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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
und Bankstatutes. Er erläßt die Geschäftsanweisungen für das
Reichsbank-Direktorium und für die Zweiganstalten, sowie die
Dienstinstruktionen für die Beamten der Bank, und verfügt die
erforderlichen Abänderungen der bestehenden Geschäftsanweisungen
und Dienstinstruktionen" 1).

Es kann demnach keinem Zweifel unterliegen, daß die staats-
rechtliche und politische Verantwortlichkeit für die gesammte
Leitung der Reichsbank nicht dem Reichsbank-Direktorium, sondern
dem Reichskanzler obliegt.

In Behinderungsfällen des Reichskanzlers wird die Leitung
durch einen vom Kaiser hierfür ernannten Stellvertreter wahrge-
nommen. -- Die Substitutions-Befugniß des Reichskanzlers ist
sonach ausgeschlossen.

Den Beamten der Reichsbank sind die Rechte und Pflichten
der Reichsbeamten beigelegt 2); streng genommen sind sie aber
nicht Beamte des Reiches, sondern Beamte der vom Reich ver-
schiedenen juristischen Person, welche Reichsbank heißt. Man könnte
nur den vieldeutigen Namen der "mittelbaren" Reichsbeamten auf
sie anwenden, wegen der Rechte des Reiches an der Reichsbank.
In finanzieller Hinsicht tritt das wahre juristische Verhältniß klar
hervor, indem die Besoldungen, Pensionen und sonstigen Dienstbe-
züge, sowie die Pensionen und Unterstützungen für ihre Hinter-
bliebenen nicht von der Reichskasse, sondern von der Reichsbank
getragen werden 3).

Von dem Bank-Direktorium ressortiren die Zweig-Nieder-
lassungen
der Reichsbank, welche nach Größe und Bedeutung
ihres Geschäfts-Umfanges in 3 Klassen zerfallen:

a) Reichsbank-Hauptstellen. Sie sind an, vom Bun-
desrathe zu bestimmenden, größeren Plätzen zu errichten und stehen
unter Leitung eines aus wenigstens 2 Mitgliedern bestehenden
Vorstandes und unter Aufsicht eines vom Kaiser ernannten Bank-
Kommissarius. Sie sind dadurch ausgezeichnet, daß in Nachbil-

1) Bankgesetz §. 26 Abs. 2.
2) Bankgesetz §. 28 Abs. 1.
3) Bankgesetz §. 28 Abs. 2. Jedoch ist ebendaselbst bestimmt, daß der
Besoldungs- und Pensionsetat des Reichsbank-Direktoriums jährlich durch den
Reichshaushalts-Etat, der der übrigen Beamten jährlich vom Kaiser im Ein-
vernehmen mit dem Bundesrath auf den Antrag des Reichskanzlers festge-
setzt wird.

§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
und Bankſtatutes. Er erläßt die Geſchäftsanweiſungen für das
Reichsbank-Direktorium und für die Zweiganſtalten, ſowie die
Dienſtinſtruktionen für die Beamten der Bank, und verfügt die
erforderlichen Abänderungen der beſtehenden Geſchäftsanweiſungen
und Dienſtinſtruktionen“ 1).

Es kann demnach keinem Zweifel unterliegen, daß die ſtaats-
rechtliche und politiſche Verantwortlichkeit für die geſammte
Leitung der Reichsbank nicht dem Reichsbank-Direktorium, ſondern
dem Reichskanzler obliegt.

In Behinderungsfällen des Reichskanzlers wird die Leitung
durch einen vom Kaiſer hierfür ernannten Stellvertreter wahrge-
nommen. — Die Subſtitutions-Befugniß des Reichskanzlers iſt
ſonach ausgeſchloſſen.

Den Beamten der Reichsbank ſind die Rechte und Pflichten
der Reichsbeamten beigelegt 2); ſtreng genommen ſind ſie aber
nicht Beamte des Reiches, ſondern Beamte der vom Reich ver-
ſchiedenen juriſtiſchen Perſon, welche Reichsbank heißt. Man könnte
nur den vieldeutigen Namen der „mittelbaren“ Reichsbeamten auf
ſie anwenden, wegen der Rechte des Reiches an der Reichsbank.
In finanzieller Hinſicht tritt das wahre juriſtiſche Verhältniß klar
hervor, indem die Beſoldungen, Penſionen und ſonſtigen Dienſtbe-
züge, ſowie die Penſionen und Unterſtützungen für ihre Hinter-
bliebenen nicht von der Reichskaſſe, ſondern von der Reichsbank
getragen werden 3).

Von dem Bank-Direktorium reſſortiren die Zweig-Nieder-
laſſungen
der Reichsbank, welche nach Größe und Bedeutung
ihres Geſchäfts-Umfanges in 3 Klaſſen zerfallen:

a) Reichsbank-Hauptſtellen. Sie ſind an, vom Bun-
desrathe zu beſtimmenden, größeren Plätzen zu errichten und ſtehen
unter Leitung eines aus wenigſtens 2 Mitgliedern beſtehenden
Vorſtandes und unter Aufſicht eines vom Kaiſer ernannten Bank-
Kommiſſarius. Sie ſind dadurch ausgezeichnet, daß in Nachbil-

1) Bankgeſetz §. 26 Abſ. 2.
2) Bankgeſetz §. 28 Abſ. 1.
3) Bankgeſetz §. 28 Abſ. 2. Jedoch iſt ebendaſelbſt beſtimmt, daß der
Beſoldungs- und Penſionsetat des Reichsbank-Direktoriums jährlich durch den
Reichshaushalts-Etat, der der übrigen Beamten jährlich vom Kaiſer im Ein-
vernehmen mit dem Bundesrath auf den Antrag des Reichskanzlers feſtge-
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[348/0368] §. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. und Bankſtatutes. Er erläßt die Geſchäftsanweiſungen für das Reichsbank-Direktorium und für die Zweiganſtalten, ſowie die Dienſtinſtruktionen für die Beamten der Bank, und verfügt die erforderlichen Abänderungen der beſtehenden Geſchäftsanweiſungen und Dienſtinſtruktionen“ 1). Es kann demnach keinem Zweifel unterliegen, daß die ſtaats- rechtliche und politiſche Verantwortlichkeit für die geſammte Leitung der Reichsbank nicht dem Reichsbank-Direktorium, ſondern dem Reichskanzler obliegt. In Behinderungsfällen des Reichskanzlers wird die Leitung durch einen vom Kaiſer hierfür ernannten Stellvertreter wahrge- nommen. — Die Subſtitutions-Befugniß des Reichskanzlers iſt ſonach ausgeſchloſſen. Den Beamten der Reichsbank ſind die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten beigelegt 2); ſtreng genommen ſind ſie aber nicht Beamte des Reiches, ſondern Beamte der vom Reich ver- ſchiedenen juriſtiſchen Perſon, welche Reichsbank heißt. Man könnte nur den vieldeutigen Namen der „mittelbaren“ Reichsbeamten auf ſie anwenden, wegen der Rechte des Reiches an der Reichsbank. In finanzieller Hinſicht tritt das wahre juriſtiſche Verhältniß klar hervor, indem die Beſoldungen, Penſionen und ſonſtigen Dienſtbe- züge, ſowie die Penſionen und Unterſtützungen für ihre Hinter- bliebenen nicht von der Reichskaſſe, ſondern von der Reichsbank getragen werden 3). Von dem Bank-Direktorium reſſortiren die Zweig-Nieder- laſſungen der Reichsbank, welche nach Größe und Bedeutung ihres Geſchäfts-Umfanges in 3 Klaſſen zerfallen: a) Reichsbank-Hauptſtellen. Sie ſind an, vom Bun- desrathe zu beſtimmenden, größeren Plätzen zu errichten und ſtehen unter Leitung eines aus wenigſtens 2 Mitgliedern beſtehenden Vorſtandes und unter Aufſicht eines vom Kaiſer ernannten Bank- Kommiſſarius. Sie ſind dadurch ausgezeichnet, daß in Nachbil- 1) Bankgeſetz §. 26 Abſ. 2. 2) Bankgeſetz §. 28 Abſ. 1. 3) Bankgeſetz §. 28 Abſ. 2. Jedoch iſt ebendaſelbſt beſtimmt, daß der Beſoldungs- und Penſionsetat des Reichsbank-Direktoriums jährlich durch den Reichshaushalts-Etat, der der übrigen Beamten jährlich vom Kaiſer im Ein- vernehmen mit dem Bundesrath auf den Antrag des Reichskanzlers feſtge- ſetzt wird.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 348. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/368>, abgerufen am 22.11.2024.