Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 37. Der Begriff der Reichsbeamten. ein Reichsamt bekleidet, Reichsbeamter ist. Es scheiden vielmehraus der Zahl der Reichsbeamten aus, weil ein Dienstverhältniß zum Reich nicht begründet ist: 1) Die vom Reichstage und Bundesrathe gewählten Mitglieder der Reichsschuldenkommission 1). 2) Die vom Bundesrathe erwählten Mitglieder der Verwal- tung des Reichs-Invalidenfonds 2). 3) Die vom Bundesrathe erwählten Mitglieder des Bank- kuratoriums 3). 4) Die Mitglieder der Preußischen Behörden, welche zugleich Reichsgeschäfte führen, (mit Ausnahme des Rechnungshofes), also des Preuß. Finanzministeriums 4), der General-Staatskasse 5), der Hauptverwaltung der Staatsschulden 6), des Appellationsgerichtes zu Stettin 7), des General-Auditoriats 8). 5) Die Bayerischen Gesandten, welche zur Vertretung von Reichsgesandten bevollmächtigt werden. Siehe oben S. 331. 6) Die Mitglieder der Reichs-Schulkommission 9). 7) Die Mitglieder der Reichs-Rayonkommission 10). 8) Diejenigen Mitglieder der Normal-Eichungskommission, welche derselben zur Bildung der sogen. Plenar-Versammlung beitreten 11). III. Das Reichsgesetz vom 31. März 1873 §. 1. 12) bestimmt: 1) Siehe oben S. 354. 2) Siehe oben S. 352. Vgl. Kanngießer S. 19. 3) Siehe oben S. 354. 4) als Zoll- und Steuer-Rechnungsbureau. Siehe S. 320. 5) als Reichs-Hauptkasse. Siehe S. 316. 6) als Reichs-Schulden-Verwaltung. Siehe S. 349. 7) als Ober-Konsulargericht. Siehe S. 368. 8) als oberstes Marinegericht. Siehe S. 369. 9) Siehe oben S. 324. 10) Siehe oben S. 381. fg. 11) Siehe oben S. 320. 12) Dieses Gesetz ist zuerst 1869, dann 1870, dann 1872, endlich 1873
dem Reichstage vorgelegt worden. Vgl. über die Schicksale des Gesetzentwurfs Kanngießer a. a. O. S. 3 ff. Die Berathung, in welcher der Wortlaut des Gesetzes im Wesentlichen festgestellt wurde, ist die des Jahres 1872. Die von der Regierung ausgearbeiteten Motive finden sich in den Drucksachen des Deutschen Reichstages 1872 Bd. I. Nr. 9. §. 37. Der Begriff der Reichsbeamten. ein Reichsamt bekleidet, Reichsbeamter iſt. Es ſcheiden vielmehraus der Zahl der Reichsbeamten aus, weil ein Dienſtverhältniß zum Reich nicht begründet iſt: 1) Die vom Reichstage und Bundesrathe gewählten Mitglieder der Reichsſchuldenkommiſſion 1). 2) Die vom Bundesrathe erwählten Mitglieder der Verwal- tung des Reichs-Invalidenfonds 2). 3) Die vom Bundesrathe erwählten Mitglieder des Bank- kuratoriums 3). 4) Die Mitglieder der Preußiſchen Behörden, welche zugleich Reichsgeſchäfte führen, (mit Ausnahme des Rechnungshofes), alſo des Preuß. Finanzminiſteriums 4), der General-Staatskaſſe 5), der Hauptverwaltung der Staatsſchulden 6), des Appellationsgerichtes zu Stettin 7), des General-Auditoriats 8). 5) Die Bayeriſchen Geſandten, welche zur Vertretung von Reichsgeſandten bevollmächtigt werden. Siehe oben S. 331. 6) Die Mitglieder der Reichs-Schulkommiſſion 9). 7) Die Mitglieder der Reichs-Rayonkommiſſion 10). 8) Diejenigen Mitglieder der Normal-Eichungskommiſſion, welche derſelben zur Bildung der ſogen. Plenar-Verſammlung beitreten 11). III. Das Reichsgeſetz vom 31. März 1873 §. 1. 12) beſtimmt: 1) Siehe oben S. 354. 2) Siehe oben S. 352. Vgl. Kanngießer S. 19. 3) Siehe oben S. 354. 4) als Zoll- und Steuer-Rechnungsbureau. Siehe S. 320. 5) als Reichs-Hauptkaſſe. Siehe S. 316. 6) als Reichs-Schulden-Verwaltung. Siehe S. 349. 7) als Ober-Konſulargericht. Siehe S. 368. 8) als oberſtes Marinegericht. Siehe S. 369. 9) Siehe oben S. 324. 10) Siehe oben S. 381. fg. 11) Siehe oben S. 320. 12) Dieſes Geſetz iſt zuerſt 1869, dann 1870, dann 1872, endlich 1873
dem Reichstage vorgelegt worden. Vgl. über die Schickſale des Geſetzentwurfs Kanngießer a. a. O. S. 3 ff. Die Berathung, in welcher der Wortlaut des Geſetzes im Weſentlichen feſtgeſtellt wurde, iſt die des Jahres 1872. Die von der Regierung ausgearbeiteten Motive finden ſich in den Druckſachen des Deutſchen Reichstages 1872 Bd. I. Nr. 9. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0417" n="397"/><fw place="top" type="header">§. 37. Der Begriff der Reichsbeamten.</fw><lb/> ein Reichsamt bekleidet, Reichsbeamter iſt. Es ſcheiden vielmehr<lb/> aus der Zahl der Reichsbeamten aus, weil ein Dienſtverhältniß<lb/> zum Reich nicht begründet iſt:</p><lb/> <list> <item>1) Die vom Reichstage und Bundesrathe gewählten Mitglieder<lb/> der Reichsſchuldenkommiſſion <note place="foot" n="1)">Siehe oben S. 354.</note>.</item><lb/> <item>2) Die vom Bundesrathe erwählten Mitglieder der Verwal-<lb/> tung des Reichs-Invalidenfonds <note place="foot" n="2)">Siehe oben S. 352. Vgl. <hi rendition="#g">Kanngießer</hi> S. 19.</note>.</item><lb/> <item>3) Die vom Bundesrathe erwählten Mitglieder des Bank-<lb/> kuratoriums <note place="foot" n="3)">Siehe oben S. 354.</note>.</item><lb/> <item>4) Die Mitglieder der Preußiſchen Behörden, welche zugleich<lb/> Reichsgeſchäfte führen, (mit Ausnahme des Rechnungshofes), alſo<lb/> des Preuß. Finanzminiſteriums <note place="foot" n="4)">als Zoll- und Steuer-Rechnungsbureau. Siehe S. 320.</note>, der General-Staatskaſſe <note place="foot" n="5)">als Reichs-Hauptkaſſe. Siehe S. 316.</note>, der<lb/> Hauptverwaltung der Staatsſchulden <note place="foot" n="6)">als Reichs-Schulden-Verwaltung. Siehe S. 349.</note>, des Appellationsgerichtes<lb/> zu Stettin <note place="foot" n="7)">als Ober-Konſulargericht. Siehe S. 368.</note>, des General-Auditoriats <note place="foot" n="8)">als oberſtes Marinegericht. Siehe S. 369.</note>.</item><lb/> <item>5) Die Bayeriſchen Geſandten, welche zur Vertretung von<lb/> Reichsgeſandten bevollmächtigt werden. Siehe oben S. 331.</item><lb/> <item>6) Die Mitglieder der Reichs-Schulkommiſſion <note place="foot" n="9)">Siehe oben S. 324.</note>.</item><lb/> <item>7) Die Mitglieder der Reichs-Rayonkommiſſion <note place="foot" n="10)">Siehe oben S. 381. fg.</note>.</item><lb/> <item>8) Diejenigen Mitglieder der Normal-Eichungskommiſſion,<lb/> welche derſelben zur Bildung der ſogen. Plenar-Verſammlung<lb/> beitreten <note place="foot" n="11)">Siehe oben S. 320.</note>.</item> </list><lb/> <p><hi rendition="#aq">III.</hi> Das Reichsgeſetz vom 31. März 1873 §. 1. <note place="foot" n="12)">Dieſes Geſetz iſt zuerſt 1869, dann 1870, dann 1872, endlich 1873<lb/> dem Reichstage vorgelegt worden. Vgl. über die Schickſale des Geſetzentwurfs<lb/><hi rendition="#g">Kanngießer</hi> a. a. O. S. 3 ff. Die Berathung, in welcher der Wortlaut<lb/> des Geſetzes im Weſentlichen feſtgeſtellt wurde, iſt die des Jahres 1872. Die<lb/> von der Regierung ausgearbeiteten <hi rendition="#g">Motive</hi> finden ſich in den Druckſachen<lb/> des Deutſchen Reichstages 1872 Bd. <hi rendition="#aq">I.</hi> Nr. 9.</note> beſtimmt:<lb/> „Reichs-Beamter <hi rendition="#g">im Sinne dieſes Geſetzes</hi> iſt jeder Be-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [397/0417]
§. 37. Der Begriff der Reichsbeamten.
ein Reichsamt bekleidet, Reichsbeamter iſt. Es ſcheiden vielmehr
aus der Zahl der Reichsbeamten aus, weil ein Dienſtverhältniß
zum Reich nicht begründet iſt:
1) Die vom Reichstage und Bundesrathe gewählten Mitglieder
der Reichsſchuldenkommiſſion 1).
2) Die vom Bundesrathe erwählten Mitglieder der Verwal-
tung des Reichs-Invalidenfonds 2).
3) Die vom Bundesrathe erwählten Mitglieder des Bank-
kuratoriums 3).
4) Die Mitglieder der Preußiſchen Behörden, welche zugleich
Reichsgeſchäfte führen, (mit Ausnahme des Rechnungshofes), alſo
des Preuß. Finanzminiſteriums 4), der General-Staatskaſſe 5), der
Hauptverwaltung der Staatsſchulden 6), des Appellationsgerichtes
zu Stettin 7), des General-Auditoriats 8).
5) Die Bayeriſchen Geſandten, welche zur Vertretung von
Reichsgeſandten bevollmächtigt werden. Siehe oben S. 331.
6) Die Mitglieder der Reichs-Schulkommiſſion 9).
7) Die Mitglieder der Reichs-Rayonkommiſſion 10).
8) Diejenigen Mitglieder der Normal-Eichungskommiſſion,
welche derſelben zur Bildung der ſogen. Plenar-Verſammlung
beitreten 11).
III. Das Reichsgeſetz vom 31. März 1873 §. 1. 12) beſtimmt:
„Reichs-Beamter im Sinne dieſes Geſetzes iſt jeder Be-
1) Siehe oben S. 354.
2) Siehe oben S. 352. Vgl. Kanngießer S. 19.
3) Siehe oben S. 354.
4) als Zoll- und Steuer-Rechnungsbureau. Siehe S. 320.
5) als Reichs-Hauptkaſſe. Siehe S. 316.
6) als Reichs-Schulden-Verwaltung. Siehe S. 349.
7) als Ober-Konſulargericht. Siehe S. 368.
8) als oberſtes Marinegericht. Siehe S. 369.
9) Siehe oben S. 324.
10) Siehe oben S. 381. fg.
11) Siehe oben S. 320.
12) Dieſes Geſetz iſt zuerſt 1869, dann 1870, dann 1872, endlich 1873
dem Reichstage vorgelegt worden. Vgl. über die Schickſale des Geſetzentwurfs
Kanngießer a. a. O. S. 3 ff. Die Berathung, in welcher der Wortlaut
des Geſetzes im Weſentlichen feſtgeſtellt wurde, iſt die des Jahres 1872. Die
von der Regierung ausgearbeiteten Motive finden ſich in den Druckſachen
des Deutſchen Reichstages 1872 Bd. I. Nr. 9.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |