Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 13. Begriff u. staatsrechtliche Natur der Reichsangehörigkeit. und Waitz selbst erklärt S. 200: "Die Angehörigen eines Bun-desstaates bilden Ein Volk, das eine doppelte staatliche Organisation empfangen hat; an der einen nehmen sie Theil, in welchem Ein- zelstaat sie auch wohnen; denn nicht durch diesen, sondern unabhängig von demselben, sind sie Bürger des Gesammtstaates." Diese Anschauung ist mit der Theorie vom Bundesstaat zu Sowie aber an der Verfassung des deutschen Reichs die bis- In das entgegengesetzte Extrem verfällt Seydel. Er leugnet desstaate jeder Bürger mit Nothwendigkeit ein doppeltes Indigenat, wie sich sein ganzes politisches Leben in einer zweifachen Sphäre, der des Centralstaates und der des Einzelstaates, bewegt." 1) Vgl. z. B. Schulze Einleitung in das d. Staatsr. S. 432. 443. v.
Gerber Grundz. S. 240. v. Rönne Verf. des Deutsch. Reichs S. 32. §. 13. Begriff u. ſtaatsrechtliche Natur der Reichsangehörigkeit. und Waitz ſelbſt erklärt S. 200: „Die Angehörigen eines Bun-desſtaates bilden Ein Volk, das eine doppelte ſtaatliche Organiſation empfangen hat; an der einen nehmen ſie Theil, in welchem Ein- zelſtaat ſie auch wohnen; denn nicht durch dieſen, ſondern unabhängig von demſelben, ſind ſie Bürger des Geſammtſtaates.“ Dieſe Anſchauung iſt mit der Theorie vom Bundesſtaat zu Sowie aber an der Verfaſſung des deutſchen Reichs die bis- In das entgegengeſetzte Extrem verfällt Seydel. Er leugnet desſtaate jeder Bürger mit Nothwendigkeit ein doppeltes Indigenat, wie ſich ſein ganzes politiſches Leben in einer zweifachen Sphäre, der des Centralſtaates und der des Einzelſtaates, bewegt.“ 1) Vgl. z. B. Schulze Einleitung in das d. Staatsr. S. 432. 443. v.
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§. 13. Begriff u. ſtaatsrechtliche Natur der Reichsangehörigkeit.
und Waitz ſelbſt erklärt S. 200: „Die Angehörigen eines Bun-
desſtaates bilden Ein Volk, das eine doppelte ſtaatliche Organiſation
empfangen hat; an der einen nehmen ſie Theil, in welchem Ein-
zelſtaat ſie auch wohnen; denn nicht durch dieſen, ſondern
unabhängig von demſelben, ſind ſie Bürger des
Geſammtſtaates.“
Dieſe Anſchauung iſt mit der Theorie vom Bundesſtaat zu
faſt allgemeiner Herrſchaft gelangt und die überwiegende Mehrzahl
aller Schriftſteller über das Recht des Nordd. Bundes und des
Deutſchen Reiches iſt nicht nur darüber vollkommen einverſtanden,
daß es neben dem Staatsbürgerrecht ein davon begrifflich verſchie-
denes Reichsbürgerrecht oder Reichs-Indigenat giebt, ſondern ſie
begründet auch gerade damit ihre Charakteriſtik des Reiches als
eines Bundesſtaates 1).
Sowie aber an der Verfaſſung des deutſchen Reichs die bis-
herige Theorie vom Weſen des Bundesſtaates überhaupt Schiffbruch
leidet, ſo auch insbeſondere in Beziehung auf das Reichs- und
Staatsbürgerrecht. Jeder Verſuch, den Inhalt dieſer beiden Bür-
gerrechte gegeneinander abzugränzen, erweiſt ſich ſofort und nach
allen Richtungen hin als unmöglich; es giebt nicht zwei Sphären
hinſichtlich des ſtaatlichen Lebens, von denen die eine durch das
Reichsbürgerthum, die andere durch das Landesbürgerthum aus-
gefüllt würde. Auf welches Gebiet ſtaatlichen Lebens man auch
den Blick richtet, faſt nirgends kann man beſtimmen, wo der Ein-
zelne Staatsbürger wo er Reichsbürger iſt; in der Regel iſt er
beides zugleich.
In das entgegengeſetzte Extrem verfällt Seydel. Er leugnet
ganz das Vorhandenſein eines Reichsbürgerrechts; in conſequenter
Durchführung ſeiner Grundanſchauung, daß das Reich ein Staaten-
bund ſei, nimmt er nur das einfache Unterthanenverhältniß dem
eigenen Staate gegenüber an. „Indem der Einzelne der Bundes-
gewalt gehorcht, gehorcht er ihr als der von ſeinem Staate be-
ſtellten Gewalt, er gehorcht ſeiner eigenen Staatsgewalt.“ (S. 43.)
1)
1) Vgl. z. B. Schulze Einleitung in das d. Staatsr. S. 432. 443. v.
Gerber Grundz. S. 240. v. Rönne Verf. des Deutſch. Reichs S. 32.
1) desſtaate jeder Bürger mit Nothwendigkeit ein doppeltes Indigenat, wie
ſich ſein ganzes politiſches Leben in einer zweifachen Sphäre, der des
Centralſtaates und der des Einzelſtaates, bewegt.“
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