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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
abgelegt sind, oder man wegen eines Auskunft-
mittels übereingekommen ist c), erkennen Ge-
sandte verschiedener Staaten, welche an dem-
selben Ort residiren, einander in dieser Eigen-
schaft an. Jene Besuche haben eher nicht statt,
als nach gehörig geschehener Legitimation des
neuangekommenen Gesandten.

a) Moser's Versuch, III. 240.
b) Moser's Versuch, III. 256 ff.
c) Auf dem ryswiker FriedensCongress ward einmüthig fest-
gesetzt, dass alle Notificationen der Ankunft der Gesandten,
und alle CeremonielBesuche und Gegenbesuche unterbleiben
sollten. Actes de la paix de Ryswik, T. I, p. 19.
§. 227.
Fortsetzung.

Botschafter erwarten, nach gegebener No-
tification ihrer Ankunft durch einen Gesandschaft-
Cavalier oder LegationsSecretär, von allen früher
legitimirten Botschaftern, die erste Ceremoniel-
Visite a), und erwiedern solche hierauf b).
Von den Gesandten der zweiten und dritten
Classe, begehren sie gleichfalls die erste Visite,
sie pflegen diesen aber die Notification nicht
immer auf dieselbe Art wie ihres Gleichen zu
geben. Auch erwarten sie von denselben, dass
diese sich die Bestimmung der Stunde der er-
sten Visite von ihnen erbitten; und den Gegen-
besuch machen sie bei ihnen bloss durch ein
VisitenBillet (par carte). -- Anlangend die Ge-

Klüber's Europ. Völkerr. I. 24

III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
abgelegt sind, oder man wegen eines Auskunft-
mittels übereingekommen ist c), erkennen Ge-
sandte verschiedener Staaten, welche an dem-
selben Ort residiren, einander in dieser Eigen-
schaft an. Jene Besuche haben eher nicht statt,
als nach gehörig geschehener Legitimation des
neuangekommenen Gesandten.

a) Moser’s Versuch, III. 240.
b) Moser’s Versuch, III. 256 ff.
c) Auf dem ryswiker FriedensCongreſs ward einmüthig fest-
gesetzt, daſs alle Notificationen der Ankunft der Gesandten,
und alle CeremonielBesuche und Gegenbesuche unterbleiben
sollten. Actes de la paix de Ryswik, T. I, p. 19.
§. 227.
Fortsetzung.

Botschafter erwarten, nach gegebener No-
tification ihrer Ankunft durch einen Gesandschaft-
Cavalier oder LegationsSecretär, von allen früher
legitimirten Botschaftern, die erste Ceremoniel-
Visite a), und erwiedern solche hierauf b).
Von den Gesandten der zweiten und dritten
Classe, begehren sie gleichfalls die erste Visite,
sie pflegen diesen aber die Notification nicht
immer auf dieselbe Art wie ihres Gleichen zu
geben. Auch erwarten sie von denselben, daſs
diese sich die Bestimmung der Stunde der er-
sten Visite von ihnen erbitten; und den Gegen-
besuch machen sie bei ihnen bloſs durch ein
VisitenBillet (par carte). — Anlangend die Ge-

Klüber’s Europ. Völkerr. I. 24
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[369/0375] III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. abgelegt sind, oder man wegen eines Auskunft- mittels übereingekommen ist c), erkennen Ge- sandte verschiedener Staaten, welche an dem- selben Ort residiren, einander in dieser Eigen- schaft an. Jene Besuche haben eher nicht statt, als nach gehörig geschehener Legitimation des neuangekommenen Gesandten. a⁾ Moser’s Versuch, III. 240. b⁾ Moser’s Versuch, III. 256 ff. c⁾ Auf dem ryswiker FriedensCongreſs ward einmüthig fest- gesetzt, daſs alle Notificationen der Ankunft der Gesandten, und alle CeremonielBesuche und Gegenbesuche unterbleiben sollten. Actes de la paix de Ryswik, T. I, p. 19. §. 227. Fortsetzung. Botschafter erwarten, nach gegebener No- tification ihrer Ankunft durch einen Gesandschaft- Cavalier oder LegationsSecretär, von allen früher legitimirten Botschaftern, die erste Ceremoniel- Visite a), und erwiedern solche hierauf b). Von den Gesandten der zweiten und dritten Classe, begehren sie gleichfalls die erste Visite, sie pflegen diesen aber die Notification nicht immer auf dieselbe Art wie ihres Gleichen zu geben. Auch erwarten sie von denselben, daſs diese sich die Bestimmung der Stunde der er- sten Visite von ihnen erbitten; und den Gegen- besuch machen sie bei ihnen bloſs durch ein VisitenBillet (par carte). — Anlangend die Ge- Klüber’s Europ. Völkerr. I. 24

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 369. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/375>, abgerufen am 21.11.2024.