Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. fahrtConvention von 1801 auf immer für auf-gehoben; es bestätigte zugleich die Basis der bewaffneten Neutralität, und verpflichtete sich, "nie von diesem System abzuweichen a)". Um dieselbe Zeit erklärte auch Dänemark, und 1809 (13. März) Schweden, seinen Bruch mit England. Nachher ward zwischen Russland und England, in dem Frieden von Oerebro (18. Jul. 1812), weder die SchiffahrtConvention von 1801 wieder hergestellt, noch das System der bewaffneten Neutralität angenommen. Man kam bloss überein, dass die Handelsverhält- nisse zwischen beiden Mächten wieder herge- stellt seyn sollten, nach Grundlagen, wie sie unter Nationen üblich seyen, die einander die grössten Vortheile zugestehen wollten, worüber noch nähere Bestimmungen gemacht werden sollten b). Schweden hingegen setzte in dem Frieden, den es an demselben Ort und Tag mit England schloss, seine Handelsverhältnisse mit diesem Staat auf den Fuss vom 1. Jan. 1791, nach den an diesem Tage gültig gewe- senen Verträgen, welche wiederholt und bestätigt wurden c). a) Polit. Journal v. Dec. 1807, S. 1175. Journal politique de Mannheim, 1807, n. 338. Englische GegenDeclaration v. 18. Dec. 1807, in dem Polit. Journal v. Jan. 1808, S. 83. 90. Schoell pieces officielles, T. IX. p. 84. 88. b) De Martens recueil, Supplem. T. VII. p. 227 et suiv. c) De Martens l. c. T. V. p. 432. II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. fahrtConvention von 1801 auf immer für auf-gehoben; es bestätigte zugleich die Basis der bewaffneten Neutralität, und verpflichtete sich, „nie von diesem System abzuweichen a)“. Um dieselbe Zeit erklärte auch Dänemark, und 1809 (13. März) Schweden, seinen Bruch mit England. Nachher ward zwischen Ruſsland und England, in dem Frieden von Oerebro (18. Jul. 1812), weder die SchiffahrtConvention von 1801 wieder hergestellt, noch das System der bewaffneten Neutralität angenommen. Man kam bloſs überein, daſs die Handelsverhält- nisse zwischen beiden Mächten wieder herge- stellt seyn sollten, nach Grundlagen, wie sie unter Nationen üblich seyen, die einander die gröſsten Vortheile zugestehen wollten, worüber noch nähere Bestimmungen gemacht werden sollten b). Schweden hingegen setzte in dem Frieden, den es an demselben Ort und Tag mit England schloſs, seine Handelsverhältnisse mit diesem Staat auf den Fuſs vom 1. Jan. 1791, nach den an diesem Tage gültig gewe- senen Verträgen, welche wiederholt und bestätigt wurden c). a) Polit. Journal v. Dec. 1807, S. 1175. Journal politique de Mannheim, 1807, n. 338. Englische GegenDeclaration v. 18. Dec. 1807, in dem Polit. Journal v. Jan. 1808, S. 83. 90. Schoell pièces officielles, T. IX. p. 84. 88. b) De Martens recueil, Supplém. T. VII. p. 227 et suiv. c) De Martens l. c. T. 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II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
fahrtConvention von 1801 auf immer für auf-
gehoben; es bestätigte zugleich die Basis der
bewaffneten Neutralität, und verpflichtete sich,
„nie von diesem System abzuweichen a)“. Um
dieselbe Zeit erklärte auch Dänemark, und
1809 (13. März) Schweden, seinen Bruch mit
England. Nachher ward zwischen Ruſsland
und England, in dem Frieden von Oerebro
(18. Jul. 1812), weder die SchiffahrtConvention
von 1801 wieder hergestellt, noch das System
der bewaffneten Neutralität angenommen. Man
kam bloſs überein, daſs die Handelsverhält-
nisse zwischen beiden Mächten wieder herge-
stellt seyn sollten, nach Grundlagen, wie sie
unter Nationen üblich seyen, die einander die
gröſsten Vortheile zugestehen wollten, worüber
noch nähere Bestimmungen gemacht werden
sollten b). Schweden hingegen setzte in dem
Frieden, den es an demselben Ort und Tag
mit England schloſs, seine Handelsverhältnisse
mit diesem Staat auf den Fuſs vom 1. Jan.
1791, nach den an diesem Tage gültig gewe-
senen Verträgen, welche wiederholt und bestätigt
wurden c).
a⁾ Polit. Journal v. Dec. 1807, S. 1175. Journal politique
de Mannheim, 1807, n. 338. Englische GegenDeclaration
v. 18. Dec. 1807, in dem Polit. Journal v. Jan. 1808, S. 83.
90. Schoell pièces officielles, T. IX. p. 84. 88.
b⁾ De Martens recueil, Supplém. T. VII. p. 227 et suiv.
c⁾ De Martens l. c. T. V. p. 432.
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