Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. Ende der Gesandschaft, wenigstens auf so langeZeit als der Gesandte bedarf, um sich anständig aus dem Staatsgebiet hinwegzubegeben f). -- Auch kann mit einem Gesandten eine Verände- rung sich ereignen, in Absicht auf die Rang- classe, zu welcher er gehört (§. 184). a) Dann bedarf es keines RappelSchreibens für den Interims- Gesandten. Streit darüber in London, zwischen dem Che- valier d'Eon und dem ordentlichen französischen Gesandten. Man s. des ersten Lettres, memoires et negociations, p. 85. -- Venedig pflegte seine Gesandten nie über drei Jahre an einem Hofe zu lassen. Moser's Beyträge, IV. 367. b) Auflösung oder Verlust der Selbstständigkeit des absenden- den oder annehmenden Staates; Abdankung (Resignation), freiwillige oder gezwungene, des absendenden oder anneh- menden Regenten. c) So ist es nach europäischem Völkergebrauch, welcher eine neue Bevollmächtigung des Gesandten, von oder bei dem Regierungsnachfolger, fordert. Pecquet a. a. O. p. 115. Lamberty memoires, I. 241. Lünig's litterae procerum Eu- ropae, T. III. p. 770. 784. Vergl. Pacassi S. 304. v. Rö- mer S. 419 f. Nach dem allgemeinen Völkerrecht dauert die rechtliche Wirkung der Bevollmächtigung, als einer Staats- handlung, auch unter dem Nachfolger des absendenden oder annehmenden Souverains fort. -- Ist der absendende oder annehmende Souverain eine moralische Person, so hört die Gesandschaft nicht auf mit dem Tode der physischen Ein- zelnen, aus welchen jene Person besteht, selbst nicht des Vorstehers oder Dirigenten. d) Z. B. wegen Unzufriedenheit über das Benehmen des Ge- sandten, oder seines Staates, oder als Retorsion, als Repres- salien, wegen bevorstehenden oder ausgebrochenen Kriegs (§. 228), wichtiger Staatsveränderung, u. d. F. C. v. Moser von Ausschaffung der Gesandten, und was derselben anhän- gig; in s. kleinen Schriften, VIII. 81 -- 516. IX. 1 -- 128. C. H. Breuning diss. de jure expellendi legatum alterius II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. Ende der Gesandschaft, wenigstens auf so langeZeit als der Gesandte bedarf, um sich anständig aus dem Staatsgebiet hinwegzubegeben f). — Auch kann mit einem Gesandten eine Verände- rung sich ereignen, in Absicht auf die Rang- classe, zu welcher er gehört (§. 184). a) Dann bedarf es keines RappelSchreibens für den Interims- Gesandten. Streit darüber in London, zwischen dem Che- valier d’Éon und dem ordentlichen französischen Gesandten. Man s. des ersten Lettres, mémoires et négociations, p. 85. — Venedig pflegte seine Gesandten nie über drei Jahre an einem Hofe zu lassen. Moser’s Beyträge, IV. 367. b) Auflösung oder Verlust der Selbstständigkeit des absenden- den oder annehmenden Staates; Abdankung (Resignation), freiwillige oder gezwungene, des absendenden oder anneh- menden Regenten. c) So ist es nach europäischem Völkergebrauch, welcher eine neue Bevollmächtigung des Gesandten, von oder bei dem Regierungsnachfolger, fordert. Pecquet a. a. O. p. 115. Lamberty mémoires, I. 241. Lünig’s litterae procerum Eu- ropae, T. III. p. 770. 784. Vergl. Pacassi S. 304. v. Rö- mer S. 419 f. Nach dem allgemeinen Völkerrecht dauert die rechtliche Wirkung der Bevollmächtigung, als einer Staats- handlung, auch unter dem Nachfolger des absendenden oder annehmenden Souverains fort. — Ist der absendende oder annehmende Souverain eine moralische Person, so hört die Gesandschaft nicht auf mit dem Tode der physischen Ein- zelnen, aus welchen jene Person besteht, selbst nicht des Vorstehers oder Dirigenten. d) Z. B. wegen Unzufriedenheit über das Benehmen des Ge- sandten, oder seines Staates, oder als Retorsion, als Repres- salien, wegen bevorstehenden oder ausgebrochenen Kriegs (§. 228), wichtiger Staatsveränderung, u. d. F. C. v. Moser von Ausschaffung der Gesandten, und was derselben anhän- gig; in s. kleinen Schriften, VIII. 81 — 516. IX. 1 — 128. C. H. Breuning diss. de jure expellendi legatum alterius <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0378" n="372"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Th. II. Tit. 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II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
Ende der Gesandschaft, wenigstens auf so lange
Zeit als der Gesandte bedarf, um sich anständig
aus dem Staatsgebiet hinwegzubegeben f). —
Auch kann mit einem Gesandten eine Verände-
rung sich ereignen, in Absicht auf die Rang-
classe, zu welcher er gehört (§. 184).
a⁾ Dann bedarf es keines RappelSchreibens für den Interims-
Gesandten. Streit darüber in London, zwischen dem Che-
valier d’Éon und dem ordentlichen französischen Gesandten.
Man s. des ersten Lettres, mémoires et négociations, p. 85.
— Venedig pflegte seine Gesandten nie über drei Jahre an
einem Hofe zu lassen. Moser’s Beyträge, IV. 367.
b⁾ Auflösung oder Verlust der Selbstständigkeit des absenden-
den oder annehmenden Staates; Abdankung (Resignation),
freiwillige oder gezwungene, des absendenden oder anneh-
menden Regenten.
c⁾ So ist es nach europäischem Völkergebrauch, welcher eine
neue Bevollmächtigung des Gesandten, von oder bei dem
Regierungsnachfolger, fordert. Pecquet a. a. O. p. 115.
Lamberty mémoires, I. 241. Lünig’s litterae procerum Eu-
ropae, T. III. p. 770. 784. Vergl. Pacassi S. 304. v. Rö-
mer S. 419 f. Nach dem allgemeinen Völkerrecht dauert die
rechtliche Wirkung der Bevollmächtigung, als einer Staats-
handlung, auch unter dem Nachfolger des absendenden oder
annehmenden Souverains fort. — Ist der absendende oder
annehmende Souverain eine moralische Person, so hört die
Gesandschaft nicht auf mit dem Tode der physischen Ein-
zelnen, aus welchen jene Person besteht, selbst nicht des
Vorstehers oder Dirigenten.
d⁾ Z. B. wegen Unzufriedenheit über das Benehmen des Ge-
sandten, oder seines Staates, oder als Retorsion, als Repres-
salien, wegen bevorstehenden oder ausgebrochenen Kriegs
(§. 228), wichtiger Staatsveränderung, u. d. F. C. v. Moser
von Ausschaffung der Gesandten, und was derselben anhän-
gig; in s. kleinen Schriften, VIII. 81 — 516. IX. 1 — 128.
C. H. Breuning diss. de jure expellendi legatum alterius
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