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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 30. Die formelle Erledigung der Geschäfte des Bundesrathes.
a) die Namen der anwesenden Bevollmächtigten und des Pro-
tokollführers
b) die Gegenstände der Berathung
c) die gestellten Anträge und
d) die gefaßten Beschlüsse 1).

Protokollführer ist ein Beamter, welchen der Bundesrath auf
Vorschlag des Reichskanzlers wählt. Wird der Vorschlag des
Reichskanzlers vom Bundesrath nicht angenommen, so erfolgt ein
neuer Vorschlag 2).

Ein Bericht, welcher die Gegenstände der Verhandlung und
den wesentlichen Inhalt der Beschlüsse kurz zusammenfaßt, wird
unmittelbar nach jeder Sitzung des Bundesrathes durch den Reichs-
Anzeiger zur allgemeinen Kenntniß gebracht 3).

Außerdem ist eine, in größern Zeitabschnitten erfolgende, für
die Oeffentlichkeit bestimmte Ausgabe der Bundesraths-Verhandlun-
gen, welche den Inhalt der Protokolle und der Drucksachen, soweit
sich dieselben zur Veröffentlichung eignen, enthält, in Aussicht ge-
nommen. Die Veranstaltung dieser Ausgabe soll durch das Reichs-
kanzleramt im Einvernehmen mit dem Ausschusse für die Geschäfts-
ordnung erfolgen.

Nicht für die Oeffentlichkeit bestimmte Abdrücke der Protokolle,
werden für den Gebrauch der Reichs- und Landesbehörden angefer-
tigt. Sie sind in Paragraphen abgetheilt, welche immer durch ein
Jahr fortlaufende Nummern haben. Sie führen den Titel:

Protokolle über die Verhandlungen des Bundesrathes
des Deutschen Reiches. Session . . . . Berlin. Geh. Ober-Hof-
buchdruckerei. Fol.

Dazu gehört eine Sammlung der Anträge, Motive, Berichte,
und anderen Anlagen, welche in derselben Ausstattung wie die
Protokolle erscheint unter dem Titel:

Drucksachen zu den Verhandlungen des Bundesrathes des
Deutschen Reiches. Session . . . . Berlin. Geh. Ober.-Hofbuch-
druckerei. Fol.

Die auf Elsaß-Lothringen bezüglichen Verhandlungen werden

1) Gesch.-Ordn. §. 14 Abs. 1.
2) Gesch.-Ordn. §. 14 Abs. 2.
3) Gesch.-Ordn. §. 23 Abs. 1. Protok. 1872 §. 424.
§. 30. Die formelle Erledigung der Geſchäfte des Bundesrathes.
a) die Namen der anweſenden Bevollmächtigten und des Pro-
tokollführers
b) die Gegenſtände der Berathung
c) die geſtellten Anträge und
d) die gefaßten Beſchlüſſe 1).

Protokollführer iſt ein Beamter, welchen der Bundesrath auf
Vorſchlag des Reichskanzlers wählt. Wird der Vorſchlag des
Reichskanzlers vom Bundesrath nicht angenommen, ſo erfolgt ein
neuer Vorſchlag 2).

Ein Bericht, welcher die Gegenſtände der Verhandlung und
den weſentlichen Inhalt der Beſchlüſſe kurz zuſammenfaßt, wird
unmittelbar nach jeder Sitzung des Bundesrathes durch den Reichs-
Anzeiger zur allgemeinen Kenntniß gebracht 3).

Außerdem iſt eine, in größern Zeitabſchnitten erfolgende, für
die Oeffentlichkeit beſtimmte Ausgabe der Bundesraths-Verhandlun-
gen, welche den Inhalt der Protokolle und der Druckſachen, ſoweit
ſich dieſelben zur Veröffentlichung eignen, enthält, in Ausſicht ge-
nommen. Die Veranſtaltung dieſer Ausgabe ſoll durch das Reichs-
kanzleramt im Einvernehmen mit dem Ausſchuſſe für die Geſchäfts-
ordnung erfolgen.

Nicht für die Oeffentlichkeit beſtimmte Abdrücke der Protokolle,
werden für den Gebrauch der Reichs- und Landesbehörden angefer-
tigt. Sie ſind in Paragraphen abgetheilt, welche immer durch ein
Jahr fortlaufende Nummern haben. Sie führen den Titel:

Protokolle über die Verhandlungen des Bundesrathes
des Deutſchen Reiches. Seſſion . . . . Berlin. Geh. Ober-Hof-
buchdruckerei. Fol.

Dazu gehört eine Sammlung der Anträge, Motive, Berichte,
und anderen Anlagen, welche in derſelben Ausſtattung wie die
Protokolle erſcheint unter dem Titel:

Druckſachen zu den Verhandlungen des Bundesrathes des
Deutſchen Reiches. Seſſion . . . . Berlin. Geh. Ober.-Hofbuch-
druckerei. Fol.

Die auf Elſaß-Lothringen bezüglichen Verhandlungen werden

1) Geſch.-Ordn. §. 14 Abſ. 1.
2) Geſch.-Ordn. §. 14 Abſ. 2.
3) Geſch.-Ordn. §. 23 Abſ. 1. Protok. 1872 §. 424.
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[278/0298] §. 30. Die formelle Erledigung der Geſchäfte des Bundesrathes. a) die Namen der anweſenden Bevollmächtigten und des Pro- tokollführers b) die Gegenſtände der Berathung c) die geſtellten Anträge und d) die gefaßten Beſchlüſſe 1). Protokollführer iſt ein Beamter, welchen der Bundesrath auf Vorſchlag des Reichskanzlers wählt. Wird der Vorſchlag des Reichskanzlers vom Bundesrath nicht angenommen, ſo erfolgt ein neuer Vorſchlag 2). Ein Bericht, welcher die Gegenſtände der Verhandlung und den weſentlichen Inhalt der Beſchlüſſe kurz zuſammenfaßt, wird unmittelbar nach jeder Sitzung des Bundesrathes durch den Reichs- Anzeiger zur allgemeinen Kenntniß gebracht 3). Außerdem iſt eine, in größern Zeitabſchnitten erfolgende, für die Oeffentlichkeit beſtimmte Ausgabe der Bundesraths-Verhandlun- gen, welche den Inhalt der Protokolle und der Druckſachen, ſoweit ſich dieſelben zur Veröffentlichung eignen, enthält, in Ausſicht ge- nommen. Die Veranſtaltung dieſer Ausgabe ſoll durch das Reichs- kanzleramt im Einvernehmen mit dem Ausſchuſſe für die Geſchäfts- ordnung erfolgen. Nicht für die Oeffentlichkeit beſtimmte Abdrücke der Protokolle, werden für den Gebrauch der Reichs- und Landesbehörden angefer- tigt. Sie ſind in Paragraphen abgetheilt, welche immer durch ein Jahr fortlaufende Nummern haben. Sie führen den Titel: Protokolle über die Verhandlungen des Bundesrathes des Deutſchen Reiches. Seſſion . . . . Berlin. Geh. Ober-Hof- buchdruckerei. Fol. Dazu gehört eine Sammlung der Anträge, Motive, Berichte, und anderen Anlagen, welche in derſelben Ausſtattung wie die Protokolle erſcheint unter dem Titel: Druckſachen zu den Verhandlungen des Bundesrathes des Deutſchen Reiches. Seſſion . . . . Berlin. Geh. Ober.-Hofbuch- druckerei. Fol. Die auf Elſaß-Lothringen bezüglichen Verhandlungen werden 1) Geſch.-Ordn. §. 14 Abſ. 1. 2) Geſch.-Ordn. §. 14 Abſ. 2. 3) Geſch.-Ordn. §. 23 Abſ. 1. Protok. 1872 §. 424.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 278. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/298>, abgerufen am 24.11.2024.