Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. 1810, n° 225 et 274, u. in v. Martens recueil, Suppl. V. 515.)und durch ein zweites, vom 12. Sept. 1810. b) Das heisst, der Rechte der neutralen Flagge verlustig werden. §. 314. Englisches geschärftes BloquadeSystem. Die durch Frankreich, im März 1806, II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. 1810, n° 225 et 274, u. in v. Martens recueil, Suppl. V. 515.)und durch ein zweites, vom 12. Sept. 1810. b) Das heiſst, der Rechte der neutralen Flagge verlustig werden. §. 314. Englisches geschärftes BloquadeSystem. Die durch Frankreich, im März 1806, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <note place="end" n="a)"><pb facs="#f0136" n="504"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.</hi></fw><lb/> 1810, n° 225 et 274, u. in v. <hi rendition="#k">Martens</hi> recueil, Suppl. V. 515.)<lb/> und durch ein zweites, vom 12. Sept. 1810.</note><lb/> <note place="end" n="b)">Das heiſst, der Rechte der neutralen Flagge verlustig werden.</note> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 314.<lb/><hi rendition="#i">Englisches geschärftes BloquadeSystem</hi>.</head><lb/> <p>Die durch Frankreich, im März 1806,<lb/> veranlaſste Sperre des englischen Handels in den<lb/> Häfen des nördlichen Teutschlandes, bewog<lb/><hi rendition="#i">Groſsbritannien</hi> zu einer GegenMaasregel. Durch<lb/> eine <hi rendition="#i">GeheimerathsOrdre</hi> (order of council, ordre<lb/> de conseil) vom 16. Mai 1806 <hi rendition="#i">a</hi>) wurden alle<lb/> Küsten, Flüsse, und Häfen, von der Elbe bis<lb/> zu dem Hafen von Brest, diesen miteingeschlos-<lb/> sen, in <hi rendition="#i">BloquadeStand</hi> erklärt; doch so, daſs<lb/> neutrale Schiffe, mit Waaren beladen, die weder<lb/> feindliches Eigenthum noch KriegsContrebande<lb/> wären, frei an den gedachten Küsten landen,<lb/> oder in die genannten Flüsse und Häfen ein-<lb/> laufen, oder von dort absegeln dürften, nur<lb/> mit Ausnahme der Küsten, Flüsse und Häfen<lb/> von Ostende bis zur Seine, und daſs jene Schiffe<lb/> ihre Ladung nicht in einem den Feinden Groſs-<lb/> britanniens gehörigem, oder in deren Besitz<lb/> befindlichem Hafen eingenommen hätten, oder,<lb/> wenn sie aus einem der oben gedachten Flüsse<lb/> oder Häfen kämen, nicht für einen der letzt-<lb/> gedachten Häfen bestimmt seyen, und daſs sie<lb/> früher nicht die Bloquade gebrochen hätten. —<lb/> Eine <hi rendition="#i">zweite</hi> brittische <hi rendition="#i">GeheimerathsOrdre</hi> vom<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [504/0136]
II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
a⁾
1810, n° 225 et 274, u. in v. Martens recueil, Suppl. V. 515.)
und durch ein zweites, vom 12. Sept. 1810.
b⁾ Das heiſst, der Rechte der neutralen Flagge verlustig werden.
§. 314.
Englisches geschärftes BloquadeSystem.
Die durch Frankreich, im März 1806,
veranlaſste Sperre des englischen Handels in den
Häfen des nördlichen Teutschlandes, bewog
Groſsbritannien zu einer GegenMaasregel. Durch
eine GeheimerathsOrdre (order of council, ordre
de conseil) vom 16. Mai 1806 a) wurden alle
Küsten, Flüsse, und Häfen, von der Elbe bis
zu dem Hafen von Brest, diesen miteingeschlos-
sen, in BloquadeStand erklärt; doch so, daſs
neutrale Schiffe, mit Waaren beladen, die weder
feindliches Eigenthum noch KriegsContrebande
wären, frei an den gedachten Küsten landen,
oder in die genannten Flüsse und Häfen ein-
laufen, oder von dort absegeln dürften, nur
mit Ausnahme der Küsten, Flüsse und Häfen
von Ostende bis zur Seine, und daſs jene Schiffe
ihre Ladung nicht in einem den Feinden Groſs-
britanniens gehörigem, oder in deren Besitz
befindlichem Hafen eingenommen hätten, oder,
wenn sie aus einem der oben gedachten Flüsse
oder Häfen kämen, nicht für einen der letzt-
gedachten Häfen bestimmt seyen, und daſs sie
früher nicht die Bloquade gebrochen hätten. —
Eine zweite brittische GeheimerathsOrdre vom
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