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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
dem Gesandten und seinem Gefolge. Moser's Beyträge, IV.
245. Versuch, IV. 323. -- Faustkampf zwischen drei fran-
zösischen Gesandten zu St. Petersburg, 1748. Mercure hist.
et polit. 1748, T. I. p. 50.
b) Bynkershoek l. c. cap. 20. Vattel liv. 4, ch. 9, n° 124.
Dictionnaire des arrets, par Brillon (nouv. edit.), v. Am-
bassadeur. Merlin l. c voc. Ministre public, Sect. 6, §. 5.
c) Beispiele in Moser's Beyträgen, IV. 257. Merkwürdiges Bei-
spiel zu Constantinopel, 1749, in Moser's Versuch, IV. 329.
d) Eigene Bestimmung in dem Fr. v. Kaimardgi 1774, Art. 6.
De Martens recueil, IV. 615. -- Als 1791 ein LivreeJäger
des preussischen Gesandten, Grafen v. Brühl, in einem Gast-
hof zu München sich entleibt hatte, lieferte man den Leich-
nam dem Gesandten nicht aus; man unterschied zwischen
dem eigentlichen Gefolge und der übrigen Suite, wohin
HausOfficianten und LivreeDiener gehörten, und über wel-
che dem Gesandten keine Gerichtbarkeit gebühre. Der Ge-
sandte verliess desswegen den Hof, ohne Abschied zu neh-
men. Vergl. Polit. Journal 1791, März, S. 322. Als im
Dec. 1812 der LivreeJäger des baierischen Gesandten zu
Berlin, einen LivreeDiener desselben Gesandten ausserhalb
des GesandschaftQuartiers ermordet hatte, und der Gesandte
den Mörder in diesem Quartier hatte verhaften lassen, über-
liess der preussische Hof die Untersuchung und Bestrafung
dem Hof des Gesandten, weil der Verbrecher kein preus-
sischer Unterthan, und dort stets im Dienste des Gesandten
gewesen sey; er ward daher unter baierischer MilitärBe-
gleitung nach München abgeführt, aber das berliner Stadt-
gericht besorgte die Besichtigung des Leichnams und das
Verhör der Zeugen des Vorgangs. Gazette de Francfort,
1813, n° 18. -- Haben Dienstleute eines fremden Gesandten,
vorzüglich solche die seinem Staat als Eingebohrne nicht
angehören, ein Vergehen oder Verbrechen ausserhalb des
GesandschaftQuartiers begangen, so kann der Gesandte, ob-
gleich strengrechtlich dazu befugt, deren Auslieferung an
die Gerichtsbehörden des Orts selten verweigern, ohne wi-
der die Schicklichkeit zu verstossen, und ohne das Gehässige
der Straflosigkeit auf sich zu laden, die hiedurch fast immer
Personen zu Theil würde, welche mehr oder weniger straf-
bar sind. Man s. Merlin a. unten a. O.
II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
dem Gesandten und seinem Gefolge. Moser’s Beyträge, IV.
245. Versuch, IV. 323. — Faustkampf zwischen drei fran-
zösischen Gesandten zu St. Petersburg, 1748. Mercure hist.
et polit. 1748, T. I. p. 50.
b) Bynkershoek l. c. cap. 20. Vattel liv. 4, ch. 9, n° 124.
Dictionnaire des arrêts, par Brillon (nouv. édit.), v. Am-
bassadeur. Merlin l. c voc. Ministre public, Sect. 6, §. 5.
c) Beispiele in Moser’s Beyträgen, IV. 257. Merkwürdiges Bei-
spiel zu Constantinopel, 1749, in Moser’s Versuch, IV. 329.
d) Eigene Bestimmung in dem Fr. v. Kaimardgi 1774, Art. 6.
De Martens recueil, IV. 615. — Als 1791 ein LivreeJäger
des preussischen Gesandten, Grafen v. Brühl, in einem Gast-
hof zu München sich entleibt hatte, lieferte man den Leich-
nam dem Gesandten nicht aus; man unterschied zwischen
dem eigentlichen Gefolge und der übrigen Suite, wohin
HausOfficianten und LivreeDiener gehörten, und über wel-
che dem Gesandten keine Gerichtbarkeit gebühre. Der Ge-
sandte verlieſs deſswegen den Hof, ohne Abschied zu neh-
men. Vergl. Polit. Journal 1791, März, S. 322. Als im
Dec. 1812 der LivreeJäger des baierischen Gesandten zu
Berlin, einen LivreeDiener desselben Gesandten ausserhalb
des GesandschaftQuartiers ermordet hatte, und der Gesandte
den Mörder in diesem Quartier hatte verhaften lassen, über-
lieſs der preussische Hof die Untersuchung und Bestrafung
dem Hof des Gesandten, weil der Verbrecher kein preus-
sischer Unterthan, und dort stets im Dienste des Gesandten
gewesen sey; er ward daher unter baierischer MilitärBe-
gleitung nach München abgeführt, aber das berliner Stadt-
gericht besorgte die Besichtigung des Leichnams und das
Verhör der Zeugen des Vorgangs. Gazette de Francfort,
1813, n° 18. — Haben Dienstleute eines fremden Gesandten,
vorzüglich solche die seinem Staat als Eingebohrne nicht
angehören, ein Vergehen oder Verbrechen ausserhalb des
GesandschaftQuartiers begangen, so kann der Gesandte, ob-
gleich strengrechtlich dazu befugt, deren Auslieferung an
die Gerichtsbehörden des Orts selten verweigern, ohne wi-
der die Schicklichkeit zu verstossen, und ohne das Gehässige
der Straflosigkeit auf sich zu laden, die hiedurch fast immer
Personen zu Theil würde, welche mehr oder weniger straf-
bar sind. Man s. Merlin a. unten a. O.
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[350/0356] II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. a⁾ dem Gesandten und seinem Gefolge. Moser’s Beyträge, IV. 245. Versuch, IV. 323. — Faustkampf zwischen drei fran- zösischen Gesandten zu St. Petersburg, 1748. Mercure hist. et polit. 1748, T. I. p. 50. b⁾ Bynkershoek l. c. cap. 20. Vattel liv. 4, ch. 9, n° 124. Dictionnaire des arrêts, par Brillon (nouv. édit.), v. Am- bassadeur. Merlin l. c voc. Ministre public, Sect. 6, §. 5. c⁾ Beispiele in Moser’s Beyträgen, IV. 257. Merkwürdiges Bei- spiel zu Constantinopel, 1749, in Moser’s Versuch, IV. 329. d⁾ Eigene Bestimmung in dem Fr. v. Kaimardgi 1774, Art. 6. De Martens recueil, IV. 615. — Als 1791 ein LivreeJäger des preussischen Gesandten, Grafen v. Brühl, in einem Gast- hof zu München sich entleibt hatte, lieferte man den Leich- nam dem Gesandten nicht aus; man unterschied zwischen dem eigentlichen Gefolge und der übrigen Suite, wohin HausOfficianten und LivreeDiener gehörten, und über wel- che dem Gesandten keine Gerichtbarkeit gebühre. Der Ge- sandte verlieſs deſswegen den Hof, ohne Abschied zu neh- men. Vergl. Polit. Journal 1791, März, S. 322. Als im Dec. 1812 der LivreeJäger des baierischen Gesandten zu Berlin, einen LivreeDiener desselben Gesandten ausserhalb des GesandschaftQuartiers ermordet hatte, und der Gesandte den Mörder in diesem Quartier hatte verhaften lassen, über- lieſs der preussische Hof die Untersuchung und Bestrafung dem Hof des Gesandten, weil der Verbrecher kein preus- sischer Unterthan, und dort stets im Dienste des Gesandten gewesen sey; er ward daher unter baierischer MilitärBe- gleitung nach München abgeführt, aber das berliner Stadt- gericht besorgte die Besichtigung des Leichnams und das Verhör der Zeugen des Vorgangs. Gazette de Francfort, 1813, n° 18. — Haben Dienstleute eines fremden Gesandten, vorzüglich solche die seinem Staat als Eingebohrne nicht angehören, ein Vergehen oder Verbrechen ausserhalb des GesandschaftQuartiers begangen, so kann der Gesandte, ob- gleich strengrechtlich dazu befugt, deren Auslieferung an die Gerichtsbehörden des Orts selten verweigern, ohne wi- der die Schicklichkeit zu verstossen, und ohne das Gehässige der Straflosigkeit auf sich zu laden, die hiedurch fast immer Personen zu Theil würde, welche mehr oder weniger straf- bar sind. Man s. Merlin a. unten a. O.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 350. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/356>, abgerufen am 21.11.2024.