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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.

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I. Cap. Recht des Kriegs.
§. 264.
d) KriegsOperationen.

Der Zweck des Kriegs fordert ganz vor-
züglich eigentlich so genannte KriegsOperationen.
Dahin gehören, 1) alle Arten von Gefechten,
z. B. Plänkeleien, Scharmützel, Treffen, Land-
und Seeschlachten, mit wahrem oder zweifelhaf-
tem Sieg und Niederlage a). Darf der Ueber-
winder, nach Kriegsgebrauch, den Ueberwundenen
ausser Stand setzen, ihm Schaden zuzufügen, so
ist er dagegen verpflichtet, wenn solches ge-
schehen ist, und dieser sich in sein Schicksal
ruhig ergeben hat, demselben ausser der nö-
thigen Verwahrung weiter kein Leid zuzufügen,
für seinen nöthigen Unterhalt, und, im Fall ei-
ner Krankheit oder Verwundung, für seine Hei-
lung Sorge zu tragen. Zuweilen wird sogar ein
kurzer particulärer Waffenstillstand geschlossen,
um beiderseits die Blessirten zu verbinden und
wegzubringen, und die Todten zu begraben.
2) Eben so verhält es sich mit dem so genann-
ten kleinen Krieg b) (petite guerre), der durch
kleine Abtheilungen regulirter Truppen, durch
Parteigänger (§. 263), FreiCompagnien und
FreiCorps, auf der See durch einzelne zum
Kreuzen bestimmte Kriegsschiffe und Fregatten,
und durch Caper geführt wird. Eine Partie
muss mit einer schriftlichen Ordre des gehörigen
Befehlhabers versehen seyn, aus der gehörigen

I. Cap. Recht des Kriegs.
§. 264.
d) KriegsOperationen.

Der Zweck des Kriegs fordert ganz vor-
züglich eigentlich so genannte KriegsOperationen.
Dahin gehören, 1) alle Arten von Gefechten,
z. B. Plänkeleien, Scharmützel, Treffen, Land-
und Seeschlachten, mit wahrem oder zweifelhaf-
tem Sieg und Niederlage a). Darf der Ueber-
winder, nach Kriegsgebrauch, den Ueberwundenen
ausser Stand setzen, ihm Schaden zuzufügen, so
ist er dagegen verpflichtet, wenn solches ge-
schehen ist, und dieser sich in sein Schicksal
ruhig ergeben hat, demselben ausser der nö-
thigen Verwahrung weiter kein Leid zuzufügen,
für seinen nöthigen Unterhalt, und, im Fall ei-
ner Krankheit oder Verwundung, für seine Hei-
lung Sorge zu tragen. Zuweilen wird sogar ein
kurzer particulärer Waffenstillstand geschlossen,
um beiderseits die Blessirten zu verbinden und
wegzubringen, und die Todten zu begraben.
2) Eben so verhält es sich mit dem so genann-
ten kleinen Krieg b) (petite guerre), der durch
kleine Abtheilungen regulirter Truppen, durch
Parteigänger (§. 263), FreiCompagnien und
FreiCorps, auf der See durch einzelne zum
Kreuzen bestimmte Kriegsschiffe und Fregatten,
und durch Caper geführt wird. Eine Partie
muſs mit einer schriftlichen Ordre des gehörigen
Befehlhabers versehen seyn, aus der gehörigen

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[429/0061] I. Cap. Recht des Kriegs. §. 264. d) KriegsOperationen. Der Zweck des Kriegs fordert ganz vor- züglich eigentlich so genannte KriegsOperationen. Dahin gehören, 1) alle Arten von Gefechten, z. B. Plänkeleien, Scharmützel, Treffen, Land- und Seeschlachten, mit wahrem oder zweifelhaf- tem Sieg und Niederlage a). Darf der Ueber- winder, nach Kriegsgebrauch, den Ueberwundenen ausser Stand setzen, ihm Schaden zuzufügen, so ist er dagegen verpflichtet, wenn solches ge- schehen ist, und dieser sich in sein Schicksal ruhig ergeben hat, demselben ausser der nö- thigen Verwahrung weiter kein Leid zuzufügen, für seinen nöthigen Unterhalt, und, im Fall ei- ner Krankheit oder Verwundung, für seine Hei- lung Sorge zu tragen. Zuweilen wird sogar ein kurzer particulärer Waffenstillstand geschlossen, um beiderseits die Blessirten zu verbinden und wegzubringen, und die Todten zu begraben. 2) Eben so verhält es sich mit dem so genann- ten kleinen Krieg b) (petite guerre), der durch kleine Abtheilungen regulirter Truppen, durch Parteigänger (§. 263), FreiCompagnien und FreiCorps, auf der See durch einzelne zum Kreuzen bestimmte Kriegsschiffe und Fregatten, und durch Caper geführt wird. Eine Partie muſs mit einer schriftlichen Ordre des gehörigen Befehlhabers versehen seyn, aus der gehörigen

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 429. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/61>, abgerufen am 21.11.2024.