Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. erwirbt der Feind in Landkriegen das Eigenthumder Beute (der eroberten beweglichen Sachen) durch einen Besitz von vier und zwanzig Stun- den a), so dass nach Ablauf dieses Zeitraums jeder Dritter dieselben gültig, ohne Besorgniss einer rechtlichen Zurückforderung oder einer Aus- übung des juris postliminii durch ihren vorigen Eigenthümer, von ihm erwerben kann b). Das- selbe wird jetzt, von den meisten Staaten, auch bei der in Seekriegen von Kriegsschiffen oder Ca- pern gemachten Beute (Prise) anerkannt c); doch sprechen einige hier noch das Eigenthum der Beute dem vorigen Eigenthümer erst dann ab, wenn der Eroberer sie in Sicherheit (in ei- genes oder neutrales Land, in einen Hafen, oder unter eine Kriegsflotte) gebracht hat d). Von einem unrechtmäsigen Feind, z. B. von einem Maraudeur oder Seeräuber, gemachte Beute, ge- niesst diese Vorzüge nicht. Das MobiliarEigen- thum derjenigen Privatpersonen, welchen eigene Ausübung der Feindseligkeiten fremd ist, schliesst der Kriegsgebrauch von der Erbeutung aus; nur mit Ausnahme der feindlichen Handelsschiffe und ihrer Ladung, deren Erbeutung den Kriegsschiffen und Capern gestattet wird e). Nach diesen Grundsätzen, ist das jus postliminii des vorigen Eigenthümers erbeuteter beweglicher Sachen zu beurtheilen f). a) Strube's rechtl. Bedenken, Bd. II, Num. 20. J. Bilmark, s. resp. Guil. Ackermann, diss. de dominio rerum in bello captarum. Aboae 1795. 4. II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. erwirbt der Feind in Landkriegen das Eigenthumder Beute (der eroberten beweglichen Sachen) durch einen Besitz von vier und zwanzig Stun- den a), so daſs nach Ablauf dieses Zeitraums jeder Dritter dieselben gültig, ohne Besorgniſs einer rechtlichen Zurückforderung oder einer Aus- übung des juris postliminii durch ihren vorigen Eigenthümer, von ihm erwerben kann b). Das- selbe wird jetzt, von den meisten Staaten, auch bei der in Seekriegen von Kriegsschiffen oder Ca- pern gemachten Beute (Prise) anerkannt c); doch sprechen einige hier noch das Eigenthum der Beute dem vorigen Eigenthümer erst dann ab, wenn der Eroberer sie in Sicherheit (in ei- genes oder neutrales Land, in einen Hafen, oder unter eine Kriegsflotte) gebracht hat d). Von einem unrechtmäsigen Feind, z. B. von einem Maraudeur oder Seeräuber, gemachte Beute, ge- nieſst diese Vorzüge nicht. Das MobiliarEigen- thum derjenigen Privatpersonen, welchen eigene Ausübung der Feindseligkeiten fremd ist, schlieſst der Kriegsgebrauch von der Erbeutung aus; nur mit Ausnahme der feindlichen Handelsschiffe und ihrer Ladung, deren Erbeutung den Kriegsschiffen und Capern gestattet wird e). Nach diesen Grundsätzen, ist das jus postliminii des vorigen Eigenthümers erbeuteter beweglicher Sachen zu beurtheilen f). a) Strube’s rechtl. Bedenken, Bd. II, Num. 20. J. Bilmark, s. resp. Guil. 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II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
erwirbt der Feind in Landkriegen das Eigenthum
der Beute (der eroberten beweglichen Sachen)
durch einen Besitz von vier und zwanzig Stun-
den a), so daſs nach Ablauf dieses Zeitraums
jeder Dritter dieselben gültig, ohne Besorgniſs
einer rechtlichen Zurückforderung oder einer Aus-
übung des juris postliminii durch ihren vorigen
Eigenthümer, von ihm erwerben kann b). Das-
selbe wird jetzt, von den meisten Staaten, auch
bei der in Seekriegen von Kriegsschiffen oder Ca-
pern gemachten Beute (Prise) anerkannt c);
doch sprechen einige hier noch das Eigenthum
der Beute dem vorigen Eigenthümer erst dann
ab, wenn der Eroberer sie in Sicherheit (in ei-
genes oder neutrales Land, in einen Hafen, oder
unter eine Kriegsflotte) gebracht hat d). Von
einem unrechtmäsigen Feind, z. B. von einem
Maraudeur oder Seeräuber, gemachte Beute, ge-
nieſst diese Vorzüge nicht. Das MobiliarEigen-
thum derjenigen Privatpersonen, welchen eigene
Ausübung der Feindseligkeiten fremd ist, schlieſst
der Kriegsgebrauch von der Erbeutung aus; nur mit
Ausnahme der feindlichen Handelsschiffe und ihrer
Ladung, deren Erbeutung den Kriegsschiffen und
Capern gestattet wird e). Nach diesen Grundsätzen,
ist das jus postliminii des vorigen Eigenthümers
erbeuteter beweglicher Sachen zu beurtheilen f).
a⁾ Strube’s rechtl. Bedenken, Bd. II, Num. 20. J. Bilmark,
s. resp. Guil. Ackermann, diss. de dominio rerum in bello
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