Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. in dem ganzen Gebiete des Staates, bei welchemer accreditirt ist, so weit er, sein Gefolge c), und seine Effecten, daselbst bloss in gesand- schaftlicher Hinsicht in Betrachtung kommen d). In nichtstreitigen Sachen, in Sachen der so ge- nannten freiwilligen Gerichtbarkeit (jurisdictio civilis voluntaria) oder Rechtspolizei, kann auch ein Gesandter der Autorität der Gerichte oder Notarien des Landes, zu Beglaubigung solcher Rechtsgeschäfte sich bedienen, zu welchen die Interessenten irgendwo eine gerichtliche Behörde oder einen Notar nach Willkühr wählen kön- nen, z. B. zu Beglaubigung einer Abschrift, oder einer Erklärung, zu Hinterlegung eines Te- stamentes e), oder einer andern Sache. So bald aber diese Wahl nicht statt findet, sondern ein obrigkeitlicher oder Gerichtszwang eintritt, ist jede Staatsbehörde des Landes für den Gesandten und sein Gefolge, so fern sie bloss in gesand- schaftlicher Eigenschaft in Betrachtung kommen, incompetent, namentlich in Hinsicht auf Versie- gelung und Inventur der Effecten, Erbvertheilung und Bevormundung nach einem Todesfall. Nach dem Ableben eines Gesandten, gebührt die Ob- signatur dem LegationsSecretär, oder einem an- dern Gesandten oder Diener desselben Staates; in deren Ermanglung, der Gesandschaft eines freundschaftlichen Hofes, der durch Vertrag oder Ersuchen dazu ermächtigt ist; subsidiarisch einer II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. in dem ganzen Gebiete des Staates, bei welchemer accreditirt ist, so weit er, sein Gefolge c), und seine Effecten, daselbst bloſs in gesand- schaftlicher Hinsicht in Betrachtung kommen d). In nichtstreitigen Sachen, in Sachen der so ge- nannten freiwilligen Gerichtbarkeit (jurisdictio civilis voluntaria) oder Rechtspolizei, kann auch ein Gesandter der Autorität der Gerichte oder Notarien des Landes, zu Beglaubigung solcher Rechtsgeschäfte sich bedienen, zu welchen die Interessenten irgendwo eine gerichtliche Behörde oder einen Notar nach Willkühr wählen kön- nen, z. B. zu Beglaubigung einer Abschrift, oder einer Erklärung, zu Hinterlegung eines Te- stamentes e), oder einer andern Sache. So bald aber diese Wahl nicht statt findet, sondern ein obrigkeitlicher oder Gerichtszwang eintritt, ist jede Staatsbehörde des Landes für den Gesandten und sein Gefolge, so fern sie bloſs in gesand- schaftlicher Eigenschaft in Betrachtung kommen, incompetent, namentlich in Hinsicht auf Versie- gelung und Inventur der Effecten, Erbvertheilung und Bevormundung nach einem Todesfall. Nach dem Ableben eines Gesandten, gebührt die Ob- signatur dem LegationsSecretär, oder einem an- dern Gesandten oder Diener desselben Staates; in deren Ermanglung, der Gesandschaft eines freundschaftlichen Hofes, der durch Vertrag oder Ersuchen dazu ermächtigt ist; subsidiarisch einer <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0346" n="340"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.</hi></fw><lb/> in dem ganzen Gebiete des Staates, bei welchem<lb/> er accreditirt ist, so weit er, sein Gefolge <hi rendition="#i">c</hi>),<lb/> und seine Effecten, daselbst bloſs in gesand-<lb/> schaftlicher Hinsicht in Betrachtung kommen <hi rendition="#i">d</hi>).<lb/> In <hi rendition="#i">nichtstreitigen</hi> Sachen, in Sachen der so ge-<lb/> nannten freiwilligen Gerichtbarkeit (jurisdictio<lb/> civilis voluntaria) oder Rechtspolizei, kann auch<lb/> ein Gesandter der Autorität der Gerichte oder<lb/> Notarien des Landes, zu Beglaubigung solcher<lb/> Rechtsgeschäfte sich bedienen, zu welchen die<lb/> Interessenten irgendwo eine gerichtliche Behörde<lb/> oder einen Notar nach Willkühr wählen kön-<lb/> nen, z. B. zu Beglaubigung einer Abschrift,<lb/> oder einer Erklärung, zu Hinterlegung eines Te-<lb/> stamentes <hi rendition="#i">e</hi>), oder einer andern Sache. So bald<lb/> aber diese Wahl nicht statt findet, sondern ein<lb/> obrigkeitlicher oder Gerichtszwang eintritt, ist<lb/> jede Staatsbehörde des Landes für den Gesandten<lb/> und sein Gefolge, so fern sie bloſs in gesand-<lb/> schaftlicher Eigenschaft in Betrachtung kommen,<lb/> incompetent, namentlich in Hinsicht auf Versie-<lb/> gelung und Inventur der Effecten, Erbvertheilung<lb/> und Bevormundung nach einem Todesfall. Nach<lb/> dem Ableben eines Gesandten, gebührt die Ob-<lb/> signatur dem LegationsSecretär, oder einem an-<lb/> dern Gesandten oder Diener desselben Staates;<lb/> in deren Ermanglung, der Gesandschaft eines<lb/> freundschaftlichen Hofes, der durch Vertrag oder<lb/> Ersuchen dazu ermächtigt ist; subsidiarisch einer<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [340/0346]
II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
in dem ganzen Gebiete des Staates, bei welchem
er accreditirt ist, so weit er, sein Gefolge c),
und seine Effecten, daselbst bloſs in gesand-
schaftlicher Hinsicht in Betrachtung kommen d).
In nichtstreitigen Sachen, in Sachen der so ge-
nannten freiwilligen Gerichtbarkeit (jurisdictio
civilis voluntaria) oder Rechtspolizei, kann auch
ein Gesandter der Autorität der Gerichte oder
Notarien des Landes, zu Beglaubigung solcher
Rechtsgeschäfte sich bedienen, zu welchen die
Interessenten irgendwo eine gerichtliche Behörde
oder einen Notar nach Willkühr wählen kön-
nen, z. B. zu Beglaubigung einer Abschrift,
oder einer Erklärung, zu Hinterlegung eines Te-
stamentes e), oder einer andern Sache. So bald
aber diese Wahl nicht statt findet, sondern ein
obrigkeitlicher oder Gerichtszwang eintritt, ist
jede Staatsbehörde des Landes für den Gesandten
und sein Gefolge, so fern sie bloſs in gesand-
schaftlicher Eigenschaft in Betrachtung kommen,
incompetent, namentlich in Hinsicht auf Versie-
gelung und Inventur der Effecten, Erbvertheilung
und Bevormundung nach einem Todesfall. Nach
dem Ableben eines Gesandten, gebührt die Ob-
signatur dem LegationsSecretär, oder einem an-
dern Gesandten oder Diener desselben Staates;
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Ersuchen dazu ermächtigt ist; subsidiarisch einer
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