Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 18. Der Verlust der Staatsangehörigkeit. Urkunde an entweder seinen Wohnsitz außerhalb des Bundes-gebiets verlegt oder die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate erwirbt, wozu -- wie oben erörtert -- die Nieder- lassung in dem Gebiete des letzteren erforderlich ist. (§. 18 Abs. 2) 1). Die Entlassung erstreckt sich, wie die Verleihung auf die der familienrechtlichen Gewalt des Entlassenen unterworfenen Per- sonen, soweit nicht eine Ausnahme festgesetzt ist. (§. 19.) In Betreff der Voraussetzungen der Entlassung wird ähnlich 1) Die Entlassung zum Zweck der Uebersieblung 2) Die Entlassung behufs Auswanderung d. h. 1) Das Gesetz sagt: "Die Entlassung wird unwirksam, wenn". Eine Unwirksamkeits-Erklärung der Entlassung ist nicht vorgeschrieben und auch nicht sachlich erforderlich. Es kann daher auch nicht bezweifelt werden, daß die Entlassung von Anfang an unwirksam gewesen ist, nicht erst es nachträglich wird und daß mithin auch in der Zwischenzeit die staatsbürgerlichen Pflichten erfüllt werden müssen. Vgl. Landgraff S. 643. Die Annahme Böhlau's a. a. O. S. 35 Note 168, daß während der sechsmonatl. Frist pendente conditione resolutiva die Bundesangehörigkeit ohne Staatsan- gehörigkeit selbstständig fortbesteht, wird durch das Gesetz in keiner Weise gerechtfertigt. 2) Wenn er diesen Antrag nicht stellt, verbleibt ihm die Staatsangehörig- keit seines bisherigen Heimathsstaates; es kann daher ein Deutscher gleichzeitig mehreren, ja sogar allen Bundesstaaten als Staatsbürger angehören. 3) Das Ges. §. 15 Abs. 2 führt drei Kategorien solcher Personen auf,
nämlich: 1) Wehrpflichtige, im Alter vom vollendeten 17. bis zum voll- endeten 20. Lebensjahre, wenn sie nicht ein Zeugniß der Kreis-Ersatz-Kommis- sion beibringen, daß sie die Entlassung nicht blos in der Absicht nachsuchen, um sich der Dienstpflicht zu entziehen. 2) Militärpersonen, welche zum §. 18. Der Verluſt der Staatsangehörigkeit. Urkunde an entweder ſeinen Wohnſitz außerhalb des Bundes-gebiets verlegt oder die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesſtaate erwirbt, wozu — wie oben erörtert — die Nieder- laſſung in dem Gebiete des letzteren erforderlich iſt. (§. 18 Abſ. 2) 1). Die Entlaſſung erſtreckt ſich, wie die Verleihung auf die der familienrechtlichen Gewalt des Entlaſſenen unterworfenen Per- ſonen, ſoweit nicht eine Ausnahme feſtgeſetzt iſt. (§. 19.) In Betreff der Vorausſetzungen der Entlaſſung wird ähnlich 1) Die Entlaſſung zum Zweck der Ueberſieblung 2) Die Entlaſſung behufs Auswanderung d. h. 1) Das Geſetz ſagt: „Die Entlaſſung wird unwirkſam, wenn“. Eine Unwirkſamkeits-Erklärung der Entlaſſung iſt nicht vorgeſchrieben und auch nicht ſachlich erforderlich. Es kann daher auch nicht bezweifelt werden, daß die Entlaſſung von Anfang an unwirkſam geweſen iſt, nicht erſt es nachträglich wird und daß mithin auch in der Zwiſchenzeit die ſtaatsbürgerlichen Pflichten erfüllt werden müſſen. Vgl. Landgraff S. 643. Die Annahme Böhlau’s a. a. O. S. 35 Note 168, daß während der ſechsmonatl. Friſt pendente conditione resolutiva die Bundesangehörigkeit ohne Staatsan- gehörigkeit ſelbſtſtändig fortbeſteht, wird durch das Geſetz in keiner Weiſe gerechtfertigt. 2) Wenn er dieſen Antrag nicht ſtellt, verbleibt ihm die Staatsangehörig- keit ſeines bisherigen Heimathsſtaates; es kann daher ein Deutſcher gleichzeitig mehreren, ja ſogar allen Bundesſtaaten als Staatsbürger angehören. 3) Das Geſ. §. 15 Abſ. 2 führt drei Kategorien ſolcher Perſonen auf,
nämlich: 1) Wehrpflichtige, im Alter vom vollendeten 17. bis zum voll- endeten 20. Lebensjahre, wenn ſie nicht ein Zeugniß der Kreis-Erſatz-Kommiſ- ſion beibringen, daß ſie die Entlaſſung nicht blos in der Abſicht nachſuchen, um ſich der Dienſtpflicht zu entziehen. 2) Militärperſonen, welche zum <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0192" n="172"/><fw place="top" type="header">§. 18. Der Verluſt der Staatsangehörigkeit.</fw><lb/> Urkunde an entweder ſeinen <hi rendition="#g">Wohnſitz</hi> außerhalb des <hi rendition="#g">Bundes-<lb/> gebiets</hi> verlegt oder die Staatsangehörigkeit in einem anderen<lb/> Bundesſtaate erwirbt, wozu — wie oben erörtert — die Nieder-<lb/> laſſung in dem Gebiete des letzteren erforderlich iſt. (§. 18 Abſ.<lb/> 2) <note place="foot" n="1)">Das Geſetz ſagt: „Die Entlaſſung <hi rendition="#g">wird unwirkſam</hi>, wenn“. Eine<lb/> Unwirkſamkeits-<hi rendition="#g">Erklärung</hi> der Entlaſſung iſt nicht vorgeſchrieben und auch<lb/> nicht ſachlich erforderlich. Es kann daher auch nicht bezweifelt werden, daß<lb/> die Entlaſſung von Anfang an unwirkſam geweſen iſt, nicht erſt es nachträglich<lb/> wird und daß mithin auch in der Zwiſchenzeit die ſtaatsbürgerlichen Pflichten<lb/> erfüllt werden müſſen. Vgl. <hi rendition="#g">Landgraff</hi> S. 643. Die Annahme <hi rendition="#g">Böhlau</hi>’s<lb/> a. a. O. S. 35 Note 168, daß während der ſechsmonatl. Friſt <hi rendition="#aq">pendente<lb/> conditione resolutiva</hi> <hi rendition="#g">die Bundesangehörigkeit ohne Staatsan-<lb/> gehörigkeit ſelbſtſtändig fortbeſteht</hi>, wird durch das Geſetz in keiner<lb/> Weiſe gerechtfertigt.</note>. Die Entlaſſung erſtreckt ſich, wie die Verleihung auf die<lb/> der familienrechtlichen Gewalt des Entlaſſenen unterworfenen Per-<lb/> ſonen, ſoweit nicht eine Ausnahme feſtgeſetzt iſt. (§. 19.)</p><lb/> <p>In Betreff der Vorausſetzungen der Entlaſſung wird ähnlich<lb/> wie bei der Verleihung unterſchieden, ob der Staatsangehörige<lb/> nur in einen andern Bundesſtaat verzieht, alſo die Reichsange-<lb/> hörigkeit beibehält, oder ob er aus dem Reiche <hi rendition="#g">auswandert</hi>.</p><lb/> <p>1) <hi rendition="#g">Die Entlaſſung zum Zweck der Ueberſieblung</hi><lb/> innerhalb des Bundesgebietes „wird jedem Staatsangehörigen er-<lb/> theilt, welcher nachweiſt, daß er in einem anderen Bundesſtaate<lb/> die Staatsangehörigkeit erworben hat.“ (§. 15 Abſ. 1.) Wer<lb/> alſo die Verleihungs-Urkunde eines anderen Bundesſtaates vorlegt,<lb/><hi rendition="#g">muß</hi> auf ſeinen Antrag <note place="foot" n="2)">Wenn er dieſen Antrag nicht ſtellt, verbleibt ihm die Staatsangehörig-<lb/> keit ſeines bisherigen Heimathsſtaates; es kann daher ein Deutſcher gleichzeitig<lb/> mehreren, ja ſogar allen Bundesſtaaten als Staatsbürger angehören.</note> die Entlaſſungs-Urkunde ſeines bis-<lb/> herigen Heimathsſtaates erhalten und zwar koſtenfrei. (§. 24 Abſ. 1.)</p><lb/> <p>2) Die <hi rendition="#g">Entlaſſung behufs Auswanderung</hi> d. h.<lb/> die Entlaſſung, welche das Aufhören der Reichsangehörigkeit zur<lb/> Folge hat, <hi rendition="#g">darf</hi> von den Einzelſtaaten nicht ertheilt werden ſol-<lb/> chen Perſonen, welche ſich durch die Entlaſſung ihrer Militärpflicht<lb/> entziehen wollen <note xml:id="seg2pn_22_1" next="#seg2pn_22_2" place="foot" n="3)">Das Geſ. §. 15 Abſ. 2 führt <hi rendition="#g">drei</hi> Kategorien ſolcher Perſonen auf,<lb/> nämlich: 1) <hi rendition="#g">Wehrpflichtige</hi>, im Alter vom vollendeten 17. bis zum voll-<lb/> endeten 20. Lebensjahre, wenn ſie nicht ein Zeugniß der Kreis-Erſatz-Kommiſ-<lb/> ſion beibringen, daß ſie die Entlaſſung nicht blos in der Abſicht nachſuchen,<lb/> um ſich der Dienſtpflicht zu entziehen. 2) <hi rendition="#g">Militärperſonen</hi>, welche zum</note>. Es darf daher an ſolche Perſonen die Ent-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [172/0192]
§. 18. Der Verluſt der Staatsangehörigkeit.
Urkunde an entweder ſeinen Wohnſitz außerhalb des Bundes-
gebiets verlegt oder die Staatsangehörigkeit in einem anderen
Bundesſtaate erwirbt, wozu — wie oben erörtert — die Nieder-
laſſung in dem Gebiete des letzteren erforderlich iſt. (§. 18 Abſ.
2) 1). Die Entlaſſung erſtreckt ſich, wie die Verleihung auf die
der familienrechtlichen Gewalt des Entlaſſenen unterworfenen Per-
ſonen, ſoweit nicht eine Ausnahme feſtgeſetzt iſt. (§. 19.)
In Betreff der Vorausſetzungen der Entlaſſung wird ähnlich
wie bei der Verleihung unterſchieden, ob der Staatsangehörige
nur in einen andern Bundesſtaat verzieht, alſo die Reichsange-
hörigkeit beibehält, oder ob er aus dem Reiche auswandert.
1) Die Entlaſſung zum Zweck der Ueberſieblung
innerhalb des Bundesgebietes „wird jedem Staatsangehörigen er-
theilt, welcher nachweiſt, daß er in einem anderen Bundesſtaate
die Staatsangehörigkeit erworben hat.“ (§. 15 Abſ. 1.) Wer
alſo die Verleihungs-Urkunde eines anderen Bundesſtaates vorlegt,
muß auf ſeinen Antrag 2) die Entlaſſungs-Urkunde ſeines bis-
herigen Heimathsſtaates erhalten und zwar koſtenfrei. (§. 24 Abſ. 1.)
2) Die Entlaſſung behufs Auswanderung d. h.
die Entlaſſung, welche das Aufhören der Reichsangehörigkeit zur
Folge hat, darf von den Einzelſtaaten nicht ertheilt werden ſol-
chen Perſonen, welche ſich durch die Entlaſſung ihrer Militärpflicht
entziehen wollen 3). Es darf daher an ſolche Perſonen die Ent-
1) Das Geſetz ſagt: „Die Entlaſſung wird unwirkſam, wenn“. Eine
Unwirkſamkeits-Erklärung der Entlaſſung iſt nicht vorgeſchrieben und auch
nicht ſachlich erforderlich. Es kann daher auch nicht bezweifelt werden, daß
die Entlaſſung von Anfang an unwirkſam geweſen iſt, nicht erſt es nachträglich
wird und daß mithin auch in der Zwiſchenzeit die ſtaatsbürgerlichen Pflichten
erfüllt werden müſſen. Vgl. Landgraff S. 643. Die Annahme Böhlau’s
a. a. O. S. 35 Note 168, daß während der ſechsmonatl. Friſt pendente
conditione resolutiva die Bundesangehörigkeit ohne Staatsan-
gehörigkeit ſelbſtſtändig fortbeſteht, wird durch das Geſetz in keiner
Weiſe gerechtfertigt.
2) Wenn er dieſen Antrag nicht ſtellt, verbleibt ihm die Staatsangehörig-
keit ſeines bisherigen Heimathsſtaates; es kann daher ein Deutſcher gleichzeitig
mehreren, ja ſogar allen Bundesſtaaten als Staatsbürger angehören.
3) Das Geſ. §. 15 Abſ. 2 führt drei Kategorien ſolcher Perſonen auf,
nämlich: 1) Wehrpflichtige, im Alter vom vollendeten 17. bis zum voll-
endeten 20. Lebensjahre, wenn ſie nicht ein Zeugniß der Kreis-Erſatz-Kommiſ-
ſion beibringen, daß ſie die Entlaſſung nicht blos in der Abſicht nachſuchen,
um ſich der Dienſtpflicht zu entziehen. 2) Militärperſonen, welche zum
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