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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
f) Namentlich der Gerichtbarkeit, also in gehörigen Fällen auch
der Sequestration, dem Arrestschlag, u. d. Das Gebot der
Politik hemmt bisweilen den Arm des Richters.
§. 50.
Schluss.

Ueber dingliche PrivatStreitigkeiten souve-
rainer Regenten unter sich a), ist die Gericht-
barkeit der gehörigen richtenden Staatsbehörde
(z. B. das forum rei sitae, hereditatis, arresti)
gegründet, so fern beide Theile hier nur als
Privatpersonen in Betrachtung kommen; es wer-
den aber Streitigkeiten dieser Art nicht selten
als völkerrechtliche behandelt b). Das letzte gilt
auch von PrivatStreitigkeiten der Verwandten
eines Souverains
, die als Regenten, oder durch
Vermählung c), Aufenthalt, Gutsbesitz, oder An-
sprüche, in besonderem Verhältniss zu einem
andern Staat sich befinden; wiewohl der Staat
keine Verwandten hat, und hier, ausser dem
Rechte der Fürsprache, dem Staat nur dann
eine Einmischung gebührt, wenn eine wahre
völkerrechtliche Verletzung droht, oder einge-
treten ist. Die Privat Verwandtschaft- und Höf-
lichkeitsverhältnisse
eines Regenten zu andern
Staaten oder deren Regenten, können, ihrer Na-
tur nach, die politische Unabhängigkeit eines
Staates oder seines Regenten weder mindern
noch aufheben.

a) z. B. Streitigkeiten über PrivatGüter, PrivatAnsprüche, Pri-
vatNachlass eines verstorbenen Souverains, oder eines Mit-
gliedes seines Hauses.
II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
f) Namentlich der Gerichtbarkeit, also in gehörigen Fällen auch
der Sequestration, dem Arrestschlag, u. d. Das Gebot der
Politik hemmt bisweilen den Arm des Richters.
§. 50.
Schluſs.

Ueber dingliche PrivatStreitigkeiten souve-
rainer Regenten unter sich a), ist die Gericht-
barkeit der gehörigen richtenden Staatsbehörde
(z. B. das forum rei sitae, hereditatis, arresti)
gegründet, so fern beide Theile hier nur als
Privatpersonen in Betrachtung kommen; es wer-
den aber Streitigkeiten dieser Art nicht selten
als völkerrechtliche behandelt b). Das letzte gilt
auch von PrivatStreitigkeiten der Verwandten
eines Souverains
, die als Regenten, oder durch
Vermählung c), Aufenthalt, Gutsbesitz, oder An-
sprüche, in besonderem Verhältniſs zu einem
andern Staat sich befinden; wiewohl der Staat
keine Verwandten hat, und hier, ausser dem
Rechte der Fürsprache, dem Staat nur dann
eine Einmischung gebührt, wenn eine wahre
völkerrechtliche Verletzung droht, oder einge-
treten ist. Die Privat Verwandtschaft- und Höf-
lichkeitsverhältnisse
eines Regenten zu andern
Staaten oder deren Regenten, können, ihrer Na-
tur nach, die politische Unabhängigkeit eines
Staates oder seines Regenten weder mindern
noch aufheben.

a) z. B. Streitigkeiten über PrivatGüter, PrivatAnsprüche, Pri-
vatNachlaſs eines verstorbenen Souverains, oder eines Mit-
gliedes seines Hauses.
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[92/0098] II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. f⁾ Namentlich der Gerichtbarkeit, also in gehörigen Fällen auch der Sequestration, dem Arrestschlag, u. d. Das Gebot der Politik hemmt bisweilen den Arm des Richters. §. 50. Schluſs. Ueber dingliche PrivatStreitigkeiten souve- rainer Regenten unter sich a), ist die Gericht- barkeit der gehörigen richtenden Staatsbehörde (z. B. das forum rei sitae, hereditatis, arresti) gegründet, so fern beide Theile hier nur als Privatpersonen in Betrachtung kommen; es wer- den aber Streitigkeiten dieser Art nicht selten als völkerrechtliche behandelt b). Das letzte gilt auch von PrivatStreitigkeiten der Verwandten eines Souverains, die als Regenten, oder durch Vermählung c), Aufenthalt, Gutsbesitz, oder An- sprüche, in besonderem Verhältniſs zu einem andern Staat sich befinden; wiewohl der Staat keine Verwandten hat, und hier, ausser dem Rechte der Fürsprache, dem Staat nur dann eine Einmischung gebührt, wenn eine wahre völkerrechtliche Verletzung droht, oder einge- treten ist. Die Privat Verwandtschaft- und Höf- lichkeitsverhältnisse eines Regenten zu andern Staaten oder deren Regenten, können, ihrer Na- tur nach, die politische Unabhängigkeit eines Staates oder seines Regenten weder mindern noch aufheben. a⁾ z. B. Streitigkeiten über PrivatGüter, PrivatAnsprüche, Pri- vatNachlaſs eines verstorbenen Souverains, oder eines Mit- gliedes seines Hauses.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 92. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/98>, abgerufen am 22.11.2024.