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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.

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II. Cap. Recht der Neutralität.
tens recueil, IV. 345. Französisch-englischer Handelsvertrag
v. 1786, Art. 28 ff.
f) Es ist nicht Bestandtheil der Gerichtsverfassung; es ist eine
politisch-gerichtliche Anstalt, eine abgesonderte Behörde, eine
Ausnahme in dem Gerichtwesen. Seine Bestimmung ist, zwischen
Einheimischen und Fremden, auf administrative Art, über Gül-
tigkeit oder Ungültigkeit der Prisen zu entscheiden. Daher
ist es nicht gebunden an die Förmlichkeiten der ordentlichen
Gerichte. Azuni, droit maritime de l'Europe, T. II, ch. 2, art. 4.
-- In England entscheidet über PrisenFälle, der high Court
of Admirality, in seiner Eigenschaft eines Prizecourt. Ja-
cobsen
, I. 19 ff. In Frankreich ward ein Conseil des prises
errichtet, durch ein Decret der Consuln vom 6. Germinal
Jahr VIII. Lebeau, T. IV. p. 460. Jacobsen, I. 23 ff. Code
de la competence des autorites constituees de l'Empire fran-
cais, par Y. C. Jourdain (a Paris 1811. 8.), T. III, p.
356 -- 360.
§. 296.
Richterliche Competenz in PrisenSachen.

Da die offene See frei ist von aller Ober-
herrschaft (§. 132), so sind die Handelsschiffe
eines neutralen Staates daselbst der Oberherr-
schaft einer kriegführenden Macht nicht unter-
worfen. Sie verhalten sich also auf offener See
zu den Schiffen dieser Macht, wie der neutrale
Staat zu der kriegführenden Macht. Beide er-
kennen aber, vermöge ihrer politischen Unab-
hängigkeit, keinen gemeinschaftlichen Richter,
am wenigsten erkennt der eine die andere für
den seinigen. Daher ist in PrisenStreitigkeiten,
nach natürlichem Völkerrecht, kein Gerichtshof
eines der beiden Staaten competent a). Durch
Verträge ward jedoch die Erörterung und Ent-

II. Cap. Recht der Neutralität.
tens recueil, IV. 345. Französisch-englischer Handelsvertrag
v. 1786, Art. 28 ff.
f) Es ist nicht Bestandtheil der Gerichtsverfassung; es ist eine
politisch-gerichtliche Anstalt, eine abgesonderte Behörde, eine
Ausnahme in dem Gerichtwesen. Seine Bestimmung ist, zwischen
Einheimischen und Fremden, auf administrative Art, über Gül-
tigkeit oder Ungültigkeit der Prisen zu entscheiden. Daher
ist es nicht gebunden an die Förmlichkeiten der ordentlichen
Gerichte. Azuni, droit maritime de l’Europe, T. II, ch. 2, art. 4.
— In England entscheidet über PrisenFälle, der high Court
of Admirality, in seiner Eigenschaft eines Prizecourt. Ja-
cobsen
, I. 19 ff. In Frankreich ward ein Conseil des prises
errichtet, durch ein Decret der Consuln vom 6. Germinal
Jahr VIII. Lebeau, T. IV. p. 460. Jacobsen, I. 23 ff. Code
de la compétence des autorités constituées de l’Empire fran-
çais, par Y. C. Jourdain (à Paris 1811. 8.), T. III, p.
356 — 360.
§. 296.
Richterliche Competenz in PrisenSachen.

Da die offene See frei ist von aller Ober-
herrschaft (§. 132), so sind die Handelsschiffe
eines neutralen Staates daselbst der Oberherr-
schaft einer kriegführenden Macht nicht unter-
worfen. Sie verhalten sich also auf offener See
zu den Schiffen dieser Macht, wie der neutrale
Staat zu der kriegführenden Macht. Beide er-
kennen aber, vermöge ihrer politischen Unab-
hängigkeit, keinen gemeinschaftlichen Richter,
am wenigsten erkennt der eine die andere für
den seinigen. Daher ist in PrisenStreitigkeiten,
nach natürlichem Völkerrecht, kein Gerichtshof
eines der beiden Staaten competent a). Durch
Verträge ward jedoch die Erörterung und Ent-

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[477/0109] II. Cap. Recht der Neutralität. e⁾ tens recueil, IV. 345. Französisch-englischer Handelsvertrag v. 1786, Art. 28 ff. f⁾ Es ist nicht Bestandtheil der Gerichtsverfassung; es ist eine politisch-gerichtliche Anstalt, eine abgesonderte Behörde, eine Ausnahme in dem Gerichtwesen. Seine Bestimmung ist, zwischen Einheimischen und Fremden, auf administrative Art, über Gül- tigkeit oder Ungültigkeit der Prisen zu entscheiden. Daher ist es nicht gebunden an die Förmlichkeiten der ordentlichen Gerichte. Azuni, droit maritime de l’Europe, T. II, ch. 2, art. 4. — In England entscheidet über PrisenFälle, der high Court of Admirality, in seiner Eigenschaft eines Prizecourt. Ja- cobsen, I. 19 ff. In Frankreich ward ein Conseil des prises errichtet, durch ein Decret der Consuln vom 6. Germinal Jahr VIII. Lebeau, T. IV. p. 460. Jacobsen, I. 23 ff. Code de la compétence des autorités constituées de l’Empire fran- çais, par Y. C. Jourdain (à Paris 1811. 8.), T. III, p. 356 — 360. §. 296. Richterliche Competenz in PrisenSachen. Da die offene See frei ist von aller Ober- herrschaft (§. 132), so sind die Handelsschiffe eines neutralen Staates daselbst der Oberherr- schaft einer kriegführenden Macht nicht unter- worfen. Sie verhalten sich also auf offener See zu den Schiffen dieser Macht, wie der neutrale Staat zu der kriegführenden Macht. Beide er- kennen aber, vermöge ihrer politischen Unab- hängigkeit, keinen gemeinschaftlichen Richter, am wenigsten erkennt der eine die andere für den seinigen. Daher ist in PrisenStreitigkeiten, nach natürlichem Völkerrecht, kein Gerichtshof eines der beiden Staaten competent a). Durch Verträge ward jedoch die Erörterung und Ent-

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 477. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/109>, abgerufen am 24.11.2024.