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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 18. Der Verlust der Staatsangehörigkeit.
der Staatsangehörigkeit erstreckt sich natürlich nicht mit auf die
Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Abwesenden, wenn
die letzteren im Bundesgebiet zurückgeblieben sind. Das Ges. §.
21 Abs. 2 aber sagt: "der Verlust erstreckt sich zugleich auf die
genannten Personen, soweit sie sich bei dem Ehemanne, bezie-
hungsweise Vater befinden." Diese positive Formulirung läßt den
Fall unentschieden, wenn auch die Kinder zwar 10 Jahre lang
von Deutschland abwesend sind, aber sich nicht bei dem Vater
befinden. Auf Grund des Abs. 1 des §. 21 ist auch bei ihnen
der Verlust als eingetreten anzusehen. Für die beim Erlasse dieses
Gesetzes im Auslande sich aufhaltenden Angehörigen derjenigen
Bundesstaaten, nach deren Gesetzen die Staatsangehörigkeit durch
einen zehnjährigen oder längeren Aufenthalt im Auslande verloren
ging, wird der Lauf dieser Frist durch das Gesetz nicht unter-
brochen. (§. 25 Abs. 1.) Diese Staaten sind den Motiven zu
Folge Peußen (ältere Provinzen), Kgr. Sachsen, Mecklenburg,
Großh. Sachsen, Oldenburg, Anhalt, Schwarzb.-Rud., Waldeck,
Reuß, Lübeck und Hamburg. Für die Angehörigen der übrigen
Bundesstaaten beginnt die Frist mit dem Tage der Wirksamkeit
dieses Gesetzes. (§. 25 Abs. 2.)

Wesentlich erleichtert ist der Wiedererwerb der Staats-
(resp. Reichs-) Angehörigkeit, welche durch bloßen Nichtgebrauch
erloschen ist. Es ist nämlich jeder deutsche Staat, in dessen
Gebiet ein Deutscher sich niederläßt, der seine Staatsangehörigkeit
durch 10jährige Abwesenheit im Auslande also ohne Entlassungs-
Vertrag verloren hat, verpflichtet, demselben die Aufnahme-
Urkunde auf Verlangen zu ertheilen (§. 21 Abs. 5); es sind also
auf denselben nicht die von Ausländern, sondern die von Reichs-
angehörigen geltenden Bestimmungen anzuwenden. Außerdem ist
der frühere Heimathsstaat 1) berechtigt (aber nicht
verpflichtet), seinen ehemaligen Angehörigen, auch ohne daß sie sich
in seinem Gebiete niederlassen, die Staatsangehörigkeit wieder zu
verleihen, also ihnen gegen die Folgen der langen Abwesenheit eine
in integrum restitutio zu ertheilen. Vorausgesetzt ist jedoch in
diesem Falle, daß sie nicht inzwischen eine andere Staatsange-
hörigkeit erworben haben. (§. 21 Abs. 4.)


1) In dieser Hinsicht erweist sich demnach die Staatsangehörigkeit im
Gegensatz zur Reichsangehörigkeit wirksam.

§. 18. Der Verluſt der Staatsangehörigkeit.
der Staatsangehörigkeit erſtreckt ſich natürlich nicht mit auf die
Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Abweſenden, wenn
die letzteren im Bundesgebiet zurückgeblieben ſind. Das Geſ. §.
21 Abſ. 2 aber ſagt: „der Verluſt erſtreckt ſich zugleich auf die
genannten Perſonen, ſoweit ſie ſich bei dem Ehemanne, bezie-
hungsweiſe Vater befinden.“ Dieſe poſitive Formulirung läßt den
Fall unentſchieden, wenn auch die Kinder zwar 10 Jahre lang
von Deutſchland abweſend ſind, aber ſich nicht bei dem Vater
befinden. Auf Grund des Abſ. 1 des §. 21 iſt auch bei ihnen
der Verluſt als eingetreten anzuſehen. Für die beim Erlaſſe dieſes
Geſetzes im Auslande ſich aufhaltenden Angehörigen derjenigen
Bundesſtaaten, nach deren Geſetzen die Staatsangehörigkeit durch
einen zehnjährigen oder längeren Aufenthalt im Auslande verloren
ging, wird der Lauf dieſer Friſt durch das Geſetz nicht unter-
brochen. (§. 25 Abſ. 1.) Dieſe Staaten ſind den Motiven zu
Folge Peußen (ältere Provinzen), Kgr. Sachſen, Mecklenburg,
Großh. Sachſen, Oldenburg, Anhalt, Schwarzb.-Rud., Waldeck,
Reuß, Lübeck und Hamburg. Für die Angehörigen der übrigen
Bundesſtaaten beginnt die Friſt mit dem Tage der Wirkſamkeit
dieſes Geſetzes. (§. 25 Abſ. 2.)

Weſentlich erleichtert iſt der Wiedererwerb der Staats-
(reſp. Reichs-) Angehörigkeit, welche durch bloßen Nichtgebrauch
erloſchen iſt. Es iſt nämlich jeder deutſche Staat, in deſſen
Gebiet ein Deutſcher ſich niederläßt, der ſeine Staatsangehörigkeit
durch 10jährige Abweſenheit im Auslande alſo ohne Entlaſſungs-
Vertrag verloren hat, verpflichtet, demſelben die Aufnahme-
Urkunde auf Verlangen zu ertheilen (§. 21 Abſ. 5); es ſind alſo
auf denſelben nicht die von Ausländern, ſondern die von Reichs-
angehörigen geltenden Beſtimmungen anzuwenden. Außerdem iſt
der frühere Heimathsſtaat 1) berechtigt (aber nicht
verpflichtet), ſeinen ehemaligen Angehörigen, auch ohne daß ſie ſich
in ſeinem Gebiete niederlaſſen, die Staatsangehörigkeit wieder zu
verleihen, alſo ihnen gegen die Folgen der langen Abweſenheit eine
in integrum restitutio zu ertheilen. Vorausgeſetzt iſt jedoch in
dieſem Falle, daß ſie nicht inzwiſchen eine andere Staatsange-
hörigkeit erworben haben. (§. 21 Abſ. 4.)


1) In dieſer Hinſicht erweiſt ſich demnach die Staatsangehörigkeit im
Gegenſatz zur Reichsangehörigkeit wirkſam.
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[174/0194] §. 18. Der Verluſt der Staatsangehörigkeit. der Staatsangehörigkeit erſtreckt ſich natürlich nicht mit auf die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Abweſenden, wenn die letzteren im Bundesgebiet zurückgeblieben ſind. Das Geſ. §. 21 Abſ. 2 aber ſagt: „der Verluſt erſtreckt ſich zugleich auf die genannten Perſonen, ſoweit ſie ſich bei dem Ehemanne, bezie- hungsweiſe Vater befinden.“ Dieſe poſitive Formulirung läßt den Fall unentſchieden, wenn auch die Kinder zwar 10 Jahre lang von Deutſchland abweſend ſind, aber ſich nicht bei dem Vater befinden. Auf Grund des Abſ. 1 des §. 21 iſt auch bei ihnen der Verluſt als eingetreten anzuſehen. Für die beim Erlaſſe dieſes Geſetzes im Auslande ſich aufhaltenden Angehörigen derjenigen Bundesſtaaten, nach deren Geſetzen die Staatsangehörigkeit durch einen zehnjährigen oder längeren Aufenthalt im Auslande verloren ging, wird der Lauf dieſer Friſt durch das Geſetz nicht unter- brochen. (§. 25 Abſ. 1.) Dieſe Staaten ſind den Motiven zu Folge Peußen (ältere Provinzen), Kgr. Sachſen, Mecklenburg, Großh. Sachſen, Oldenburg, Anhalt, Schwarzb.-Rud., Waldeck, Reuß, Lübeck und Hamburg. Für die Angehörigen der übrigen Bundesſtaaten beginnt die Friſt mit dem Tage der Wirkſamkeit dieſes Geſetzes. (§. 25 Abſ. 2.) Weſentlich erleichtert iſt der Wiedererwerb der Staats- (reſp. Reichs-) Angehörigkeit, welche durch bloßen Nichtgebrauch erloſchen iſt. Es iſt nämlich jeder deutſche Staat, in deſſen Gebiet ein Deutſcher ſich niederläßt, der ſeine Staatsangehörigkeit durch 10jährige Abweſenheit im Auslande alſo ohne Entlaſſungs- Vertrag verloren hat, verpflichtet, demſelben die Aufnahme- Urkunde auf Verlangen zu ertheilen (§. 21 Abſ. 5); es ſind alſo auf denſelben nicht die von Ausländern, ſondern die von Reichs- angehörigen geltenden Beſtimmungen anzuwenden. Außerdem iſt der frühere Heimathsſtaat 1) berechtigt (aber nicht verpflichtet), ſeinen ehemaligen Angehörigen, auch ohne daß ſie ſich in ſeinem Gebiete niederlaſſen, die Staatsangehörigkeit wieder zu verleihen, alſo ihnen gegen die Folgen der langen Abweſenheit eine in integrum restitutio zu ertheilen. Vorausgeſetzt iſt jedoch in dieſem Falle, daß ſie nicht inzwiſchen eine andere Staatsange- hörigkeit erworben haben. (§. 21 Abſ. 4.) 1) In dieſer Hinſicht erweiſt ſich demnach die Staatsangehörigkeit im Gegenſatz zur Reichsangehörigkeit wirkſam.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 174. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/194>, abgerufen am 24.11.2024.