Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. sogar eigenmächtige Ausschaffung und Anhaltungzu Privatgenugthuung begründen. Handlungen des Gesandten oder seiner Angehörigen gegen die Sicherheit jenes Staates, berechtigen diesen, sich der Person augenblicklich zu versichern, und überhaupt alle Maasregeln zu ergreifen, wel- che die Noth gebietet. Ist die Gefahr vorüber, so kann die Staatsregierung von dem sendenden Staat Untersuchung und Verurtheilung zu Strafe und Genugthuung fordern. Wird solche verwei- gert, so kann dieselbe gegen den Beleidiger als einen Feind verfahren, um Entschädigung und Sicherheit zu erlangen e). Denn Exterritorialität kann für eingeräumt nur so weit erachtet wer- den, als sie mit Selbsterhaltung und öffentlicher Sicherheit bestehen kann, auf welche eine Ver- zichtleistung von einem Staat nie zu vermuthen ist; sie kann also nicht dienen zum Deckmantel feindlicher Handlungen des Gesandten oder seiner Angehörigen f). a) Bynkershoek l. c. cap. 17. -- 19. Casp. Matth. Müller diss. de foro legati delinquentis. Rost. 1704. 4. Abr. Dan. Cla- vel a Brenles diss. de exemtione legatorum a foro eriminali ejus ad quem missi sunt. Marb. 1741. 4. v. Ompteda's Lit. II. 581. v. Kamptz neue Lit. §. 238. b) Bynkershoek, c. 20. c) Anders in England. CriminalProcess gegen den französi- schen Gesandten zu London, Grafen v. Guerchy, auf des Ritters d'Eon Anklage wegen versuchter Vergiftung, 1765. Moser's Versuch, IV. 119. Beyträge, IV. 155. Roth's Archiv für das Völkerr., Heft I, S. 71. v. Archenholz England u. Italien, Bd. I, Th. 2, S. 290 f. Rössig diss. de jure asyli legator. p. 6. sq. III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. sogar eigenmächtige Ausschaffung und Anhaltungzu Privatgenugthuung begründen. Handlungen des Gesandten oder seiner Angehörigen gegen die Sicherheit jenes Staates, berechtigen diesen, sich der Person augenblicklich zu versichern, und überhaupt alle Maasregeln zu ergreifen, wel- che die Noth gebietet. Ist die Gefahr vorüber, so kann die Staatsregierung von dem sendenden Staat Untersuchung und Verurtheilung zu Strafe und Genugthuung fordern. Wird solche verwei- gert, so kann dieselbe gegen den Beleidiger als einen Feind verfahren, um Entschädigung und Sicherheit zu erlangen e). Denn Exterritorialität kann für eingeräumt nur so weit erachtet wer- den, als sie mit Selbsterhaltung und öffentlicher Sicherheit bestehen kann, auf welche eine Ver- zichtleistung von einem Staat nie zu vermuthen ist; sie kann also nicht dienen zum Deckmantel feindlicher Handlungen des Gesandten oder seiner Angehörigen f). a) Bynkershoek l. c. cap. 17. — 19. Casp. Matth. Müller diss. de foro legati delinquentis. Rost. 1704. 4. Abr. Dan. Cla- vel a Brenles diss. de exemtione legatorum a foro eriminali ejus ad quem missi sunt. Marb. 1741. 4. v. Ompteda’s Lit. II. 581. v. Kamptz neue Lit. §. 238. b) Bynkershoek, c. 20. c) Anders in England. CriminalProceſs gegen den französi- schen Gesandten zu London, Grafen v. Guerchy, auf des Ritters d’Éon Anklage wegen versuchter Vergiftung, 1765. Moser’s Versuch, IV. 119. Beyträge, IV. 155. Roth’s Archiv für das Völkerr., Heft I, S. 71. v. Archenholz England u. Italien, Bd. I, Th. 2, S. 290 f. Rössig diss. de jure asyli legator. p. 6. sq. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0351" n="345"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.</hi></fw><lb/> sogar eigenmächtige Ausschaffung und Anhaltung<lb/> zu Privatgenugthuung begründen. 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III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
sogar eigenmächtige Ausschaffung und Anhaltung
zu Privatgenugthuung begründen. Handlungen
des Gesandten oder seiner Angehörigen gegen
die Sicherheit jenes Staates, berechtigen diesen,
sich der Person augenblicklich zu versichern,
und überhaupt alle Maasregeln zu ergreifen, wel-
che die Noth gebietet. Ist die Gefahr vorüber,
so kann die Staatsregierung von dem sendenden
Staat Untersuchung und Verurtheilung zu Strafe
und Genugthuung fordern. Wird solche verwei-
gert, so kann dieselbe gegen den Beleidiger als
einen Feind verfahren, um Entschädigung und
Sicherheit zu erlangen e). Denn Exterritorialität
kann für eingeräumt nur so weit erachtet wer-
den, als sie mit Selbsterhaltung und öffentlicher
Sicherheit bestehen kann, auf welche eine Ver-
zichtleistung von einem Staat nie zu vermuthen
ist; sie kann also nicht dienen zum Deckmantel
feindlicher Handlungen des Gesandten oder seiner
Angehörigen f).
a⁾ Bynkershoek l. c. cap. 17. — 19. Casp. Matth. Müller diss.
de foro legati delinquentis. Rost. 1704. 4. Abr. Dan. Cla-
vel a Brenles diss. de exemtione legatorum a foro eriminali
ejus ad quem missi sunt. Marb. 1741. 4. v. Ompteda’s Lit.
II. 581. v. Kamptz neue Lit. §. 238.
b⁾ Bynkershoek, c. 20.
c⁾ Anders in England. CriminalProceſs gegen den französi-
schen Gesandten zu London, Grafen v. Guerchy, auf des
Ritters d’Éon Anklage wegen versuchter Vergiftung, 1765.
Moser’s Versuch, IV. 119. Beyträge, IV. 155. Roth’s Archiv
für das Völkerr., Heft I, S. 71. v. Archenholz England u.
Italien, Bd. I, Th. 2, S. 290 f. Rössig diss. de jure asyli
legator. p. 6. sq.
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