Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.I. Cap. Recht des Kriegs. §. 245. Insonderheit b) in Beziehung auf feindliche Personen; nament- lich den Regenten, dessen Familie und Gesandte. Das allgemeine Völkerrecht befreit die Per- a) Moser's Versuch, IX. 1. 129 ff. Ebendess. Beyträge, II. 265 ff. Vattel, liv. III, ch. 8, §. 159. I. Cap. Recht des Kriegs. §. 245. Insonderheit b) in Beziehung auf feindliche Personen; nament- lich den Regenten, dessen Familie und Gesandte. Das allgemeine Völkerrecht befreit die Per- a) Moser’s Versuch, IX. 1. 129 ff. Ebendess. Beyträge, II. 265 ff. Vattel, liv. III, ch. 8, §. 159. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0031" n="399"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#i">I. Cap. Recht des Kriegs.</hi> </fw> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 245.<lb/><hi rendition="#i">Insonderheit</hi> b) <hi rendition="#i">in Beziehung auf feindliche Personen; nament-<lb/> lich den Regenten, dessen Familie und Gesandte</hi>.</head><lb/> <p>Das allgemeine Völkerrecht befreit die <hi rendition="#i">Per-<lb/> son</hi> des <hi rendition="#i">feindlichen Regenten</hi>, und die <hi rendition="#i">Mitglie-<lb/> der seiner Familie</hi>, nicht von den Gewaltthätig-<lb/> keiten des Kriegs, am wenigsten dann, wenn<lb/> sie selbst die Waffen tragen. Milder ist die<lb/> europäische Völkersitte <hi rendition="#i">a</hi>). Die Souveraine der<lb/> gegenseitig in Krieg begriffenen Staaten, be-<lb/> trachten einander und die Mitglieder ihrer Fa-<lb/> milie, wenigstens im Aeussern, nicht als persön-<lb/> liche Feinde. Sie hören daher selbst während<lb/> des Kriegs selten auf, einander Beweise äusserer<lb/> Achtung und Freundschaft zu geben, z. B. bei<lb/> angenehmen und widrigen persönlichen oder Fa-<lb/> milienEreignissen, Thronbesteigung, Einschlies-<lb/> sung in einer Festung oder an einem andern<lb/> Ort. Gewaltthätigkeit gegen ihre Person wis-<lb/> sentlich auszuüben, namentlich das grobe oder<lb/> kleine Geschütz absichtlich auf sie zu richten,<lb/> ist gegen die Kriegsmanier. Gerathen sie in Ge-<lb/> fangenschaft, so werden sie entweder sofort frei<lb/> gelassen, oder mit auszeichnender Achtung be-<lb/> handelt <hi rendition="#i">b</hi>). Auch die bei Ausbruch des Kriegs<lb/> anwesenden <hi rendition="#i">Gesandten</hi> des feindlichen Staates,<lb/> erhalten, nebst ihrem Gefolge, freien und sichern<lb/> Abzug (§. 228 f.).</p><lb/> <note place="end" n="a)"><hi rendition="#k">Moser</hi>’s Versuch, IX. 1. 129 ff. <hi rendition="#i">Ebendess</hi>. Beyträge, II.<lb/> 265 ff. <hi rendition="#k">Vattel</hi>, liv. III, ch. 8, §. 159.</note><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [399/0031]
I. Cap. Recht des Kriegs.
§. 245.
Insonderheit b) in Beziehung auf feindliche Personen; nament-
lich den Regenten, dessen Familie und Gesandte.
Das allgemeine Völkerrecht befreit die Per-
son des feindlichen Regenten, und die Mitglie-
der seiner Familie, nicht von den Gewaltthätig-
keiten des Kriegs, am wenigsten dann, wenn
sie selbst die Waffen tragen. Milder ist die
europäische Völkersitte a). Die Souveraine der
gegenseitig in Krieg begriffenen Staaten, be-
trachten einander und die Mitglieder ihrer Fa-
milie, wenigstens im Aeussern, nicht als persön-
liche Feinde. Sie hören daher selbst während
des Kriegs selten auf, einander Beweise äusserer
Achtung und Freundschaft zu geben, z. B. bei
angenehmen und widrigen persönlichen oder Fa-
milienEreignissen, Thronbesteigung, Einschlies-
sung in einer Festung oder an einem andern
Ort. Gewaltthätigkeit gegen ihre Person wis-
sentlich auszuüben, namentlich das grobe oder
kleine Geschütz absichtlich auf sie zu richten,
ist gegen die Kriegsmanier. Gerathen sie in Ge-
fangenschaft, so werden sie entweder sofort frei
gelassen, oder mit auszeichnender Achtung be-
handelt b). Auch die bei Ausbruch des Kriegs
anwesenden Gesandten des feindlichen Staates,
erhalten, nebst ihrem Gefolge, freien und sichern
Abzug (§. 228 f.).
a⁾ Moser’s Versuch, IX. 1. 129 ff. Ebendess. Beyträge, II.
265 ff. Vattel, liv. III, ch. 8, §. 159.
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