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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 39. Die Amts-Kaution.
halb des Bundesgebietes belegenen, von ihr zu bestimmenden Börse
außergerichtlich verkaufen läßt. Der Kautionsbesteller ist
in solchem Falle zur Ausantwortung der ihm belassenen noch nicht
fälligen Zinsscheine verpflichtet, event. zur Erlegung des Geld-
werthes derselben 1).

Die vorgesetzte Dienstbehörde ist jedoch, falls sie es vorziehen
sollte, nicht gehindert, das Pfandrecht in den gewöhnlichen Formen
des Civilrechts, insbesondere also durch gerichtlichen, exekutivischen
Verkauf der Werthpapiere geltend zu machen. Dagegen ist sie nicht be-
rechtigt zu einem außergerichtlichen Verkauf außerhalb einer Börse z. B.
unmittelbar an einen Banquier in dem Geschäftslokale desselben.

5) Das Reich ist verpflichtet, die empfangenen Kau-
tionen aufzubewahren. Die oberste Ressortbehörde bestimmt
diejenigen Kassen, welchen die Aufbewahrung, beziehungsweise An-
sammlung der Kautionen obliegt 2). Das Reich haftet für sorg-
fältige custodia nach den vom Faustpfand-Vertrage geltenden Re-
geln. Der Kasse, welcher die Aufbewahrung übertragen ist, liegt
auch die Einziehung der neuen Zinsscheine ob, dagegen nicht die
Verpflichtung, die Ausloosung der niedergelegten Werthpapiere
zu überwachen 3). Nachtheile, welche dem Eigenthümer der Kau-
tion daraus erwachsen, daß er die erfolgte Verloosung oder Kün-
digung des Papiers nicht rechtzeitig zur Kenntniß bringt, sind von
dem Reich nicht zu vertreten 4).

6) Wird das Dienstverhältniß, für welches die Kaution ge-
leistet worden ist, beendet, so ist das Reich verpflichtet, die Kau-
tion dem Kautionsbesteller oder dessen Erben oder dessen Rechts-
nachfolger zurückzugeben5). Die Rückgabe setzt voraus:


1) Gesetz §. 11 Abs. 1. Für die Beitreibung dieses Betrages kommen
die Regeln zur Anwendung, welche für die exekutivische Beitreibung öffentlicher
Abgaben gelten.
2) Gesetz §. 6 Abs. 1. Denselben Behörden, denen die Aufbewahrung
der Werthpapiere obliegt, ist auch die Ansammlung der Kautionen durch Ge-
halts-Abzüge übertragen. Verordn. vom 29. Juni 1869 Art. 6. Verordn.
vom 5. Juli 1871 Art. 7. Verordn. vom 27. Febr. 1872 Art. 5. Verordn.
vom 6. Juli 1874 Art. 5.
3) Gesetz §. 6 Abs. 3.
4) Vgl. über das im Falle der Verloosung zu beobachtende Verfahren
die Instrukt. vom 16/28. Juli 1869 §. 11. (Kanngießer S. 287).
5) Gesetz. § 13.
Laband, Reichsstaatsrecht. I. 27

§. 39. Die Amts-Kaution.
halb des Bundesgebietes belegenen, von ihr zu beſtimmenden Börſe
außergerichtlich verkaufen läßt. Der Kautionsbeſteller iſt
in ſolchem Falle zur Ausantwortung der ihm belaſſenen noch nicht
fälligen Zinsſcheine verpflichtet, event. zur Erlegung des Geld-
werthes derſelben 1).

Die vorgeſetzte Dienſtbehörde iſt jedoch, falls ſie es vorziehen
ſollte, nicht gehindert, das Pfandrecht in den gewöhnlichen Formen
des Civilrechts, insbeſondere alſo durch gerichtlichen, exekutiviſchen
Verkauf der Werthpapiere geltend zu machen. Dagegen iſt ſie nicht be-
rechtigt zu einem außergerichtlichen Verkauf außerhalb einer Börſe z. B.
unmittelbar an einen Banquier in dem Geſchäftslokale deſſelben.

5) Das Reich iſt verpflichtet, die empfangenen Kau-
tionen aufzubewahren. Die oberſte Reſſortbehörde beſtimmt
diejenigen Kaſſen, welchen die Aufbewahrung, beziehungsweiſe An-
ſammlung der Kautionen obliegt 2). Das Reich haftet für ſorg-
fältige custodia nach den vom Fauſtpfand-Vertrage geltenden Re-
geln. Der Kaſſe, welcher die Aufbewahrung übertragen iſt, liegt
auch die Einziehung der neuen Zinsſcheine ob, dagegen nicht die
Verpflichtung, die Auslooſung der niedergelegten Werthpapiere
zu überwachen 3). Nachtheile, welche dem Eigenthümer der Kau-
tion daraus erwachſen, daß er die erfolgte Verlooſung oder Kün-
digung des Papiers nicht rechtzeitig zur Kenntniß bringt, ſind von
dem Reich nicht zu vertreten 4).

6) Wird das Dienſtverhältniß, für welches die Kaution ge-
leiſtet worden iſt, beendet, ſo iſt das Reich verpflichtet, die Kau-
tion dem Kautionsbeſteller oder deſſen Erben oder deſſen Rechts-
nachfolger zurückzugeben5). Die Rückgabe ſetzt voraus:


1) Geſetz §. 11 Abſ. 1. Für die Beitreibung dieſes Betrages kommen
die Regeln zur Anwendung, welche für die exekutiviſche Beitreibung öffentlicher
Abgaben gelten.
2) Geſetz §. 6 Abſ. 1. Denſelben Behörden, denen die Aufbewahrung
der Werthpapiere obliegt, iſt auch die Anſammlung der Kautionen durch Ge-
halts-Abzüge übertragen. Verordn. vom 29. Juni 1869 Art. 6. Verordn.
vom 5. Juli 1871 Art. 7. Verordn. vom 27. Febr. 1872 Art. 5. Verordn.
vom 6. Juli 1874 Art. 5.
3) Geſetz §. 6 Abſ. 3.
4) Vgl. über das im Falle der Verlooſung zu beobachtende Verfahren
die Inſtrukt. vom 16/28. Juli 1869 §. 11. (Kanngießer S. 287).
5) Geſetz. § 13.
Laband, Reichsſtaatsrecht. I. 27
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[417/0437] §. 39. Die Amts-Kaution. halb des Bundesgebietes belegenen, von ihr zu beſtimmenden Börſe außergerichtlich verkaufen läßt. Der Kautionsbeſteller iſt in ſolchem Falle zur Ausantwortung der ihm belaſſenen noch nicht fälligen Zinsſcheine verpflichtet, event. zur Erlegung des Geld- werthes derſelben 1). Die vorgeſetzte Dienſtbehörde iſt jedoch, falls ſie es vorziehen ſollte, nicht gehindert, das Pfandrecht in den gewöhnlichen Formen des Civilrechts, insbeſondere alſo durch gerichtlichen, exekutiviſchen Verkauf der Werthpapiere geltend zu machen. Dagegen iſt ſie nicht be- rechtigt zu einem außergerichtlichen Verkauf außerhalb einer Börſe z. B. unmittelbar an einen Banquier in dem Geſchäftslokale deſſelben. 5) Das Reich iſt verpflichtet, die empfangenen Kau- tionen aufzubewahren. Die oberſte Reſſortbehörde beſtimmt diejenigen Kaſſen, welchen die Aufbewahrung, beziehungsweiſe An- ſammlung der Kautionen obliegt 2). Das Reich haftet für ſorg- fältige custodia nach den vom Fauſtpfand-Vertrage geltenden Re- geln. Der Kaſſe, welcher die Aufbewahrung übertragen iſt, liegt auch die Einziehung der neuen Zinsſcheine ob, dagegen nicht die Verpflichtung, die Auslooſung der niedergelegten Werthpapiere zu überwachen 3). Nachtheile, welche dem Eigenthümer der Kau- tion daraus erwachſen, daß er die erfolgte Verlooſung oder Kün- digung des Papiers nicht rechtzeitig zur Kenntniß bringt, ſind von dem Reich nicht zu vertreten 4). 6) Wird das Dienſtverhältniß, für welches die Kaution ge- leiſtet worden iſt, beendet, ſo iſt das Reich verpflichtet, die Kau- tion dem Kautionsbeſteller oder deſſen Erben oder deſſen Rechts- nachfolger zurückzugeben 5). Die Rückgabe ſetzt voraus: 1) Geſetz §. 11 Abſ. 1. Für die Beitreibung dieſes Betrages kommen die Regeln zur Anwendung, welche für die exekutiviſche Beitreibung öffentlicher Abgaben gelten. 2) Geſetz §. 6 Abſ. 1. Denſelben Behörden, denen die Aufbewahrung der Werthpapiere obliegt, iſt auch die Anſammlung der Kautionen durch Ge- halts-Abzüge übertragen. Verordn. vom 29. Juni 1869 Art. 6. Verordn. vom 5. Juli 1871 Art. 7. Verordn. vom 27. Febr. 1872 Art. 5. Verordn. vom 6. Juli 1874 Art. 5. 3) Geſetz §. 6 Abſ. 3. 4) Vgl. über das im Falle der Verlooſung zu beobachtende Verfahren die Inſtrukt. vom 16/28. Juli 1869 §. 11. (Kanngießer S. 287). 5) Geſetz. § 13. Laband, Reichsſtaatsrecht. I. 27

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 417. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/437>, abgerufen am 22.11.2024.