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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 35. Die selbstständigen Reichs-Finanzbehörden.
angeordnet theils durch das Preuß. Gesetz vom 27. März 1872
§. 8 1) theils durch die Instruktion vom 5. März 1875 §. 8 2).
Es finden daher regelmäßige Sitzungen des Kollegiums statt, bei
denen die Mitglieder zu erscheinen verpflichtet sind. Die Ab-
stimmungen erfolgen in der durch das Dienstalter bestimmten
Reihenfolge, so daß zuerst der jüngste Rath und zuletzt der Vor-
sitzende seine Stimme abgiebt. Ueber die Stellung der Fragen
sowie über das Ergebniß der Abstimmung entscheidet im Falle
einer Meinungsverschiedenheit das Kollegium. Bei getheilten
Stimmen bleibt es der Minderheit oder den einzelnen Mitgliedern
derselben überlassen, ihr abweichendes Votum schriftlich zu begrün-
den und den betreffenden Akten beizufügen 3). Der Präsident ist
berechtigt, die Ausführung eines Beschlusses des Kollegiums einst-
weilen zu beanstanden, muß jedoch in einem solchen Falle binnen
14 Tagen, vom Tage der ersten Beschlußfassung an gerechnet, die
Angelegenheit zur nochmaligen Berathung und Abstimmung brin-
gen und die Mitglieder des Kollegiums hiervon spätestens drei
Tage vor der diesfälligen Sitzung in Kenntniß setzen. Bei dem
durch die zweite Abstimmung festgestellten Beschlusse behält es
sein Bewenden 4).

Der Geschäftskreis des Rechnungshofes erstreckt sich auf die
Prüfung und Feststellung der Rechnungen

1) über den gesammten Haushalt des Deutschen Reiches 5)
2) über den Zugang und Abgang von Reichs-Eigenthum und
3) über die Reichsschulden-Verwaltung 6)
4) über die Verausgabung und bestimmungsmäßige Verwen-
1) Nämlich bei Berichten an den Kaiser, an Bundesrath und Reichstag,
bei Aufstellung oder Abänderung allgemeiner Grundsätze oder Instruktionen
und bei der Abgabe von Gutachten über Anordnungen der obersten Verwal-
tungsbehörden.
2) Unter 5 Nummern von sehr weitreichender Fassung sind hier die Fälle
gruppirt. Zur Ergänzung kömmt außerdem noch §. 15 der Instruktion in
Betracht.
3) Instruktion §. 7.
4) Instruktion §. 16.
5) Vgl. die oben S. 356 Note 1 citirten Gesetze und die Erörterungen in
meiner Darstellung des Finanzrechts a. a. O. S. 553 fg.
6) R.-G. vom 4. Juli. 1868 §. 1 (B.-G.-Bl. S. 433). Preuß. Ges. von
27. März 1872 §. 1 u. §. 10.

§. 35. Die ſelbſtſtändigen Reichs-Finanzbehörden.
angeordnet theils durch das Preuß. Geſetz vom 27. März 1872
§. 8 1) theils durch die Inſtruktion vom 5. März 1875 §. 8 2).
Es finden daher regelmäßige Sitzungen des Kollegiums ſtatt, bei
denen die Mitglieder zu erſcheinen verpflichtet ſind. Die Ab-
ſtimmungen erfolgen in der durch das Dienſtalter beſtimmten
Reihenfolge, ſo daß zuerſt der jüngſte Rath und zuletzt der Vor-
ſitzende ſeine Stimme abgiebt. Ueber die Stellung der Fragen
ſowie über das Ergebniß der Abſtimmung entſcheidet im Falle
einer Meinungsverſchiedenheit das Kollegium. Bei getheilten
Stimmen bleibt es der Minderheit oder den einzelnen Mitgliedern
derſelben überlaſſen, ihr abweichendes Votum ſchriftlich zu begrün-
den und den betreffenden Akten beizufügen 3). Der Präſident iſt
berechtigt, die Ausführung eines Beſchluſſes des Kollegiums einſt-
weilen zu beanſtanden, muß jedoch in einem ſolchen Falle binnen
14 Tagen, vom Tage der erſten Beſchlußfaſſung an gerechnet, die
Angelegenheit zur nochmaligen Berathung und Abſtimmung brin-
gen und die Mitglieder des Kollegiums hiervon ſpäteſtens drei
Tage vor der diesfälligen Sitzung in Kenntniß ſetzen. Bei dem
durch die zweite Abſtimmung feſtgeſtellten Beſchluſſe behält es
ſein Bewenden 4).

Der Geſchäftskreis des Rechnungshofes erſtreckt ſich auf die
Prüfung und Feſtſtellung der Rechnungen

1) über den geſammten Haushalt des Deutſchen Reiches 5)
2) über den Zugang und Abgang von Reichs-Eigenthum und
3) über die Reichsſchulden-Verwaltung 6)
4) über die Verausgabung und beſtimmungsmäßige Verwen-
1) Nämlich bei Berichten an den Kaiſer, an Bundesrath und Reichstag,
bei Aufſtellung oder Abänderung allgemeiner Grundſätze oder Inſtruktionen
und bei der Abgabe von Gutachten über Anordnungen der oberſten Verwal-
tungsbehörden.
2) Unter 5 Nummern von ſehr weitreichender Faſſung ſind hier die Fälle
gruppirt. Zur Ergänzung kömmt außerdem noch §. 15 der Inſtruktion in
Betracht.
3) Inſtruktion §. 7.
4) Inſtruktion §. 16.
5) Vgl. die oben S. 356 Note 1 citirten Geſetze und die Erörterungen in
meiner Darſtellung des Finanzrechts a. a. O. S. 553 fg.
6) R.-G. vom 4. Juli. 1868 §. 1 (B.-G.-Bl. S. 433). Preuß. Geſ. von
27. März 1872 §. 1 u. §. 10.
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[358/0378] §. 35. Die ſelbſtſtändigen Reichs-Finanzbehörden. angeordnet theils durch das Preuß. Geſetz vom 27. März 1872 §. 8 1) theils durch die Inſtruktion vom 5. März 1875 §. 8 2). Es finden daher regelmäßige Sitzungen des Kollegiums ſtatt, bei denen die Mitglieder zu erſcheinen verpflichtet ſind. Die Ab- ſtimmungen erfolgen in der durch das Dienſtalter beſtimmten Reihenfolge, ſo daß zuerſt der jüngſte Rath und zuletzt der Vor- ſitzende ſeine Stimme abgiebt. Ueber die Stellung der Fragen ſowie über das Ergebniß der Abſtimmung entſcheidet im Falle einer Meinungsverſchiedenheit das Kollegium. Bei getheilten Stimmen bleibt es der Minderheit oder den einzelnen Mitgliedern derſelben überlaſſen, ihr abweichendes Votum ſchriftlich zu begrün- den und den betreffenden Akten beizufügen 3). Der Präſident iſt berechtigt, die Ausführung eines Beſchluſſes des Kollegiums einſt- weilen zu beanſtanden, muß jedoch in einem ſolchen Falle binnen 14 Tagen, vom Tage der erſten Beſchlußfaſſung an gerechnet, die Angelegenheit zur nochmaligen Berathung und Abſtimmung brin- gen und die Mitglieder des Kollegiums hiervon ſpäteſtens drei Tage vor der diesfälligen Sitzung in Kenntniß ſetzen. Bei dem durch die zweite Abſtimmung feſtgeſtellten Beſchluſſe behält es ſein Bewenden 4). Der Geſchäftskreis des Rechnungshofes erſtreckt ſich auf die Prüfung und Feſtſtellung der Rechnungen 1) über den geſammten Haushalt des Deutſchen Reiches 5) 2) über den Zugang und Abgang von Reichs-Eigenthum und 3) über die Reichsſchulden-Verwaltung 6) 4) über die Verausgabung und beſtimmungsmäßige Verwen- 1) Nämlich bei Berichten an den Kaiſer, an Bundesrath und Reichstag, bei Aufſtellung oder Abänderung allgemeiner Grundſätze oder Inſtruktionen und bei der Abgabe von Gutachten über Anordnungen der oberſten Verwal- tungsbehörden. 2) Unter 5 Nummern von ſehr weitreichender Faſſung ſind hier die Fälle gruppirt. Zur Ergänzung kömmt außerdem noch §. 15 der Inſtruktion in Betracht. 3) Inſtruktion §. 7. 4) Inſtruktion §. 16. 5) Vgl. die oben S. 356 Note 1 citirten Geſetze und die Erörterungen in meiner Darſtellung des Finanzrechts a. a. O. S. 553 fg. 6) R.-G. vom 4. Juli. 1868 §. 1 (B.-G.-Bl. S. 433). Preuß. Geſ. von 27. März 1872 §. 1 u. §. 10.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 358. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/378>, abgerufen am 22.11.2024.