Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.III. Cap. Recht des Friedens. normalis, criticus); bald geht man aus von ge-wissen Compensationen, von einseitigen oder wechselseitigen Abtretungen, ohne Rücksicht auf Rechts- und Besitzstand. a) Vergl. Moser's Versuch, X. 2. 223--232. Dav. Stavinsky diss. de pacis rejectione. Regiom. 1717. 4. b) "Ut pax pia aeterna sit", war die altrömische Formel. Brissonius de formulis populi rom., lib. IV. c. 49. §. 323. Präliminär- und DefinitivFriede. SeparatFriede. In der Regel, wird ein DefinitivFriede ge- III. Cap. Recht des Friedens. normalis, criticus); bald geht man aus von ge-wissen Compensationen, von einseitigen oder wechselseitigen Abtretungen, ohne Rücksicht auf Rechts- und Besitzstand. a) Vergl. Moser’s Versuch, X. 2. 223—232. Dav. Stavinsky diss. de pacis rejectione. Regiom. 1717. 4. b) „Ut pax pia aeterna sit“, war die altrömische Formel. Brissonius de formulis populi rom., lib. IV. c. 49. §. 323. Präliminär- und DefinitivFriede. SeparatFriede. In der Regel, wird ein DefinitivFriede ge- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0149" n="517"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">III. Cap. Recht des Friedens.</hi></fw><lb/> normalis, criticus); bald geht man aus von ge-<lb/> wissen Compensationen, von einseitigen oder<lb/> wechselseitigen Abtretungen, ohne Rücksicht auf<lb/> Rechts- und Besitzstand.</p><lb/> <note place="end" n="a)">Vergl. <hi rendition="#k">Moser</hi>’s Versuch, X. 2. 223—232. Dav. <hi rendition="#k">Stavinsky</hi><lb/> diss. de pacis rejectione. Regiom. 1717. 4.</note><lb/> <note place="end" n="b)">„Ut pax pia aeterna sit“, war die altrömische Formel.<lb/><hi rendition="#k">Brissonius</hi> de formulis populi rom., lib. IV. c. 49.</note> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 323.<lb/><hi rendition="#i">Präliminär- und DefinitivFriede. SeparatFriede.</hi></head><lb/> <p>In der Regel, wird ein DefinitivFriede ge-<lb/> schlossen <hi rendition="#i">a</hi>). So fern aber vorläufig bloſs ge-<lb/> wisse Hauptpuncte vertragmäsig festgesetzt, und<lb/> die Festsetzung anderer Puncte noch ausgesetzt<lb/> bleibt, um mit jenen in der Folge in ein Haupt-<lb/> Instrument zusammengefaſst zu werden, heiſst<lb/> der Vertrag, welcher jene enthält, <hi rendition="#i">Präliminär-</hi><lb/> Friede oder FriedensPräliminarien <hi rendition="#i">b</hi>). Die Form<lb/> des letzten <hi rendition="#i">c</hi>), ist zuweilen minder feierlich als<lb/> bei einem DefinitivFrieden: aber er ist darum<lb/> nicht minder verbindend, wenn nicht seine ver-<lb/> bindende Kraft von Abschliessung des Definitiv-<lb/> Friedens abhängig gemacht worden ist. In der<lb/> Regel wird der Friede zu gleicher Zeit von al-<lb/> len, in denselben Krieg verwickelt gewesenen<lb/> Mächten geschlossen. Ohne Einwilligung ihres<lb/> Alliirten, ist, im Zweifel, keine derselben berech-<lb/> tigt, wegen des Friedens zu unterhandeln, oder<lb/> einen <hi rendition="#i">SeparatFrieden</hi> zu schliessen (§. 270).</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [517/0149]
III. Cap. Recht des Friedens.
normalis, criticus); bald geht man aus von ge-
wissen Compensationen, von einseitigen oder
wechselseitigen Abtretungen, ohne Rücksicht auf
Rechts- und Besitzstand.
a⁾ Vergl. Moser’s Versuch, X. 2. 223—232. Dav. Stavinsky
diss. de pacis rejectione. Regiom. 1717. 4.
b⁾ „Ut pax pia aeterna sit“, war die altrömische Formel.
Brissonius de formulis populi rom., lib. IV. c. 49.
§. 323.
Präliminär- und DefinitivFriede. SeparatFriede.
In der Regel, wird ein DefinitivFriede ge-
schlossen a). So fern aber vorläufig bloſs ge-
wisse Hauptpuncte vertragmäsig festgesetzt, und
die Festsetzung anderer Puncte noch ausgesetzt
bleibt, um mit jenen in der Folge in ein Haupt-
Instrument zusammengefaſst zu werden, heiſst
der Vertrag, welcher jene enthält, Präliminär-
Friede oder FriedensPräliminarien b). Die Form
des letzten c), ist zuweilen minder feierlich als
bei einem DefinitivFrieden: aber er ist darum
nicht minder verbindend, wenn nicht seine ver-
bindende Kraft von Abschliessung des Definitiv-
Friedens abhängig gemacht worden ist. In der
Regel wird der Friede zu gleicher Zeit von al-
len, in denselben Krieg verwickelt gewesenen
Mächten geschlossen. Ohne Einwilligung ihres
Alliirten, ist, im Zweifel, keine derselben berech-
tigt, wegen des Friedens zu unterhandeln, oder
einen SeparatFrieden zu schliessen (§. 270).
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