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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.

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I. Cap. Recht des Kriegs.
b) Moser's Versuch, VIII. 480 ff. -- Zu Selbsthülfe gegen
auswärtige Staaten oder deren Mitglieder, sind einzelne Mit-
glieder des Staates für sich nicht befugt. Ihr Recht zu Pri-
vatgewalt jeder Art, haben sie ihrem Staat übertragen; die-
ser ist daher befugt und verpflichtet, sie auch gegen aus-
wärtige Feinde zu vertreten.
§. 233.
Bedingungen der Selbsthülfe.

Immer setzt der rechtmäsige Gebrauch der
Selbsthülfe voraus, nicht nur das Daseyn einer
wahren Rechtsverletzung, gleichviel ob Ver-
letzung eines erworbenen oder eines natürlichen
Rechtes a), sondern auch den Mangel eines ge-
lindern Mittels zur Genugthuung b), z. B. nach
fruchtlos versuchter Beweisführung, gütlicher
Vorstellung, und Drohung. -- Maas und Grenze
der Selbsthülfe, werden jedesmal bestimmt durch
ihren Zweck. Nach erlangter Genugthuung, muss
sie aufhören. Zum Vortheil und auf Anrufen
eines dritten Staates, kann, in dem oben ange-
zeigten Fall, völkerrechtliche Selbsthülfe c) nur
dann statt finden, wenn man sich vollständig
überzeugt hat, dass die Rechte dieses Staates
verletzt seyen d): aber eine vollkommene Ver-
bindlichkeit, diese Hülfe zu leisten, tritt nur ein,
wenn ein Vertrag dazu verpflichtet (§. 279).

a) Z. B. Nichterfüllung eines Vertrags, Wegnehmung der Schiffe
ohne vorhergegangene Läsion oder Kriegserklärung. Vergl.
Nouvelles extraordinaires, 1778, n° 27.
b) Lud. Mart. Kahle diss. de justis repressaliarum limitibus
(Coett. 1746. 4.), §. 17.
I. Cap. Recht des Kriegs.
b) Moser’s Versuch, VIII. 480 ff. — Zu Selbsthülfe gegen
auswärtige Staaten oder deren Mitglieder, sind einzelne Mit-
glieder des Staates für sich nicht befugt. Ihr Recht zu Pri-
vatgewalt jeder Art, haben sie ihrem Staat übertragen; die-
ser ist daher befugt und verpflichtet, sie auch gegen aus-
wärtige Feinde zu vertreten.
§. 233.
Bedingungen der Selbsthülfe.

Immer setzt der rechtmäsige Gebrauch der
Selbsthülfe voraus, nicht nur das Daseyn einer
wahren Rechtsverletzung, gleichviel ob Ver-
letzung eines erworbenen oder eines natürlichen
Rechtes a), sondern auch den Mangel eines ge-
lindern Mittels zur Genugthuung b), z. B. nach
fruchtlos versuchter Beweisführung, gütlicher
Vorstellung, und Drohung. — Maas und Grenze
der Selbsthülfe, werden jedesmal bestimmt durch
ihren Zweck. Nach erlangter Genugthuung, muſs
sie aufhören. Zum Vortheil und auf Anrufen
eines dritten Staates, kann, in dem oben ange-
zeigten Fall, völkerrechtliche Selbsthülfe c) nur
dann statt finden, wenn man sich vollständig
überzeugt hat, daſs die Rechte dieses Staates
verletzt seyen d): aber eine vollkommene Ver-
bindlichkeit, diese Hülfe zu leisten, tritt nur ein,
wenn ein Vertrag dazu verpflichtet (§. 279).

a) Z. B. Nichterfüllung eines Vertrags, Wegnehmung der Schiffe
ohne vorhergegangene Läsion oder Kriegserklärung. Vergl.
Nouvelles extraordinaires, 1778, n° 27.
b) Lud. Mart. Kahle diss. de justis repressaliarum limitibus
(Coett. 1746. 4.), §. 17.
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[379/0011] I. Cap. Recht des Kriegs. b⁾ Moser’s Versuch, VIII. 480 ff. — Zu Selbsthülfe gegen auswärtige Staaten oder deren Mitglieder, sind einzelne Mit- glieder des Staates für sich nicht befugt. Ihr Recht zu Pri- vatgewalt jeder Art, haben sie ihrem Staat übertragen; die- ser ist daher befugt und verpflichtet, sie auch gegen aus- wärtige Feinde zu vertreten. §. 233. Bedingungen der Selbsthülfe. Immer setzt der rechtmäsige Gebrauch der Selbsthülfe voraus, nicht nur das Daseyn einer wahren Rechtsverletzung, gleichviel ob Ver- letzung eines erworbenen oder eines natürlichen Rechtes a), sondern auch den Mangel eines ge- lindern Mittels zur Genugthuung b), z. B. nach fruchtlos versuchter Beweisführung, gütlicher Vorstellung, und Drohung. — Maas und Grenze der Selbsthülfe, werden jedesmal bestimmt durch ihren Zweck. Nach erlangter Genugthuung, muſs sie aufhören. Zum Vortheil und auf Anrufen eines dritten Staates, kann, in dem oben ange- zeigten Fall, völkerrechtliche Selbsthülfe c) nur dann statt finden, wenn man sich vollständig überzeugt hat, daſs die Rechte dieses Staates verletzt seyen d): aber eine vollkommene Ver- bindlichkeit, diese Hülfe zu leisten, tritt nur ein, wenn ein Vertrag dazu verpflichtet (§. 279). a⁾ Z. B. Nichterfüllung eines Vertrags, Wegnehmung der Schiffe ohne vorhergegangene Läsion oder Kriegserklärung. Vergl. Nouvelles extraordinaires, 1778, n° 27. b⁾ Lud. Mart. Kahle diss. de justis repressaliarum limitibus (Coett. 1746. 4.), §. 17.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 379. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/11>, abgerufen am 21.11.2024.