Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.I. Cap. Recht des Kriegs. sätzen der gleichzeitig bestandenen Staatsverfas-sung und Staatsverwaltung gemäss, oder 3) ohne durch diese Grundsätze bestimmt 4) wenn der Zwischenherrscher der in die- 5) wenn der dem Zwischenherrscher ge- Hat der Erwerber auf wahre Verbesserung I. Cap. Recht des Kriegs. sätzen der gleichzeitig bestandenen Staatsverfas-sung und Staatsverwaltung gemäſs, oder 3) ohne durch diese Grundsätze bestimmt 4) wenn der Zwischenherrscher der in die- 5) wenn der dem Zwischenherrscher ge- Hat der Erwerber auf wahre Verbesserung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0053" n="421"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">I. Cap. Recht des Kriegs.</hi></fw><lb/> sätzen der gleichzeitig bestandenen <hi rendition="#i">Staatsverfas-<lb/> sung</hi> und <hi rendition="#i">Staatsverwaltung</hi> gemäſs, oder</p><lb/> <p>3) ohne durch diese Grundsätze bestimmt<lb/> zu seyn, und ohne die Grenzen der Staatsgewalt<lb/> zu überschreiten, <hi rendition="#i">nothwendig</hi>, oder in hohem<lb/> Grad <hi rendition="#i">nützlich</hi> war;</p><lb/> <p>4) wenn der Zwischenherrscher der in die-<lb/> ser Eigenschaft ihm zustehenden <hi rendition="#i">Gewalt</hi> sich<lb/> bedient hat, um ein Individuum, gleichviel ob<lb/> Unterthan desselben Staates oder nicht, zu Be-<lb/> zahlung einer dem Staat gehörigen Schuldfor-<lb/> derung, oder zu irgend einer andern Leistung,<lb/> namentlich zu Uebernehmung einer Vertrag-<lb/> pflicht, zu nöthigen <hi rendition="#i">a</hi>). In solchem Fall ist<lb/> anzunehmen, daſs die Leistung dem Staat zum<lb/> Vortheil gereicht habe. In solcher Hinsicht ein-<lb/> gegangene Stipulationen, ist der zurückgekehrte<lb/> rechtmäsige Souverain nur nach erfolgter Ent-<lb/> schädigung des Contrahenten oder dessen Rechts-<lb/> nachfolgers aufzuheben befugt, indem er z. B.<lb/> den Gegenstand bei demselben vollständig und<lb/> gänzlich einlöset, weſshalb ihm jedoch der Re-<lb/> greſs wider den Usurpator vorbehalten bleibt.<lb/> Auch</p><lb/> <p>5) wenn der dem Zwischenherrscher ge-<lb/> gebene Werth oder Tauschgegenstand <hi rendition="#i">zum Vor-<lb/> theil des Staates verwendet</hi> worden ist (versio<lb/> in rem) <hi rendition="#i">b</hi>).</p><lb/> <p>Hat der Erwerber auf wahre <hi rendition="#i">Verbesserung</hi><lb/> der von ihm zurückzugebenden Sachen Ko-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [421/0053]
I. Cap. Recht des Kriegs.
sätzen der gleichzeitig bestandenen Staatsverfas-
sung und Staatsverwaltung gemäſs, oder
3) ohne durch diese Grundsätze bestimmt
zu seyn, und ohne die Grenzen der Staatsgewalt
zu überschreiten, nothwendig, oder in hohem
Grad nützlich war;
4) wenn der Zwischenherrscher der in die-
ser Eigenschaft ihm zustehenden Gewalt sich
bedient hat, um ein Individuum, gleichviel ob
Unterthan desselben Staates oder nicht, zu Be-
zahlung einer dem Staat gehörigen Schuldfor-
derung, oder zu irgend einer andern Leistung,
namentlich zu Uebernehmung einer Vertrag-
pflicht, zu nöthigen a). In solchem Fall ist
anzunehmen, daſs die Leistung dem Staat zum
Vortheil gereicht habe. In solcher Hinsicht ein-
gegangene Stipulationen, ist der zurückgekehrte
rechtmäsige Souverain nur nach erfolgter Ent-
schädigung des Contrahenten oder dessen Rechts-
nachfolgers aufzuheben befugt, indem er z. B.
den Gegenstand bei demselben vollständig und
gänzlich einlöset, weſshalb ihm jedoch der Re-
greſs wider den Usurpator vorbehalten bleibt.
Auch
5) wenn der dem Zwischenherrscher ge-
gebene Werth oder Tauschgegenstand zum Vor-
theil des Staates verwendet worden ist (versio
in rem) b).
Hat der Erwerber auf wahre Verbesserung
der von ihm zurückzugebenden Sachen Ko-
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