
und sein Gefolge, so fern sie bloss in gesand-
schaftlicher Eigenschaft in Betrachtung kommen,
incompetent, namentlich in Hinsicht auf Versie-
gelung und Inventur der Effecten, Erbvertheilung
und Bevormundung nach einem Todesfall. Nach
dem Ableben eines Gesandten, gebührt die Ob-
signatur dem LegationsSecretär, oder einem an-
dern Gesandten oder Diener desselben Staates;
in deren Ermanglung, der Gesandschaft eines
freundschaftlichen Hofes, der durch Vertrag oder
Ersuchen dazu ermächtigt ist; subsidiarisch einer

II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
in dem ganzen Gebiete des Staates, bei welchem
er accreditirt ist, so weit er, sein Gefolge c),
und seine Effecten, daselbst bloſs in gesand-
schaftlicher Hinsicht in Betrachtung kommen d).
In nichtstreitigen Sachen, in Sachen der so ge-
nannten freiwilligen Gerichtbarkeit (jurisdictio
civilis voluntaria) oder Rechtspolizei, kann auch
ein Gesandter der Autorität der Gerichte oder
Notarien des Landes, zu Beglaubigung solcher
Rechtsgeschäfte sich bedienen, zu welchen die
Interessenten irgendwo eine gerichtliche Behörde
oder einen Notar nach Willkühr wählen kön-
nen, z. B. zu Beglaubigung einer Abschrift,
oder einer Erklärung, zu Hinterlegung eines Te-
stamentes e), oder einer andern Sache. So bald
aber diese Wahl nicht statt findet, sondern ein
obrigkeitlicher oder Gerichtszwang eintritt, ist
jede Staatsbehörde des Landes für den Gesandten
und sein Gefolge, so fern sie bloſs in gesand-
schaftlicher Eigenschaft in Betrachtung kommen,
incompetent, namentlich in Hinsicht auf Versie-
gelung und Inventur der Effecten, Erbvertheilung
und Bevormundung nach einem Todesfall. Nach
dem Ableben eines Gesandten, gebührt die Ob-
signatur dem LegationsSecretär, oder einem an-
dern Gesandten oder Diener desselben Staates;
in deren Ermanglung, der Gesandschaft eines
freundschaftlichen Hofes, der durch Vertrag oder
Ersuchen dazu ermächtigt ist; subsidiarisch einer

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0346" n="340"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.</hi></fw><lb/>
in dem ganzen Gebiete des Staates, bei welchem<lb/>
er accreditirt ist, so weit er, sein Gefolge <hi rendition="#i">c</hi>),<lb/>
und seine Effecten, daselbst blo&#x017F;s in gesand-<lb/>
schaftlicher Hinsicht in Betrachtung kommen <hi rendition="#i">d</hi>).<lb/>
In <hi rendition="#i">nichtstreitigen</hi> Sachen, in Sachen der so ge-<lb/>
nannten freiwilligen Gerichtbarkeit (jurisdictio<lb/>
civilis voluntaria) oder Rechtspolizei, kann auch<lb/>
ein Gesandter der Autorität der Gerichte oder<lb/>
Notarien des Landes, zu Beglaubigung solcher<lb/>
Rechtsgeschäfte sich bedienen, zu welchen die<lb/>
Interessenten irgendwo eine gerichtliche Behörde<lb/>
oder einen Notar nach Willkühr wählen kön-<lb/>
nen, z. B. zu Beglaubigung einer Abschrift,<lb/>
oder einer Erklärung, zu Hinterlegung eines Te-<lb/>
stamentes <hi rendition="#i">e</hi>), oder einer andern Sache. So bald<lb/>
aber diese Wahl nicht statt findet, sondern ein<lb/>
obrigkeitlicher oder Gerichtszwang eintritt, ist<lb/>
jede Staatsbehörde des Landes für den Gesandten<lb/>
und sein Gefolge, so fern sie blo&#x017F;s in gesand-<lb/>
schaftlicher Eigenschaft in Betrachtung kommen,<lb/>
incompetent, namentlich in Hinsicht auf Versie-<lb/>
gelung und Inventur der Effecten, Erbvertheilung<lb/>
und Bevormundung nach einem Todesfall. Nach<lb/>
dem Ableben eines Gesandten, gebührt die Ob-<lb/>
signatur dem LegationsSecretär, oder einem an-<lb/>
dern Gesandten oder Diener desselben Staates;<lb/>
in deren Ermanglung, der Gesandschaft eines<lb/>
freundschaftlichen Hofes, der durch Vertrag oder<lb/>
Ersuchen dazu ermächtigt ist; subsidiarisch einer<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[340/0346] II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. in dem ganzen Gebiete des Staates, bei welchem er accreditirt ist, so weit er, sein Gefolge c), und seine Effecten, daselbst bloſs in gesand- schaftlicher Hinsicht in Betrachtung kommen d). In nichtstreitigen Sachen, in Sachen der so ge- nannten freiwilligen Gerichtbarkeit (jurisdictio civilis voluntaria) oder Rechtspolizei, kann auch ein Gesandter der Autorität der Gerichte oder Notarien des Landes, zu Beglaubigung solcher Rechtsgeschäfte sich bedienen, zu welchen die Interessenten irgendwo eine gerichtliche Behörde oder einen Notar nach Willkühr wählen kön- nen, z. B. zu Beglaubigung einer Abschrift, oder einer Erklärung, zu Hinterlegung eines Te- stamentes e), oder einer andern Sache. So bald aber diese Wahl nicht statt findet, sondern ein obrigkeitlicher oder Gerichtszwang eintritt, ist jede Staatsbehörde des Landes für den Gesandten und sein Gefolge, so fern sie bloſs in gesand- schaftlicher Eigenschaft in Betrachtung kommen, incompetent, namentlich in Hinsicht auf Versie- gelung und Inventur der Effecten, Erbvertheilung und Bevormundung nach einem Todesfall. Nach dem Ableben eines Gesandten, gebührt die Ob- signatur dem LegationsSecretär, oder einem an- dern Gesandten oder Diener desselben Staates; in deren Ermanglung, der Gesandschaft eines freundschaftlichen Hofes, der durch Vertrag oder Ersuchen dazu ermächtigt ist; subsidiarisch einer

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/346
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 340. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/346>, abgerufen am 22.11.2024.