Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. (blocus fictif ou sur papier); dass hiezu jedebeliebige öffentliche Bekanntmachung (blocus per notificationem), oder auch ein Kreuzen mit Kriegsschiffen (blocus de facto) hinlänglich sey; und dass jedes nach solchen Küsten oder Häfen bestimmte neutrale Schiff so anzusehen sey, als habe es die Bloquade gebrochen, so bald nur wahrscheinlich sey, dass ihm die Erklärung der Bloquade vor oder während seiner Fahrt schon bekannt gewesen sey b). a) Vergl. Jacobsen's pract. Seerecht, I. 556--665. Das oben §. 291 angef. pariser Memoire von 1812, p. 16 sqq. Neueste Epoche des Welthandels zu Anfange des 19. Jahrhunderts; in v. Fahnenberg's Magazin für die Handlung, 1812, Heft 2, S. 137 ff. -- Solche Erweiterung des BloquadeBegriffs, ist England nicht allein eigen. Büsch in dem angef. Bestreben, S. 316. -- Für England sind: Lord Liverpool's discourse on the conduct of the Government of Great-Britain in re- spect to neutral nations. (Erschien nach dem siebenjährigen Krieg, und revidirt zu London 1801. 8.) Stephens war in disguise. (Erschien in dem siebenjährigen Krieg.) Jenkin- son's discourse (angeführt oben §. 299). -- Wider England sind: Morris answer to war in disguise. Eines Ungenann- ten Examination of the British doctrine, etc. Memoire sur la conduite de la France et de l'Angleterre, a l'egard des neutres. a Paris 1810. 8. Das oben zu §. 291 angeführte Memoire sur les principes etc., welches 1812 aus der kai- serlichen Druckerei zu Paris erschien. Die oben, §. 292, angeführten Schriften. Auch Galiani u. v. Steck a. a. O. -- Ueber die Streitigkeiten zwischen England und Nordamerika, erschien zu Boston ein Werk, wovon Auszüge in dem Mo- niteur von 1810 oder 1811 stehen. b) Wo das Gegentheil wahrscheinlich ist, pflegt der erste eng- lische Kreuzer, welchem ein solches Schiff begegnet, die BloquadeErklärung auf dessen Seepapiere zu notiren, um fer- nerhin mit Unwissenheit sich nicht entschuldigen zu können. II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. (blocus fictif ou sur papier); daſs hiezu jedebeliebige öffentliche Bekanntmachung (blocus per notificationem), oder auch ein Kreuzen mit Kriegsschiffen (blocus de facto) hinlänglich sey; und daſs jedes nach solchen Küsten oder Häfen bestimmte neutrale Schiff so anzusehen sey, als habe es die Bloquade gebrochen, so bald nur wahrscheinlich sey, daſs ihm die Erklärung der Bloquade vor oder während seiner Fahrt schon bekannt gewesen sey b). a) Vergl. Jacobsen’s pract. Seerecht, I. 556—665. Das oben §. 291 angef. pariser Mémoire von 1812, p. 16 sqq. Neueste Epoche des Welthandels zu Anfange des 19. Jahrhunderts; in v. Fahnenberg’s Magazin für die Handlung, 1812, Heft 2, S. 137 ff. — Solche Erweiterung des BloquadeBegriffs, ist England nicht allein eigen. Büsch in dem angef. Bestreben, S. 316. — Für England sind: Lord Liverpool’s discourse on the conduct of the Government of Great-Britain in re- spect to neutral nations. (Erschien nach dem siebenjährigen Krieg, und revidirt zu London 1801. 8.) Stephens war in disguise. (Erschien in dem siebenjährigen Krieg.) Jenkin- son’s discourse (angeführt oben §. 299). — Wider England sind: Morris answer to war in disguise. Eines Ungenann- ten Examination of the British doctrine, etc. Mémoire sur la conduite de la France et de l’Angleterre, à l’égard des neutres. à Paris 1810. 8. Das oben zu §. 291 angeführte Mémoire sur les principes etc., welches 1812 aus der kai- serlichen Druckerei zu Paris erschien. Die oben, §. 292, angeführten Schriften. Auch Galiani u. v. Steck a. a. O. — Ueber die Streitigkeiten zwischen England und Nordamerika, erschien zu Boston ein Werk, wovon Auszüge in dem Mo- niteur von 1810 oder 1811 stehen. b) Wo das Gegentheil wahrscheinlich ist, pflegt der erste eng- lische Kreuzer, welchem ein solches Schiff begegnet, die BloquadeErklärung auf dessen Seepapiere zu notiren, um fer- nerhin mit Unwissenheit sich nicht entschuldigen zu können. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0130" n="498"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. 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II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
(blocus fictif ou sur papier); daſs hiezu jede
beliebige öffentliche Bekanntmachung (blocus per
notificationem), oder auch ein Kreuzen mit
Kriegsschiffen (blocus de facto) hinlänglich sey;
und daſs jedes nach solchen Küsten oder Häfen
bestimmte neutrale Schiff so anzusehen sey, als
habe es die Bloquade gebrochen, so bald nur
wahrscheinlich sey, daſs ihm die Erklärung der
Bloquade vor oder während seiner Fahrt schon
bekannt gewesen sey b).
a⁾ Vergl. Jacobsen’s pract. Seerecht, I. 556—665. Das oben
§. 291 angef. pariser Mémoire von 1812, p. 16 sqq. Neueste
Epoche des Welthandels zu Anfange des 19. Jahrhunderts;
in v. Fahnenberg’s Magazin für die Handlung, 1812, Heft 2,
S. 137 ff. — Solche Erweiterung des BloquadeBegriffs, ist
England nicht allein eigen. Büsch in dem angef. Bestreben,
S. 316. — Für England sind: Lord Liverpool’s discourse
on the conduct of the Government of Great-Britain in re-
spect to neutral nations. (Erschien nach dem siebenjährigen
Krieg, und revidirt zu London 1801. 8.) Stephens war in
disguise. (Erschien in dem siebenjährigen Krieg.) Jenkin-
son’s discourse (angeführt oben §. 299). — Wider England
sind: Morris answer to war in disguise. Eines Ungenann-
ten Examination of the British doctrine, etc. Mémoire sur
la conduite de la France et de l’Angleterre, à l’égard des
neutres. à Paris 1810. 8. Das oben zu §. 291 angeführte
Mémoire sur les principes etc., welches 1812 aus der kai-
serlichen Druckerei zu Paris erschien. Die oben, §. 292,
angeführten Schriften. Auch Galiani u. v. Steck a. a. O. —
Ueber die Streitigkeiten zwischen England und Nordamerika,
erschien zu Boston ein Werk, wovon Auszüge in dem Mo-
niteur von 1810 oder 1811 stehen.
b⁾ Wo das Gegentheil wahrscheinlich ist, pflegt der erste eng-
lische Kreuzer, welchem ein solches Schiff begegnet, die
BloquadeErklärung auf dessen Seepapiere zu notiren, um fer-
nerhin mit Unwissenheit sich nicht entschuldigen zu können.
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