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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.

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II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
Kriegsbedürfnisse c). Jene werden wohl gar
in Friedenszeiten gezahlt, gegen das Verspre-
chen, eine bestimmte Anzahl SubsidienTruppen
für den Fall eines Kriegs in Bereitschaft zu
halten. Eine Macht, welche nur particuläre
Kriegshülfe leistet, wird der Regel nach nicht
als kriegführender Theil betrachtet. Sie hat
daher keinen Anspruch auf einen Theil der Er-
oberungen, und wird in dem Friedensschluss we-
nigstens nicht als HauptContrahent aufgeführt d),
sondern höchstens in denselben miteingeschlos-
sen (§. 161 u. f.). Als Kriegshülfe kann nicht
angesehen werden, wenn eine Macht gestattet,
dass Einzelne von ihren Unterthanen, als Frei-
willige ohne Dienst und Sold, oder auch mit
solchem, den Feldzügen fremder Heere als Krie-
ger beiwohnen; desgleichen, dass ein anderer
Staat in ihrem Gebiet, etwa vermöge einer
in Friedenszeit geschlossenen Uebereinkunft, ei-
ner MilitärConvention, Freiwillige für seinen
Kriegsdienst anwerbe e), so fern sie, in Kriegs-
zeiten, bereit ist dieselbe Werbung auch der
andern kriegführenden Macht zu gestatten.

a) Schmidlin diss. cit. §. 17. 21.--24.
b) Schmidlin diss. cit. §. 19. -- Zuweilen ist die Kriegshülfe
alternativ bestimmt, auf Mannschaft oder verhältnissmäsige
Leistung durch Geld, z. B. in der preussisch-holländischen
DefensivAllianz v. 1788, Art. 3 u. 4. De Martens recueil,
III. 134. J. J. Moser von der üblichen Proportion zwischen
der Hülfe an Mannschaft, Schiffen oder Geld; in dessen
Vermischten Abhandlungen (1750. 8.), Th. I, S. 84.

II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
Kriegsbedürfnisse c). Jene werden wohl gar
in Friedenszeiten gezahlt, gegen das Verspre-
chen, eine bestimmte Anzahl SubsidienTruppen
für den Fall eines Kriegs in Bereitschaft zu
halten. Eine Macht, welche nur particuläre
Kriegshülfe leistet, wird der Regel nach nicht
als kriegführender Theil betrachtet. Sie hat
daher keinen Anspruch auf einen Theil der Er-
oberungen, und wird in dem Friedensschluſs we-
nigstens nicht als HauptContrahent aufgeführt d),
sondern höchstens in denselben miteingeschlos-
sen (§. 161 u. f.). Als Kriegshülfe kann nicht
angesehen werden, wenn eine Macht gestattet,
daſs Einzelne von ihren Unterthanen, als Frei-
willige ohne Dienst und Sold, oder auch mit
solchem, den Feldzügen fremder Heere als Krie-
ger beiwohnen; desgleichen, daſs ein anderer
Staat in ihrem Gebiet, etwa vermöge einer
in Friedenszeit geschlossenen Uebereinkunft, ei-
ner MilitärConvention, Freiwillige für seinen
Kriegsdienst anwerbe e), so fern sie, in Kriegs-
zeiten, bereit ist dieselbe Werbung auch der
andern kriegführenden Macht zu gestatten.

a) Schmidlin diss. cit. §. 17. 21.—24.
b) Schmidlin diss. cit. §. 19. — Zuweilen ist die Kriegshülfe
alternativ bestimmt, auf Mannschaft oder verhältniſsmäsige
Leistung durch Geld, z. B. in der preussisch-holländischen
DefensivAllianz v. 1788, Art. 3 u. 4. De Martens recueil,
III. 134. J. J. Moser von der üblichen Proportion zwischen
der Hülfe an Mannschaft, Schiffen oder Geld; in dessen
Vermischten Abhandlungen (1750. 8.), Th. I, S. 84.
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[440/0072] II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. Kriegsbedürfnisse c). Jene werden wohl gar in Friedenszeiten gezahlt, gegen das Verspre- chen, eine bestimmte Anzahl SubsidienTruppen für den Fall eines Kriegs in Bereitschaft zu halten. Eine Macht, welche nur particuläre Kriegshülfe leistet, wird der Regel nach nicht als kriegführender Theil betrachtet. Sie hat daher keinen Anspruch auf einen Theil der Er- oberungen, und wird in dem Friedensschluſs we- nigstens nicht als HauptContrahent aufgeführt d), sondern höchstens in denselben miteingeschlos- sen (§. 161 u. f.). Als Kriegshülfe kann nicht angesehen werden, wenn eine Macht gestattet, daſs Einzelne von ihren Unterthanen, als Frei- willige ohne Dienst und Sold, oder auch mit solchem, den Feldzügen fremder Heere als Krie- ger beiwohnen; desgleichen, daſs ein anderer Staat in ihrem Gebiet, etwa vermöge einer in Friedenszeit geschlossenen Uebereinkunft, ei- ner MilitärConvention, Freiwillige für seinen Kriegsdienst anwerbe e), so fern sie, in Kriegs- zeiten, bereit ist dieselbe Werbung auch der andern kriegführenden Macht zu gestatten. a⁾ Schmidlin diss. cit. §. 17. 21.—24. b⁾ Schmidlin diss. cit. §. 19. — Zuweilen ist die Kriegshülfe alternativ bestimmt, auf Mannschaft oder verhältniſsmäsige Leistung durch Geld, z. B. in der preussisch-holländischen DefensivAllianz v. 1788, Art. 3 u. 4. De Martens recueil, III. 134. J. J. Moser von der üblichen Proportion zwischen der Hülfe an Mannschaft, Schiffen oder Geld; in dessen Vermischten Abhandlungen (1750. 8.), Th. I, S. 84.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 440. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/72>, abgerufen am 24.11.2024.