Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. Geschäftszweige als Referenten und Vorsteher je 6 Werft-Direk-toren 1), denen die Ingenieure zugeordnet sind. c) Die beiden Marine-Artillerie-Depots zu Kiel und zu Wilhelmshaven. 3. Wissenschaftliche Anstalten. a) Die Marine-Akademie zu Kiel hat die Aufgabe, den See-Offizieren Gelegenheit zu einer höheren wissenschaftlichen Ausbildung in den Berufsfächern zu geben. b) Die Marine-Schule zu Kiel. Dieselbe bildet die Ka- detten zur See-Kadetten-Prüfung und die in der ersten See-Offi- ziers-Prüfung bestandenen Unter-Lieutenants zur See zur "See- Offizier-Berufs-Prüfung" vor. c) Das Hydrographische Büreau der Kaiserlichen Ad- miralität 2). d) Die Deutsche Seewarte in Hamburg 3). Unter diesem Namen bestand seit 1868 in Hamburg eine In dem Gesetz v. 9. Januar 1875 §. 1 (R.-G.-Bl. S. 11) 1) Der Ausrüstungs-Direktor (See-Offizier), der Artillerie-Direktor, der Schiffbau-Direktor, der Maschinenbau-Direktor, der Hafenbau-Direktor, der Verwaltungs-Direktor. 2) Ueber Einrichtung und Geschäfts-Umfang desselben giebt der Hauptetat der Kaiserlichen Marine für 1875 S. 24 u. S. 30 den erforderlichen Aufschluß. Von ihm ressortirt das Observatorium zu Wilhelmshaven. 3) Vgl. Drucksachen des Reichstages II. Session 1874 Nr. 57.
§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. Geſchäftszweige als Referenten und Vorſteher je 6 Werft-Direk-toren 1), denen die Ingenieure zugeordnet ſind. c) Die beiden Marine-Artillerie-Depots zu Kiel und zu Wilhelmshaven. 3. Wiſſenſchaftliche Anſtalten. a) Die Marine-Akademie zu Kiel hat die Aufgabe, den See-Offizieren Gelegenheit zu einer höheren wiſſenſchaftlichen Ausbildung in den Berufsfächern zu geben. b) Die Marine-Schule zu Kiel. Dieſelbe bildet die Ka- detten zur See-Kadetten-Prüfung und die in der erſten See-Offi- ziers-Prüfung beſtandenen Unter-Lieutenants zur See zur „See- Offizier-Berufs-Prüfung“ vor. c) Das Hydrographiſche Büreau der Kaiſerlichen Ad- miralität 2). d) Die Deutſche Seewarte in Hamburg 3). Unter dieſem Namen beſtand ſeit 1868 in Hamburg eine In dem Geſetz v. 9. Januar 1875 §. 1 (R.-G.-Bl. S. 11) 1) Der Ausrüſtungs-Direktor (See-Offizier), der Artillerie-Direktor, der Schiffbau-Direktor, der Maſchinenbau-Direktor, der Hafenbau-Direktor, der Verwaltungs-Direktor. 2) Ueber Einrichtung und Geſchäfts-Umfang deſſelben giebt der Hauptetat der Kaiſerlichen Marine für 1875 S. 24 u. S. 30 den erforderlichen Aufſchluß. Von ihm reſſortirt das Obſervatorium zu Wilhelmshaven. 3) Vgl. Druckſachen des Reichstages II. Seſſion 1874 Nr. 57.
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§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
Geſchäftszweige als Referenten und Vorſteher je 6 Werft-Direk-
toren 1), denen die Ingenieure zugeordnet ſind.
c) Die beiden Marine-Artillerie-Depots zu Kiel und
zu Wilhelmshaven.
3. Wiſſenſchaftliche Anſtalten.
a) Die Marine-Akademie zu Kiel hat die Aufgabe, den
See-Offizieren Gelegenheit zu einer höheren wiſſenſchaftlichen
Ausbildung in den Berufsfächern zu geben.
b) Die Marine-Schule zu Kiel. Dieſelbe bildet die Ka-
detten zur See-Kadetten-Prüfung und die in der erſten See-Offi-
ziers-Prüfung beſtandenen Unter-Lieutenants zur See zur „See-
Offizier-Berufs-Prüfung“ vor.
c) Das Hydrographiſche Büreau der Kaiſerlichen Ad-
miralität 2).
d) Die Deutſche Seewarte in Hamburg 3).
Unter dieſem Namen beſtand ſeit 1868 in Hamburg eine
Privat-Anſtalt, welche ſich die Erforſchung der meteorologiſchen und
phyſikaliſchen Verhältniſſe des Meeres zur Aufgabe geſtellt hatte
und für die Handelsmarine ungefähr daſſelbe leiſtete, was das
„hydrographiſche Büreau“ der Admiralität für die Kriegsmarine
zu thun beſtimmt war. Seit dem Jahre 1870 ſind dieſem Inſtitute
Jahreszuſchüſſe aus Reichsmitteln gewährt worden, um ſeine Er-
haltung zu ſichern. Da dieſes Inſtitut jedoch den Bedürfniſſen
nicht zu genügen vermochte, was durch eine im Jahre 1873 auf
Veranlaſſung des Reichskanzler-Amtes zuſammenberufene Kommiſ-
ſion nautiſcher und meteorologiſcher Sachverſtändiger beſtätigt wurde,
ſo beſchloß die Reichsregierung, daſſelbe in eine Reichs-Anſtalt
umzuwandeln und legte zu dieſem Zwecke dem Reichstage am 18.
Nov. 1874 einen beſonderen Geſetz-Entwurf vor.
In dem Geſetz v. 9. Januar 1875 §. 1 (R.-G.-Bl. S. 11)
wird die Aufgabe dieſer Anſtalt dahin beſtimmt: „Die Kenntniß
1) Der Ausrüſtungs-Direktor (See-Offizier), der Artillerie-Direktor, der
Schiffbau-Direktor, der Maſchinenbau-Direktor, der Hafenbau-Direktor, der
Verwaltungs-Direktor.
2) Ueber Einrichtung und Geſchäfts-Umfang deſſelben giebt der Hauptetat
der Kaiſerlichen Marine für 1875 S. 24 u. S. 30 den erforderlichen Aufſchluß.
Von ihm reſſortirt das Obſervatorium zu Wilhelmshaven.
3) Vgl. Druckſachen des Reichstages II. Seſſion 1874 Nr. 57.
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