Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ. nicht aufgehoben, durch Verhältnisse, worin derStaat etwa zu andern Staaten steht in Hinsicht auf Kirchengewalt, Vermittlung b), Gewährleistung c) (Garantie), Bündnisse (Allianzen und Staatenbund), Schutzverhältniss d), Lehnpflicht e), Zinspflicht, Subsidien, und selbst in Hinsicht auf Stiftung f) oder ConstitutionsVerleihung g). Auch Dienst- h) und untergeordnete Besitzverhältnisse, worin etwa der Regent eines souverainen Staates für seine Person, oder dessen Familie, zu einem andern souverainen Staat sich befindet, sind ohne Nachtheil für die Unabhängigkeit desjeni- gen Staates, welchem er vorsteht. a) Darauf gründete Leibnitz die Hypothese von einem Unter- schied zwischen Supremat und Potentat, der aber bloss factisch ist. Man s. dessen Abh. Caesarinus Fürstenerius de jure su- prematus ac legationis principum imperii (1677. 8.), c. 10 -- 12. p. 40 -- 57. b) Beispiel der französischen MediationsActe für die Constitutio- nen der 19 schweizer Cantone, und ihren Staatenbund, v. 19. Febr. 1803, in dem Code politique (a Paris 1809. gr. 8.), p. 417 -- 515. c) Vergl. den folg. §. d) Erklärungen K. Napoleon's, als Protectors des rheinischen Bundes, in der BundesActe, Art. 1, 2, 3, 4, 7, 17 -- 26; in einer Erklärung an die teutsche Reichsversammlung v. 1. Aug. 1806; und in einem Schreiben an den Fürsten Primas v. 11. Sept. 1806. Klüber's Staatsr. des Rheinbundes, §. 79. -- Dan- zig ward, seiner Unabhängigkeit unbeschadet, unter königlich- preussische und sächsische Protection gestellt, in den tilsiter Friedensschlüssen 1807, Art. 6. u. Art. 19. -- Die Stadt Cra- cau, nebst ihrem Gebiet, ward für eine freie, unabhängige und völlig neutrale Stadt, unter Russlands, Oestreichs und Preussens Schutz, erklärt, in der SchlussActe des wiener Con- I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ. nicht aufgehoben, durch Verhältnisse, worin derStaat etwa zu andern Staaten steht in Hinsicht auf Kirchengewalt, Vermittlung b), Gewährleistung c) (Garantie), Bündnisse (Allianzen und Staatenbund), Schutzverhältniſs d), Lehnpflicht e), Zinspflicht, Subsidien, und selbst in Hinsicht auf Stiftung f) oder ConstitutionsVerleihung g). Auch Dienst- h) und untergeordnete Besitzverhältnisse, worin etwa der Regent eines souverainen Staates für seine Person, oder dessen Familie, zu einem andern souverainen Staat sich befindet, sind ohne Nachtheil für die Unabhängigkeit desjeni- gen Staates, welchem er vorsteht. a) Darauf gründete Leibnitz die Hypothese von einem Unter- schied zwischen Supremat und Potentat, der aber bloſs factisch ist. Man s. dessen Abh. Caesarinus Fürstenerius de jure su- prematus ac legationis principum imperii (1677. 8.), c. 10 — 12. p. 40 — 57. b) Beispiel der französischen MediationsActe für die Constitutio- nen der 19 schweizer Cantone, und ihren Staatenbund, v. 19. Febr. 1803, in dem Code politique (à Paris 1809. gr. 8.), p. 417 — 515. c) Vergl. den folg. §. d) Erklärungen K. Napoleon’s, als Protectors des rheinischen Bundes, in der BundesActe, Art. 1, 2, 3, 4, 7, 17 — 26; in einer Erklärung an die teutsche Reichsversammlung v. 1. Aug. 1806; und in einem Schreiben an den Fürsten Primas v. 11. Sept. 1806. Klüber’s Staatsr. des Rheinbundes, §. 79. — Dan- zig ward, seiner Unabhängigkeit unbeschadet, unter königlich- preuſsische und sächsische Protection gestellt, in den tilsiter Friedensschlüssen 1807, Art. 6. u. Art. 19. — Die Stadt Cra- cau, nebst ihrem Gebiet, ward für eine freie, unabhängige und völlig neutrale Stadt, unter Ruſslands, Oestreichs und Preussens Schutz, erklärt, in der SchluſsActe des wiener Con- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0054" n="48"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ.</hi></fw><lb/> nicht aufgehoben, durch Verhältnisse, worin der<lb/> Staat etwa zu andern Staaten steht in Hinsicht auf<lb/> Kirchengewalt, Vermittlung <hi rendition="#i">b</hi>), Gewährleistung <hi rendition="#i">c</hi>)<lb/> (Garantie), Bündnisse (Allianzen und Staatenbund),<lb/> Schutzverhältniſs <hi rendition="#i">d</hi>), Lehnpflicht <hi rendition="#i">e</hi>), Zinspflicht,<lb/> Subsidien, und selbst in Hinsicht auf Stiftung <hi rendition="#i">f</hi>)<lb/> oder ConstitutionsVerleihung <hi rendition="#i">g</hi>). 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I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ.
nicht aufgehoben, durch Verhältnisse, worin der
Staat etwa zu andern Staaten steht in Hinsicht auf
Kirchengewalt, Vermittlung b), Gewährleistung c)
(Garantie), Bündnisse (Allianzen und Staatenbund),
Schutzverhältniſs d), Lehnpflicht e), Zinspflicht,
Subsidien, und selbst in Hinsicht auf Stiftung f)
oder ConstitutionsVerleihung g). Auch Dienst- h)
und untergeordnete Besitzverhältnisse, worin
etwa der Regent eines souverainen Staates für
seine Person, oder dessen Familie, zu einem
andern souverainen Staat sich befindet, sind
ohne Nachtheil für die Unabhängigkeit desjeni-
gen Staates, welchem er vorsteht.
a⁾ Darauf gründete Leibnitz die Hypothese von einem Unter-
schied zwischen Supremat und Potentat, der aber bloſs factisch
ist. Man s. dessen Abh. Caesarinus Fürstenerius de jure su-
prematus ac legationis principum imperii (1677. 8.), c. 10 —
12. p. 40 — 57.
b⁾ Beispiel der französischen MediationsActe für die Constitutio-
nen der 19 schweizer Cantone, und ihren Staatenbund, v.
19. Febr. 1803, in dem Code politique (à Paris 1809. gr. 8.),
p. 417 — 515.
c⁾ Vergl. den folg. §.
d⁾ Erklärungen K. Napoleon’s, als Protectors des rheinischen
Bundes, in der BundesActe, Art. 1, 2, 3, 4, 7, 17 — 26; in
einer Erklärung an die teutsche Reichsversammlung v. 1. Aug.
1806; und in einem Schreiben an den Fürsten Primas v. 11.
Sept. 1806. Klüber’s Staatsr. des Rheinbundes, §. 79. — Dan-
zig ward, seiner Unabhängigkeit unbeschadet, unter königlich-
preuſsische und sächsische Protection gestellt, in den tilsiter
Friedensschlüssen 1807, Art. 6. u. Art. 19. — Die Stadt Cra-
cau, nebst ihrem Gebiet, ward für eine freie, unabhängige
und völlig neutrale Stadt, unter Ruſslands, Oestreichs und
Preussens Schutz, erklärt, in der SchluſsActe des wiener Con-
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