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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.

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II. Cap. Recht der Neutralität.
rem erklärten Willen zuwider, die Bloquade
dadurch brechen, dass sie vorsätzlich Handel
mit diesem Ort treiben, oder zu treiben ver-
suchen. Gewöhnlich wird Confiscation des Schiffs
und der Ladung verfügt, aber auch zuweilen
persönliches Uebel gegen die, welche die Blo-
quade brechen. Doch wird die Ladung dann
meist frei gegeben, wenn erwiesen wird, dass
der Eigenthümer, oder dessen neutraler Com-
missionär, die Ordre zu dem Verschiffen der
Waaren gegeben habe, ehe die Bloquade be-
kannt war, und dass er dieselbe vor Ablauf der
zu dem Verschiffen festgesetzten Zeit nicht habe
widerrufen können a).

a) Jacobsen a. a. O. I. 560 f. Nau a. a. O. §. 208.
§. 299.
Feindliche Güter auf neutralen, neutrale Güter auf feind-
lichen Schiffen
.

In offener See, ist jedes Schiff exterritorial,
in Beziehung auf jeden andern Staat als den
seinigen (§. 132 u. 296). Ein Handelsschiff ist
anzusehen wie eine schwimmende Colonie sei-
nes Staates. Daher sollte, auf offener See, we-
der Visitation eines neutralen Schiffes, noch
Wegnehmung feindlicher Güter aus demselben,
am wenigsten aber Confiscation des Schiffes we-
gen darin befindlicher feindlicher Güter, einer
kriegführenden Macht erlaubt seyn, nach dem
Rechtssprichwort "freies Schiff, freies Gut",

II. Cap. Recht der Neutralität.
rem erklärten Willen zuwider, die Bloquade
dadurch brechen, daſs sie vorsätzlich Handel
mit diesem Ort treiben, oder zu treiben ver-
suchen. Gewöhnlich wird Confiscation des Schiffs
und der Ladung verfügt, aber auch zuweilen
persönliches Uebel gegen die, welche die Blo-
quade brechen. Doch wird die Ladung dann
meist frei gegeben, wenn erwiesen wird, daſs
der Eigenthümer, oder dessen neutraler Com-
missionär, die Ordre zu dem Verschiffen der
Waaren gegeben habe, ehe die Bloquade be-
kannt war, und daſs er dieselbe vor Ablauf der
zu dem Verschiffen festgesetzten Zeit nicht habe
widerrufen können a).

a) Jacobsen a. a. O. I. 560 f. Nau a. a. O. §. 208.
§. 299.
Feindliche Güter auf neutralen, neutrale Güter auf feind-
lichen Schiffen
.

In offener See, ist jedes Schiff exterritorial,
in Beziehung auf jeden andern Staat als den
seinigen (§. 132 u. 296). Ein Handelsschiff ist
anzusehen wie eine schwimmende Colonie sei-
nes Staates. Daher sollte, auf offener See, we-
der Visitation eines neutralen Schiffes, noch
Wegnehmung feindlicher Güter aus demselben,
am wenigsten aber Confiscation des Schiffes we-
gen darin befindlicher feindlicher Güter, einer
kriegführenden Macht erlaubt seyn, nach dem
Rechtssprichwort „freies Schiff, freies Gut“,

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[481/0113] II. Cap. Recht der Neutralität. rem erklärten Willen zuwider, die Bloquade dadurch brechen, daſs sie vorsätzlich Handel mit diesem Ort treiben, oder zu treiben ver- suchen. Gewöhnlich wird Confiscation des Schiffs und der Ladung verfügt, aber auch zuweilen persönliches Uebel gegen die, welche die Blo- quade brechen. Doch wird die Ladung dann meist frei gegeben, wenn erwiesen wird, daſs der Eigenthümer, oder dessen neutraler Com- missionär, die Ordre zu dem Verschiffen der Waaren gegeben habe, ehe die Bloquade be- kannt war, und daſs er dieselbe vor Ablauf der zu dem Verschiffen festgesetzten Zeit nicht habe widerrufen können a). a⁾ Jacobsen a. a. O. I. 560 f. Nau a. a. O. §. 208. §. 299. Feindliche Güter auf neutralen, neutrale Güter auf feind- lichen Schiffen. In offener See, ist jedes Schiff exterritorial, in Beziehung auf jeden andern Staat als den seinigen (§. 132 u. 296). Ein Handelsschiff ist anzusehen wie eine schwimmende Colonie sei- nes Staates. Daher sollte, auf offener See, we- der Visitation eines neutralen Schiffes, noch Wegnehmung feindlicher Güter aus demselben, am wenigsten aber Confiscation des Schiffes we- gen darin befindlicher feindlicher Güter, einer kriegführenden Macht erlaubt seyn, nach dem Rechtssprichwort „freies Schiff, freies Gut“,

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 481. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/113>, abgerufen am 21.11.2024.