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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.

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III. Cap. Recht des Friedens.
plaren. Die Unterzeichnung und Besieglung er-
folgt, wie die Auswechslung der Ratificationen,
mit mehr oder weniger Feierlichkeit e).

a) Der Friede von 1729, zwischen Schweden und Polen, ward
durch blosse wechselseitige Erklärung in zwei Schreiben der
beiderseitigen Souveraine geschlossen. Aber den Feindselig-
keiten war schon zehn Jahre früher (1719) Einhalt ge-
schehen, durch Waffenstillstand und FriedensPräliminarien,
und der Friedensschluss war blosse Förmlichkeit. De Steck
essais sur divers sujets (1779. 8.), n. 2, p. 13. sqq.
b) Z. B. der Friede v. 1800, zwischen der Republik Frank-
reich und dem Grafen von Erbach. De Martens recueil,
VII. 513.
c) Hievon oben §. 147. Moser's Versuch, X. 2. 362 ff.
d) Moser's Versuch, X. 2. 381 f.
e) Moser's Versuch, X. 2. 374 ff. Für diese feierlichen Hand-
lungen, erhalten zuweilen die bevollmächtigten Minister von
ihren Souverainen den Charakter eines Botschafters. -- Von
Auskunftmitteln, bei streitigem Rang und Ceremoniel, oben
§. 104 f.
§. 327.
Theilnahme, Beitritt, Einschliessung, Garantie, Protestation,
Publication
.

Haben mehr als zwei Mächte gegen ein-
ander Krieg geführt, und schliessen alle, als
HauptContrahenten, zu gleicher Zeit Frieden,
so kann für Alle ein gemeinschaftliches Instru-
ment
, oder je für Einzelne ein besonderes aus-
gefertigt werden, doch in beiden Fällen die ge-
hörige Anzahl gleichlautender Exemplare. Selbst
eine kriegführende Macht, kann dem von an-
dern geschlossenen Frieden als HauptContrahent

III. Cap. Recht des Friedens.
plaren. Die Unterzeichnung und Besieglung er-
folgt, wie die Auswechslung der Ratificationen,
mit mehr oder weniger Feierlichkeit e).

a) Der Friede von 1729, zwischen Schweden und Polen, ward
durch blosse wechselseitige Erklärung in zwei Schreiben der
beiderseitigen Souveraine geschlossen. Aber den Feindselig-
keiten war schon zehn Jahre früher (1719) Einhalt ge-
schehen, durch Waffenstillstand und FriedensPräliminarien,
und der Friedensschluſs war blosse Förmlichkeit. De Steck
essais sur divers sujets (1779. 8.), n. 2, p. 13. sqq.
b) Z. B. der Friede v. 1800, zwischen der Republik Frank-
reich und dem Grafen von Erbach. De Martens recueil,
VII. 513.
c) Hievon oben §. 147. Moser’s Versuch, X. 2. 362 ff.
d) Moser’s Versuch, X. 2. 381 f.
e) Moser’s Versuch, X. 2. 374 ff. Für diese feierlichen Hand-
lungen, erhalten zuweilen die bevollmächtigten Minister von
ihren Souverainen den Charakter eines Botschafters. — Von
Auskunftmitteln, bei streitigem Rang und Ceremoniel, oben
§. 104 f.
§. 327.
Theilnahme, Beitritt, Einschliessung, Garantie, Protestation,
Publication
.

Haben mehr als zwei Mächte gegen ein-
ander Krieg geführt, und schliessen alle, als
HauptContrahenten, zu gleicher Zeit Frieden,
so kann für Alle ein gemeinschaftliches Instru-
ment
, oder je für Einzelne ein besonderes aus-
gefertigt werden, doch in beiden Fällen die ge-
hörige Anzahl gleichlautender Exemplare. Selbst
eine kriegführende Macht, kann dem von an-
dern geschlossenen Frieden als HauptContrahent

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[521/0153] III. Cap. Recht des Friedens. plaren. Die Unterzeichnung und Besieglung er- folgt, wie die Auswechslung der Ratificationen, mit mehr oder weniger Feierlichkeit e). a⁾ Der Friede von 1729, zwischen Schweden und Polen, ward durch blosse wechselseitige Erklärung in zwei Schreiben der beiderseitigen Souveraine geschlossen. Aber den Feindselig- keiten war schon zehn Jahre früher (1719) Einhalt ge- schehen, durch Waffenstillstand und FriedensPräliminarien, und der Friedensschluſs war blosse Förmlichkeit. De Steck essais sur divers sujets (1779. 8.), n. 2, p. 13. sqq. b⁾ Z. B. der Friede v. 1800, zwischen der Republik Frank- reich und dem Grafen von Erbach. De Martens recueil, VII. 513. c⁾ Hievon oben §. 147. Moser’s Versuch, X. 2. 362 ff. d⁾ Moser’s Versuch, X. 2. 381 f. e⁾ Moser’s Versuch, X. 2. 374 ff. Für diese feierlichen Hand- lungen, erhalten zuweilen die bevollmächtigten Minister von ihren Souverainen den Charakter eines Botschafters. — Von Auskunftmitteln, bei streitigem Rang und Ceremoniel, oben §. 104 f. §. 327. Theilnahme, Beitritt, Einschliessung, Garantie, Protestation, Publication. Haben mehr als zwei Mächte gegen ein- ander Krieg geführt, und schliessen alle, als HauptContrahenten, zu gleicher Zeit Frieden, so kann für Alle ein gemeinschaftliches Instru- ment, oder je für Einzelne ein besonderes aus- gefertigt werden, doch in beiden Fällen die ge- hörige Anzahl gleichlautender Exemplare. Selbst eine kriegführende Macht, kann dem von an- dern geschlossenen Frieden als HauptContrahent

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 521. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/153>, abgerufen am 21.11.2024.