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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 38. Die Anstellung der Reichsbeamten.

Die allgemeine Formel des Diensteides der unmittelbaren
Reichsbeamten ist durch Verordn. v. 29. Juni 1871 (R.-G.-Bl.
1871 S. 303) festgestellt worden. Sie lautet:

Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwis-
senden, daß, nachdem ich zum Beamten des Deutschen
Reichs bestellt worden bin, ich in dieser meiner Eigenschaft
Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser treu und gehorsam
sein, die Reichsverfassung und die Gesetze des Reiches be-
obachten und alle mir vermöge meines Amtes obliegenden
Pflichten nach meinem besten Wissen und Gewissen genau
erfüllen will, so wahr mir Gott helfe u. s. w.

Durch spezielle gesetzliche Vorschriften sind aber andere Eides-
formeln angeordnet für die Konsuln 1) und für den Vorsitzenden
und die Mitglieder der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds 2).

Hinsichtlich der mittelbaren Reichsbeamten bestimmt Art.
50 der Reichs-Verfassung, daß in den Diensteid der Post- und
Telegraphen-Verwaltung die Verpflichtung aufzunehmen ist, "den
Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten." Durch einen Bundes-
raths-Beschluß ist dieselbe Formel auch für die anderen mittelbaren
Reichsbeamten (Militärbeamte) angeordnet worden 3).

6. Die öffentliche Bekanntmachung der Ernennung von Reichs-
beamten oder der Uebertragung eines Reichsamtes ist gesetzlich nicht
vorgeschrieben; dieselbe findet aber in jedem Falle Statt. Für die
Begründung des Dienstverhältnisses ist die Bekanntmachung un-
wesentlich; hinsichtlich der Uebertragung eines Amtes muß dieselbe
aber für erforderlich erachtet werden, wofern mit dem Amte obrig-
keitliche Befugnisse oder eine Vertretungsbefugniß zum Abschluß
von Rechtsgeschäften verbunden ist, um den Beamten Dritten gegen-
über zu legitimiren. Ueber die Form der Bekanntmachung fehlt
es sowohl an gesetzlichen Vorschriften als an festen Grundsätzen
der Praxis. Manche Ernennungen wurden bis incl. 1872 durch

...... Personen, ohne Unterschied, ob sie einen Diensteid geleistet haben
oder nicht."
1) Gesetz vom 8. November 1867 §. 4. (B.-G.-Bl. S. 138).
2) Gesetz vom 23. Mai 1873 §. 12 (R.-G.-Bl. S. 121). Siehe oben S.
351. Ueber die Mitglieder der Reichsschulden-Verwaltung siehe oben S. 349 fg.
3) Er wird -- ohne Angabe des Datums -- erwähnt in den Motiven
zum Reichsbeamten-Gesetz S. 31.
§. 38. Die Anſtellung der Reichsbeamten.

Die allgemeine Formel des Dienſteides der unmittelbaren
Reichsbeamten iſt durch Verordn. v. 29. Juni 1871 (R.-G.-Bl.
1871 S. 303) feſtgeſtellt worden. Sie lautet:

Ich N. N. ſchwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwiſ-
ſenden, daß, nachdem ich zum Beamten des Deutſchen
Reichs beſtellt worden bin, ich in dieſer meiner Eigenſchaft
Seiner Majeſtät dem Deutſchen Kaiſer treu und gehorſam
ſein, die Reichsverfaſſung und die Geſetze des Reiches be-
obachten und alle mir vermöge meines Amtes obliegenden
Pflichten nach meinem beſten Wiſſen und Gewiſſen genau
erfüllen will, ſo wahr mir Gott helfe u. ſ. w.

Durch ſpezielle geſetzliche Vorſchriften ſind aber andere Eides-
formeln angeordnet für die Konſuln 1) und für den Vorſitzenden
und die Mitglieder der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds 2).

Hinſichtlich der mittelbaren Reichsbeamten beſtimmt Art.
50 der Reichs-Verfaſſung, daß in den Dienſteid der Poſt- und
Telegraphen-Verwaltung die Verpflichtung aufzunehmen iſt, „den
Kaiſerlichen Anordnungen Folge zu leiſten.“ Durch einen Bundes-
raths-Beſchluß iſt dieſelbe Formel auch für die anderen mittelbaren
Reichsbeamten (Militärbeamte) angeordnet worden 3).

6. Die öffentliche Bekanntmachung der Ernennung von Reichs-
beamten oder der Uebertragung eines Reichsamtes iſt geſetzlich nicht
vorgeſchrieben; dieſelbe findet aber in jedem Falle Statt. Für die
Begründung des Dienſtverhältniſſes iſt die Bekanntmachung un-
weſentlich; hinſichtlich der Uebertragung eines Amtes muß dieſelbe
aber für erforderlich erachtet werden, wofern mit dem Amte obrig-
keitliche Befugniſſe oder eine Vertretungsbefugniß zum Abſchluß
von Rechtsgeſchäften verbunden iſt, um den Beamten Dritten gegen-
über zu legitimiren. Ueber die Form der Bekanntmachung fehlt
es ſowohl an geſetzlichen Vorſchriften als an feſten Grundſätzen
der Praxis. Manche Ernennungen wurden bis incl. 1872 durch

...... Perſonen, ohne Unterſchied, ob ſie einen Dienſteid geleiſtet haben
oder nicht.“
1) Geſetz vom 8. November 1867 §. 4. (B.-G.-Bl. S. 138).
2) Geſetz vom 23. Mai 1873 §. 12 (R.-G.-Bl. S. 121). Siehe oben S.
351. Ueber die Mitglieder der Reichsſchulden-Verwaltung ſiehe oben S. 349 fg.
3) Er wird — ohne Angabe des Datums — erwähnt in den Motiven
zum Reichsbeamten-Geſetz S. 31.
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[409/0429] §. 38. Die Anſtellung der Reichsbeamten. Die allgemeine Formel des Dienſteides der unmittelbaren Reichsbeamten iſt durch Verordn. v. 29. Juni 1871 (R.-G.-Bl. 1871 S. 303) feſtgeſtellt worden. Sie lautet: Ich N. N. ſchwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwiſ- ſenden, daß, nachdem ich zum Beamten des Deutſchen Reichs beſtellt worden bin, ich in dieſer meiner Eigenſchaft Seiner Majeſtät dem Deutſchen Kaiſer treu und gehorſam ſein, die Reichsverfaſſung und die Geſetze des Reiches be- obachten und alle mir vermöge meines Amtes obliegenden Pflichten nach meinem beſten Wiſſen und Gewiſſen genau erfüllen will, ſo wahr mir Gott helfe u. ſ. w. Durch ſpezielle geſetzliche Vorſchriften ſind aber andere Eides- formeln angeordnet für die Konſuln 1) und für den Vorſitzenden und die Mitglieder der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds 2). Hinſichtlich der mittelbaren Reichsbeamten beſtimmt Art. 50 der Reichs-Verfaſſung, daß in den Dienſteid der Poſt- und Telegraphen-Verwaltung die Verpflichtung aufzunehmen iſt, „den Kaiſerlichen Anordnungen Folge zu leiſten.“ Durch einen Bundes- raths-Beſchluß iſt dieſelbe Formel auch für die anderen mittelbaren Reichsbeamten (Militärbeamte) angeordnet worden 3). 6. Die öffentliche Bekanntmachung der Ernennung von Reichs- beamten oder der Uebertragung eines Reichsamtes iſt geſetzlich nicht vorgeſchrieben; dieſelbe findet aber in jedem Falle Statt. Für die Begründung des Dienſtverhältniſſes iſt die Bekanntmachung un- weſentlich; hinſichtlich der Uebertragung eines Amtes muß dieſelbe aber für erforderlich erachtet werden, wofern mit dem Amte obrig- keitliche Befugniſſe oder eine Vertretungsbefugniß zum Abſchluß von Rechtsgeſchäften verbunden iſt, um den Beamten Dritten gegen- über zu legitimiren. Ueber die Form der Bekanntmachung fehlt es ſowohl an geſetzlichen Vorſchriften als an feſten Grundſätzen der Praxis. Manche Ernennungen wurden bis incl. 1872 durch 4) 1) Geſetz vom 8. November 1867 §. 4. (B.-G.-Bl. S. 138). 2) Geſetz vom 23. Mai 1873 §. 12 (R.-G.-Bl. S. 121). Siehe oben S. 351. Ueber die Mitglieder der Reichsſchulden-Verwaltung ſiehe oben S. 349 fg. 3) Er wird — ohne Angabe des Datums — erwähnt in den Motiven zum Reichsbeamten-Geſetz S. 31. 4) ...... Perſonen, ohne Unterſchied, ob ſie einen Dienſteid geleiſtet haben oder nicht.“

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 409. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/429>, abgerufen am 22.11.2024.