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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 32. Begriff und System der Reichsbehörden.
vollmächtigten zu wählen sind, ausgeführt. In Bezug auf die
Zusammensetzung unterscheidet sich dieser Ausschuß von den übrigen
ferner dadurch, daß die Verfassung selbst die Wahl der beiden
Mitglieder alljährlich, nicht bei jeder Session des Bundesrathes
in Aussicht nimmt 1). Ueber die ihm zugewiesenen Funktionen siehe
S. 249.

9. Der Ausschuß für Elsaß-Lothringen. (7 Mit-
glieder, 2 Stellvertreter.)

Die Einrichtung dieses Ausschusses beruht auf einem Bundes-
raths-Beschluß vom 27. Mai 1871 2). Die Thätigkeit, welche dem-
selben obliegt, ist eine sehr vielseitige, da dem Reichslande gegen-
über der Bundesrath bei weitem umfassendere Regierungs-Funk-
tionen wahrzunehmen hat, wie gegenüber den Bundesstaaten 3).
Der Ausschuß für Elsaß-Lothringen unterscheidet sich von allen
übrigen Bundesraths-Ausschüssen dadurch ganz spezifisch, daß er
nicht für ein sachlich abgegrenztes Ressort, sondern für ein räum-
lich begränztes Gebiet bestellt ist. Alle Zweige der staatlichen
Ordnung und der Verwaltung können den Gegenstand seiner Be-
rathung und Beschlußfassung bilden. Aus diesem Grunde aber
kömmt es grade bei diesem Ausschuß besonders häufig vor, daß
er mit einem der übrigen Ausschüsse, zu deren Ressort die betref-
fende Angelegenheit in sachlicher Beziehung gehört, vereinigt beräth
und beschließt.

Dritter Abschnitt.
Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
A. Die Reichsbehörden4).
§. 32. Begriff und System der Reichsbehörden.

I. Dem bundesstaatlichen Charakter des Reiches und dem oben
dargelegten Verhältniß der Einzelstaaten zum Reich entsprechend,

1) Vgl. oben S. 283.
2) Protok. 1871 §. 272. Die Wahl von 2 Stellvertretern wurde erst
etwas später beschlossen. Protok. 1871 §. 307.
3) Vgl. unten den Abschnitt über das Reichsland.
4) Eine Uebersicht über dieselben gewährt das im Reichskanzler-Amt be-
arbeitete "Handbuch des Deutschen Reiches für 1874." Berlin v. Decker.
19*

§. 32. Begriff und Syſtem der Reichsbehörden.
vollmächtigten zu wählen ſind, ausgeführt. In Bezug auf die
Zuſammenſetzung unterſcheidet ſich dieſer Ausſchuß von den übrigen
ferner dadurch, daß die Verfaſſung ſelbſt die Wahl der beiden
Mitglieder alljährlich, nicht bei jeder Seſſion des Bundesrathes
in Ausſicht nimmt 1). Ueber die ihm zugewieſenen Funktionen ſiehe
S. 249.

9. Der Ausſchuß für Elſaß-Lothringen. (7 Mit-
glieder, 2 Stellvertreter.)

Die Einrichtung dieſes Ausſchuſſes beruht auf einem Bundes-
raths-Beſchluß vom 27. Mai 1871 2). Die Thätigkeit, welche dem-
ſelben obliegt, iſt eine ſehr vielſeitige, da dem Reichslande gegen-
über der Bundesrath bei weitem umfaſſendere Regierungs-Funk-
tionen wahrzunehmen hat, wie gegenüber den Bundesſtaaten 3).
Der Ausſchuß für Elſaß-Lothringen unterſcheidet ſich von allen
übrigen Bundesraths-Ausſchüſſen dadurch ganz ſpezifiſch, daß er
nicht für ein ſachlich abgegrenztes Reſſort, ſondern für ein räum-
lich begränztes Gebiet beſtellt iſt. Alle Zweige der ſtaatlichen
Ordnung und der Verwaltung können den Gegenſtand ſeiner Be-
rathung und Beſchlußfaſſung bilden. Aus dieſem Grunde aber
kömmt es grade bei dieſem Ausſchuß beſonders häufig vor, daß
er mit einem der übrigen Ausſchüſſe, zu deren Reſſort die betref-
fende Angelegenheit in ſachlicher Beziehung gehört, vereinigt beräth
und beſchließt.

Dritter Abſchnitt.
Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
A. Die Reichsbehörden4).
§. 32. Begriff und Syſtem der Reichsbehörden.

I. Dem bundesſtaatlichen Charakter des Reiches und dem oben
dargelegten Verhältniß der Einzelſtaaten zum Reich entſprechend,

1) Vgl. oben S. 283.
2) Protok. 1871 §. 272. Die Wahl von 2 Stellvertretern wurde erſt
etwas ſpäter beſchloſſen. Protok. 1871 §. 307.
3) Vgl. unten den Abſchnitt über das Reichsland.
4) Eine Ueberſicht über dieſelben gewährt das im Reichskanzler-Amt be-
arbeitete „Handbuch des Deutſchen Reiches für 1874.“ Berlin v. Decker.
19*
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[291/0311] §. 32. Begriff und Syſtem der Reichsbehörden. vollmächtigten zu wählen ſind, ausgeführt. In Bezug auf die Zuſammenſetzung unterſcheidet ſich dieſer Ausſchuß von den übrigen ferner dadurch, daß die Verfaſſung ſelbſt die Wahl der beiden Mitglieder alljährlich, nicht bei jeder Seſſion des Bundesrathes in Ausſicht nimmt 1). Ueber die ihm zugewieſenen Funktionen ſiehe S. 249. 9. Der Ausſchuß für Elſaß-Lothringen. (7 Mit- glieder, 2 Stellvertreter.) Die Einrichtung dieſes Ausſchuſſes beruht auf einem Bundes- raths-Beſchluß vom 27. Mai 1871 2). Die Thätigkeit, welche dem- ſelben obliegt, iſt eine ſehr vielſeitige, da dem Reichslande gegen- über der Bundesrath bei weitem umfaſſendere Regierungs-Funk- tionen wahrzunehmen hat, wie gegenüber den Bundesſtaaten 3). Der Ausſchuß für Elſaß-Lothringen unterſcheidet ſich von allen übrigen Bundesraths-Ausſchüſſen dadurch ganz ſpezifiſch, daß er nicht für ein ſachlich abgegrenztes Reſſort, ſondern für ein räum- lich begränztes Gebiet beſtellt iſt. Alle Zweige der ſtaatlichen Ordnung und der Verwaltung können den Gegenſtand ſeiner Be- rathung und Beſchlußfaſſung bilden. Aus dieſem Grunde aber kömmt es grade bei dieſem Ausſchuß beſonders häufig vor, daß er mit einem der übrigen Ausſchüſſe, zu deren Reſſort die betref- fende Angelegenheit in ſachlicher Beziehung gehört, vereinigt beräth und beſchließt. Dritter Abſchnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten. A. Die Reichsbehörden 4). §. 32. Begriff und Syſtem der Reichsbehörden. I. Dem bundesſtaatlichen Charakter des Reiches und dem oben dargelegten Verhältniß der Einzelſtaaten zum Reich entſprechend, 1) Vgl. oben S. 283. 2) Protok. 1871 §. 272. Die Wahl von 2 Stellvertretern wurde erſt etwas ſpäter beſchloſſen. Protok. 1871 §. 307. 3) Vgl. unten den Abſchnitt über das Reichsland. 4) Eine Ueberſicht über dieſelben gewährt das im Reichskanzler-Amt be- arbeitete „Handbuch des Deutſchen Reiches für 1874.“ Berlin v. Decker. 19*

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 291. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/311>, abgerufen am 24.11.2024.