Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. sowie der sonstigen auf das Eisenbahn-Wesen bezüglichen Gesetzeund verfassungsmäßigen Vorschriften -- (zu denen die verfassungs- mäßigen Bundesraths-Verordnungen gehören) -- Sorge zu tra- gen" 1). Zu diesem Zwecke ist das Reichs-Eisenbahn-Amt befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit über alle Einrichtungen und Maaß- regeln von den Eisenbahn-Verwaltungen Auskunft zu fordern. Die souveräne Reichsgewalt in Eisenbahn-Angelegenheiten Den Privatbahnen gegenüber ist das Reichs-Eisenbahn- Endlich den Staats-Eisenbahn-Verwaltungen gegen- Ueber den Recurs gegen Verfügungen des Reichs-Eisenbahn- 1) R.-G. vom 27. Juli 1873 §. 4 Z. 2. 2) Die Verwaltung der Reichs-Eisenbahnen ist, wie oben S. 328 bereits
erwähnt worden, dem Reichskanzleramte, Abtheilung für Elsaß-Lothringen, unterstellt. §. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. ſowie der ſonſtigen auf das Eiſenbahn-Weſen bezüglichen Geſetzeund verfaſſungsmäßigen Vorſchriften — (zu denen die verfaſſungs- mäßigen Bundesraths-Verordnungen gehören) — Sorge zu tra- gen“ 1). Zu dieſem Zwecke iſt das Reichs-Eiſenbahn-Amt befugt, innerhalb ſeiner Zuſtändigkeit über alle Einrichtungen und Maaß- regeln von den Eiſenbahn-Verwaltungen Auskunft zu fordern. Die ſouveräne Reichsgewalt in Eiſenbahn-Angelegenheiten Den Privatbahnen gegenüber iſt das Reichs-Eiſenbahn- Endlich den Staats-Eiſenbahn-Verwaltungen gegen- Ueber den Recurs gegen Verfügungen des Reichs-Eiſenbahn- 1) R.-G. vom 27. Juli 1873 §. 4 Z. 2. 2) Die Verwaltung der Reichs-Eiſenbahnen iſt, wie oben S. 328 bereits
erwähnt worden, dem Reichskanzleramte, Abtheilung für Elſaß-Lothringen, unterſtellt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0363" n="343"/><fw place="top" type="header">§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.</fw><lb/> ſowie der ſonſtigen auf das Eiſenbahn-Weſen bezüglichen Geſetze<lb/> und verfaſſungsmäßigen Vorſchriften — (zu denen die verfaſſungs-<lb/> mäßigen Bundesraths-Verordnungen gehören) — Sorge zu tra-<lb/> gen“ <note place="foot" n="1)">R.-G. vom 27. Juli 1873 §. 4 Z. 2.</note>. Zu dieſem Zwecke iſt das Reichs-Eiſenbahn-Amt befugt,<lb/> innerhalb ſeiner Zuſtändigkeit über alle Einrichtungen und Maaß-<lb/> regeln von den Eiſenbahn-Verwaltungen Auskunft zu fordern.</p><lb/> <p>Die ſouveräne Reichsgewalt in Eiſenbahn-Angelegenheiten<lb/> wird auf 3 verſchiedenen Wegen zur Geltung gebracht, je nach-<lb/> dem ſich eine Verfügung des Reichs-Eiſenbahn-Amtes gegen die<lb/> Verwaltung von Reichs-Eiſenbahnen, von Staats-Eiſenbahnen oder<lb/> von Privat-Eiſenbahnen richtet. Am einfachſten geſtaltet ſich die<lb/> Sache den <hi rendition="#g">Reichseiſenbahnen</hi> gegenüber, da die Verwaltung<lb/> derſelben in letzter Inſtanz dem Reichskanzler zuſteht <note place="foot" n="2)">Die Verwaltung der Reichs-Eiſenbahnen iſt, wie oben S. 328 bereits<lb/> erwähnt worden, dem Reichskanzleramte, Abtheilung für Elſaß-Lothringen,<lb/> unterſtellt.</note>; derſelbe<lb/> bringt daher die Verfügungen des Reichs-Eiſenbahn-Amtes unmit-<lb/> telbar zum Vollzuge, indem er die ihm untergeordneten Verwal-<lb/> tungsbehörden mit der erforderlichen Anweiſung verſieht.</p><lb/> <p>Den <hi rendition="#g">Privatbahnen</hi> gegenüber iſt das Reichs-Eiſenbahn-<lb/> Amt ausgeſtattet worden mit allen denjenigen Befugniſſen, welche<lb/> den Aufſichtsbehörden der betreffenden Bundesſtaaten nach Maaß-<lb/> gabe der einzelnen Partikularrechte zuſtehen. Jedoch kann das<lb/> Reichs-Eiſenbahn-Amt keine direkten Zwangsmaaßregeln verfügen,<lb/> ſondern es muß ſich an die Eiſenbahn-Aufſichtsbehörden der <hi rendition="#g">Ein-<lb/> zelſtaaten</hi> wenden, welche nach §. 5 Z. 1 des Geſetzes v. 27.<lb/> Juni 1873 gehalten ſind, den deshalb an ſie ergehenden Requi-<lb/> ſitionen zu entſprechen.</p><lb/> <p>Endlich den <hi rendition="#g">Staats-Eiſenbahn-Verwaltungen</hi> gegen-<lb/> über hat das Reich keine anderen Mittel als ihm überhaupt gegen<lb/> die Regierungen der Einzelſtaaten zuſtehen; nämlich einen Beſchluß<lb/> des Bundesraths nach Art. 7 Nro. 3 oder eine Verfügung des<lb/> Kaiſers auf Grund des Art. 17 der Reichs-Verfaſſung und äußerſten<lb/> Falles die Vollſtreckung der Exekution nach Art. 19 der Reichs-<lb/> Verfaſſung.</p><lb/> <p>Ueber den Recurs gegen Verfügungen des Reichs-Eiſenbahn-<lb/> Amtes ſiehe unten §. 36.</p> </div><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [343/0363]
§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
ſowie der ſonſtigen auf das Eiſenbahn-Weſen bezüglichen Geſetze
und verfaſſungsmäßigen Vorſchriften — (zu denen die verfaſſungs-
mäßigen Bundesraths-Verordnungen gehören) — Sorge zu tra-
gen“ 1). Zu dieſem Zwecke iſt das Reichs-Eiſenbahn-Amt befugt,
innerhalb ſeiner Zuſtändigkeit über alle Einrichtungen und Maaß-
regeln von den Eiſenbahn-Verwaltungen Auskunft zu fordern.
Die ſouveräne Reichsgewalt in Eiſenbahn-Angelegenheiten
wird auf 3 verſchiedenen Wegen zur Geltung gebracht, je nach-
dem ſich eine Verfügung des Reichs-Eiſenbahn-Amtes gegen die
Verwaltung von Reichs-Eiſenbahnen, von Staats-Eiſenbahnen oder
von Privat-Eiſenbahnen richtet. Am einfachſten geſtaltet ſich die
Sache den Reichseiſenbahnen gegenüber, da die Verwaltung
derſelben in letzter Inſtanz dem Reichskanzler zuſteht 2); derſelbe
bringt daher die Verfügungen des Reichs-Eiſenbahn-Amtes unmit-
telbar zum Vollzuge, indem er die ihm untergeordneten Verwal-
tungsbehörden mit der erforderlichen Anweiſung verſieht.
Den Privatbahnen gegenüber iſt das Reichs-Eiſenbahn-
Amt ausgeſtattet worden mit allen denjenigen Befugniſſen, welche
den Aufſichtsbehörden der betreffenden Bundesſtaaten nach Maaß-
gabe der einzelnen Partikularrechte zuſtehen. Jedoch kann das
Reichs-Eiſenbahn-Amt keine direkten Zwangsmaaßregeln verfügen,
ſondern es muß ſich an die Eiſenbahn-Aufſichtsbehörden der Ein-
zelſtaaten wenden, welche nach §. 5 Z. 1 des Geſetzes v. 27.
Juni 1873 gehalten ſind, den deshalb an ſie ergehenden Requi-
ſitionen zu entſprechen.
Endlich den Staats-Eiſenbahn-Verwaltungen gegen-
über hat das Reich keine anderen Mittel als ihm überhaupt gegen
die Regierungen der Einzelſtaaten zuſtehen; nämlich einen Beſchluß
des Bundesraths nach Art. 7 Nro. 3 oder eine Verfügung des
Kaiſers auf Grund des Art. 17 der Reichs-Verfaſſung und äußerſten
Falles die Vollſtreckung der Exekution nach Art. 19 der Reichs-
Verfaſſung.
Ueber den Recurs gegen Verfügungen des Reichs-Eiſenbahn-
Amtes ſiehe unten §. 36.
1) R.-G. vom 27. Juli 1873 §. 4 Z. 2.
2) Die Verwaltung der Reichs-Eiſenbahnen iſt, wie oben S. 328 bereits
erwähnt worden, dem Reichskanzleramte, Abtheilung für Elſaß-Lothringen,
unterſtellt.
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Zitationshilfe: | Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 343. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/363>, abgerufen am 27.07.2024. |