Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. bloquirt ist ein Hafen nur dann zu achten,wenn das Einlaufen in denselben mit offenbarer Gefahr verbunden ist, nach der Verfügung der- jenigen Macht, welche ihn mit stationirten und hinlänglich nahen Schiffen umgiebt. 5) Diese Grundsätze sollen als Vorschrift dienen, bei dem Verfahren und Richterspruch über die Rechtmäsigkeit der Prisen. a) So die russische Erklärung an die kriegführenden Mächte, vom 28. Febr. 1780, in de Martens recueil, II. 75. Diese Grundsätze wurden wörtlich angenommen, nicht nur in den bald nachher erfolgten Beitrittsurkunden anderer neutralen Mächte (man s. den folg. §.), sondern auch zwanzig Jahre später, nur mit etlichen Zusätzen, wiederholt in den Ver- trägen Russlands mit Schweden, Dänemark, und Preussen, über die zweite bewaffnete Neutralität. De Martens re- cueil, Supplement, II. 393. 403. 409. b) Russland hielt sich desshalb an den 10. und 11. Artikel seines Handelsvertrags mit Grossbritannien von 1766, und erstreckte diese Verpflichtung auf alle damaligen kriegfüh- renden Mächte, also auch auf Frankreich und Spanien. Der Vertrag von 1766, steht in den Loisirs du chevalier d'Eon, T. V. p. 341. sqq. De Martens recueil, I. 145. -- Dänemark berufte sich auf seinen Handelsvertrag mit Gross- britannien von 1670, nebst dem Nachtrag von 1780, und auf den Vertrag mit Frankreich von 1662, welchen es auch auf Spanien erstreckte. -- Schweden bezog sich auf seinen Handelsvertrag mit Grossbritannien (zu welchem nachher eine Convention v. 25. Jul. 1803 hinzukam), und auf den Vertrag mit Frankreich von 1741, den es auch auf Spanien angewandt wissen wollte. -- Die Vereinigten Niederlande hielten sich an ihre Verträge mit Frankreich von 1739, und mit Spanien von 1674. -- Oestreich, Preussen, Portugal, Sicilien, welche über diesen Gegenstand keine Verträge mit den kriegführenden Mächten hatten, erklärten, dass sie sich an die Bestimmungen des russisch-englischen Vertrags von 1766, Art. 10 u. 11, halten würden. II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. bloquirt ist ein Hafen nur dann zu achten,wenn das Einlaufen in denselben mit offenbarer Gefahr verbunden ist, nach der Verfügung der- jenigen Macht, welche ihn mit stationirten und hinlänglich nahen Schiffen umgiebt. 5) Diese Grundsätze sollen als Vorschrift dienen, bei dem Verfahren und Richterspruch über die Rechtmäsigkeit der Prisen. a) So die russische Erklärung an die kriegführenden Mächte, vom 28. Febr. 1780, in de Martens recueil, II. 75. Diese Grundsätze wurden wörtlich angenommen, nicht nur in den bald nachher erfolgten Beitrittsurkunden anderer neutralen Mächte (man s. den folg. §.), sondern auch zwanzig Jahre später, nur mit etlichen Zusätzen, wiederholt in den Ver- trägen Ruſslands mit Schweden, Dänemark, und Preussen, über die zweite bewaffnete Neutralität. De Martens re- cueil, Supplément, II. 393. 403. 409. b) Ruſsland hielt sich deſshalb an den 10. und 11. Artikel seines Handelsvertrags mit Groſsbritannien von 1766, und erstreckte diese Verpflichtung auf alle damaligen kriegfüh- renden Mächte, also auch auf Frankreich und Spanien. Der Vertrag von 1766, steht in den Loisirs du chevalier d’Éon, T. V. p. 341. sqq. De Martens recueil, I. 145. — Dänemark berufte sich auf seinen Handelsvertrag mit Groſs- britannien von 1670, nebst dem Nachtrag von 1780, und auf den Vertrag mit Frankreich von 1662, welchen es auch auf Spanien erstreckte. — Schweden bezog sich auf seinen Handelsvertrag mit Groſsbritannien (zu welchem nachher eine Convention v. 25. Jul. 1803 hinzukam), und auf den Vertrag mit Frankreich von 1741, den es auch auf Spanien angewandt wissen wollte. — Die Vereinigten Niederlande hielten sich an ihre Verträge mit Frankreich von 1739, und mit Spanien von 1674. — Oestreich, Preussen, Portugal, Sicilien, welche über diesen Gegenstand keine Verträge mit den kriegführenden Mächten hatten, erklärten, daſs sie sich an die Bestimmungen des russisch-englischen Vertrags von 1766, Art. 10 u. 11, halten würden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0122" n="490"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Th. II. Tit. 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II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
bloquirt ist ein Hafen nur dann zu achten,
wenn das Einlaufen in denselben mit offenbarer
Gefahr verbunden ist, nach der Verfügung der-
jenigen Macht, welche ihn mit stationirten und
hinlänglich nahen Schiffen umgiebt. 5) Diese
Grundsätze sollen als Vorschrift dienen, bei
dem Verfahren und Richterspruch über die
Rechtmäsigkeit der Prisen.
a⁾ So die russische Erklärung an die kriegführenden Mächte,
vom 28. Febr. 1780, in de Martens recueil, II. 75. Diese
Grundsätze wurden wörtlich angenommen, nicht nur in den
bald nachher erfolgten Beitrittsurkunden anderer neutralen
Mächte (man s. den folg. §.), sondern auch zwanzig Jahre
später, nur mit etlichen Zusätzen, wiederholt in den Ver-
trägen Ruſslands mit Schweden, Dänemark, und Preussen,
über die zweite bewaffnete Neutralität. De Martens re-
cueil, Supplément, II. 393. 403. 409.
b⁾ Ruſsland hielt sich deſshalb an den 10. und 11. Artikel
seines Handelsvertrags mit Groſsbritannien von 1766, und
erstreckte diese Verpflichtung auf alle damaligen kriegfüh-
renden Mächte, also auch auf Frankreich und Spanien.
Der Vertrag von 1766, steht in den Loisirs du chevalier
d’Éon, T. V. p. 341. sqq. De Martens recueil, I. 145. —
Dänemark berufte sich auf seinen Handelsvertrag mit Groſs-
britannien von 1670, nebst dem Nachtrag von 1780, und
auf den Vertrag mit Frankreich von 1662, welchen es auch
auf Spanien erstreckte. — Schweden bezog sich auf seinen
Handelsvertrag mit Groſsbritannien (zu welchem nachher
eine Convention v. 25. Jul. 1803 hinzukam), und auf den
Vertrag mit Frankreich von 1741, den es auch auf Spanien
angewandt wissen wollte. — Die Vereinigten Niederlande
hielten sich an ihre Verträge mit Frankreich von 1739, und
mit Spanien von 1674. — Oestreich, Preussen, Portugal,
Sicilien, welche über diesen Gegenstand keine Verträge mit
den kriegführenden Mächten hatten, erklärten, daſs sie sich
an die Bestimmungen des russisch-englischen Vertrags von
1766, Art. 10 u. 11, halten würden.
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