Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. einer Huldigung oder Krönung, eines Einzugsoder Begräbnisses, auch bei öffentlichen Ver- sammlungen der Reichs- oder Landstände, und in der Hofkirche, u. d., wird dem diplomati- schen Corps ein Ehrenplatz (place distinguee) angewiesen. Auch geniessen die Gesandten am Hofe, nicht nur in den gewöhnlichen Hofver- sammlungen, sondern auch an GalaTagen und Hoffesten, Zutritt a), und zum Theil Auszeich- nung. Die Ehrenvorzüge, welche ihnen bei Conferenzen mit Staatsdienern des Landes wo sie residiren, und auf Congressen zu Theil werden, richten sich nach dem wechselseitigen Staats- und gesandschaftlichen Standesverhältniss. Dasselbe gilt von militärischen Ehrenbezeugun- gen, welche gewöhnlich durch eigene Vorschrif- ten bestimmt sind, z. B. in Ansehung des An- ziehens oder Präsentirens des Gewehrs von den Schildwachen, des Herausrufens der Hauptwache, der Rührung der Trommel oder des Spiels, der Aufstellung einer Ehrenwache b). Als Auszeich- nung gebührt den Botschaftern das Recht, mit sechs Pferden c), die mit Staatsquasten oder Fiocchi d) geziert sind, zu fahren, und in ih- rem Hauptsaal einen Baldachin oder Thronhim- mel (dais) zu haben e). Gewöhnlich erhalten die Gesandten bei ihrem Abschied, mache auch bei ihrer Ankunft, Geschenke f). a) Zu Wien wurden, im J. 1776, die Residenten für appar- tementfähig erklärt. Moser's Beyträge, IV. 498. In Madrid III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. einer Huldigung oder Krönung, eines Einzugsoder Begräbnisses, auch bei öffentlichen Ver- sammlungen der Reichs- oder Landstände, und in der Hofkirche, u. d., wird dem diplomati- schen Corps ein Ehrenplatz (place distinguée) angewiesen. Auch geniessen die Gesandten am Hofe, nicht nur in den gewöhnlichen Hofver- sammlungen, sondern auch an GalaTagen und Hoffesten, Zutritt a), und zum Theil Auszeich- nung. Die Ehrenvorzüge, welche ihnen bei Conferenzen mit Staatsdienern des Landes wo sie residiren, und auf Congressen zu Theil werden, richten sich nach dem wechselseitigen Staats- und gesandschaftlichen Standesverhältniſs. Dasselbe gilt von militärischen Ehrenbezeugun- gen, welche gewöhnlich durch eigene Vorschrif- ten bestimmt sind, z. B. in Ansehung des An- ziehens oder Präsentirens des Gewehrs von den Schildwachen, des Herausrufens der Hauptwache, der Rührung der Trommel oder des Spiels, der Aufstellung einer Ehrenwache b). Als Auszeich- nung gebührt den Botschaftern das Recht, mit sechs Pferden c), die mit Staatsquasten oder Fiocchi d) geziert sind, zu fahren, und in ih- rem Hauptsaal einen Baldachin oder Thronhim- mel (dais) zu haben e). Gewöhnlich erhalten die Gesandten bei ihrem Abschied, mache auch bei ihrer Ankunft, Geschenke f). a) Zu Wien wurden, im J. 1776, die Residenten für appar- tementfähig erklärt. Moser’s Beyträge, IV. 498. In Madrid <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0373" n="367"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.</hi></fw><lb/> einer Huldigung oder Krönung, eines Einzugs<lb/> oder Begräbnisses, auch bei öffentlichen Ver-<lb/> sammlungen der Reichs- oder Landstände, und<lb/> in der Hofkirche, u. d., wird dem diplomati-<lb/> schen Corps ein Ehrenplatz (place distinguée)<lb/> angewiesen. Auch geniessen die Gesandten am<lb/><hi rendition="#i">Hofe</hi>, nicht nur in den gewöhnlichen Hofver-<lb/> sammlungen, sondern auch an GalaTagen und<lb/> Hoffesten, Zutritt <hi rendition="#i">a</hi>), und zum Theil Auszeich-<lb/> nung. 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III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
einer Huldigung oder Krönung, eines Einzugs
oder Begräbnisses, auch bei öffentlichen Ver-
sammlungen der Reichs- oder Landstände, und
in der Hofkirche, u. d., wird dem diplomati-
schen Corps ein Ehrenplatz (place distinguée)
angewiesen. Auch geniessen die Gesandten am
Hofe, nicht nur in den gewöhnlichen Hofver-
sammlungen, sondern auch an GalaTagen und
Hoffesten, Zutritt a), und zum Theil Auszeich-
nung. Die Ehrenvorzüge, welche ihnen bei
Conferenzen mit Staatsdienern des Landes wo
sie residiren, und auf Congressen zu Theil
werden, richten sich nach dem wechselseitigen
Staats- und gesandschaftlichen Standesverhältniſs.
Dasselbe gilt von militärischen Ehrenbezeugun-
gen, welche gewöhnlich durch eigene Vorschrif-
ten bestimmt sind, z. B. in Ansehung des An-
ziehens oder Präsentirens des Gewehrs von den
Schildwachen, des Herausrufens der Hauptwache,
der Rührung der Trommel oder des Spiels, der
Aufstellung einer Ehrenwache b). Als Auszeich-
nung gebührt den Botschaftern das Recht, mit
sechs Pferden c), die mit Staatsquasten oder
Fiocchi d) geziert sind, zu fahren, und in ih-
rem Hauptsaal einen Baldachin oder Thronhim-
mel (dais) zu haben e). Gewöhnlich erhalten
die Gesandten bei ihrem Abschied, mache auch
bei ihrer Ankunft, Geschenke f).
a⁾ Zu Wien wurden, im J. 1776, die Residenten für appar-
tementfähig erklärt. Moser’s Beyträge, IV. 498. In Madrid
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Zitationshilfe: | Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 367. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/373>, abgerufen am 16.02.2025. |