Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 40. Die Pflichten u. Beschränkungen der Reichsbeamten. gung kann jederzeit zurückgenommen werden, wenn das dienstlicheInteresse es erheischt. Für Militär- und Marine-Beamte erlischt jede Urlaubsbewilligung, wenn die Kriegsbereitschaft oder die Mo- bilmachung der bewaffneten Macht oder einer Abtheilung der- selben angeordnet wird, mit der Bekanntmachung dieser An- ordnung. In Krankheitsfällen findet ein Abzug vom Gehalte nicht statt; Von diesen Regeln darf nur mit Genehmigung der obersten Ein Beamter, welcher sich ohne den vorschriftsmäßigen Urlaub Die Reichsbeamten haben das Recht, ohne Nachsuchung von Wird ein Beamter zum Verlassen seines Amtes dadurch ge- 1) Reichsbeamtengesetz §. 14 Abs. 2. 2) Verordn. vom 2. Nov. 1874 §. 6 Abs. 1. 3) ebendas. Abs. 2. Dies gilt auch von den mittelbaren Reichsbeamten, da dieselben ihren Gehalt auf Reichskosten beziehen. 4) Reichsbeamtengesetz §. 14 Abs. 3. 5) Reichsbeamtenges. §. 14 Abs. 2.
§. 40. Die Pflichten u. Beſchränkungen der Reichsbeamten. gung kann jederzeit zurückgenommen werden, wenn das dienſtlicheIntereſſe es erheiſcht. Für Militär- und Marine-Beamte erliſcht jede Urlaubsbewilligung, wenn die Kriegsbereitſchaft oder die Mo- bilmachung der bewaffneten Macht oder einer Abtheilung der- ſelben angeordnet wird, mit der Bekanntmachung dieſer An- ordnung. In Krankheitsfällen findet ein Abzug vom Gehalte nicht ſtatt; Von dieſen Regeln darf nur mit Genehmigung der oberſten Ein Beamter, welcher ſich ohne den vorſchriftsmäßigen Urlaub Die Reichsbeamten haben das Recht, ohne Nachſuchung von Wird ein Beamter zum Verlaſſen ſeines Amtes dadurch ge- 1) Reichsbeamtengeſetz §. 14 Abſ. 2. 2) Verordn. vom 2. Nov. 1874 §. 6 Abſ. 1. 3) ebendaſ. Abſ. 2. Dies gilt auch von den mittelbaren Reichsbeamten, da dieſelben ihren Gehalt auf Reichskoſten beziehen. 4) Reichsbeamtengeſetz §. 14 Abſ. 3. 5) Reichsbeamtengeſ. §. 14 Abſ. 2.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0441" n="421"/><fw place="top" type="header">§. 40. Die Pflichten u. Beſchränkungen der Reichsbeamten.</fw><lb/> gung kann jederzeit zurückgenommen werden, wenn das dienſtliche<lb/> Intereſſe es erheiſcht. Für Militär- und Marine-Beamte erliſcht<lb/> jede Urlaubsbewilligung, wenn die Kriegsbereitſchaft oder die Mo-<lb/> bilmachung der bewaffneten Macht oder einer Abtheilung der-<lb/> ſelben angeordnet wird, mit der Bekanntmachung dieſer An-<lb/> ordnung.</p><lb/> <p>In Krankheitsfällen findet ein Abzug vom Gehalte nicht ſtatt;<lb/> die Stellvertretungskoſten fallen der Reichskaſſe zur Laſt <note place="foot" n="1)">Reichsbeamtengeſetz §. 14 Abſ. 2.</note>. Daſ-<lb/> ſelbe gilt, wenn der Urlaub 1½ Monate oder weniger beträgt.<lb/> Bei einem Urlaub von mehr als 1½ bis 6 Monaten (außer in<lb/> Krankheitsfällen) findet für den anderthalb Monate überſteigenden<lb/> Zeitraum ein Abzug von dem Dienſteinkommen des Beurlaubten<lb/> im Betrage der Hälfte deſſelben ſtatt; bei fernerem Urlaub wird<lb/> das ganze Dienſteinkommen einbehalten <note place="foot" n="2)">Verordn. vom 2. Nov. 1874 §. 6 Abſ. 1.</note>. Bei Berechnung der<lb/> Abzüge für Theile von Monaten werden die letzteren ſtets zu<lb/> 30 Tagen angenommen.</p><lb/> <p>Von dieſen Regeln darf nur mit Genehmigung der oberſten<lb/> Reichsbehörde eine Abweichung bewilligt werden <note place="foot" n="3)">ebendaſ. Abſ. 2. Dies gilt auch von den mittelbaren Reichsbeamten,<lb/> da dieſelben ihren Gehalt auf Reichskoſten beziehen.</note>.</p><lb/> <p>Ein Beamter, welcher ſich ohne den vorſchriftsmäßigen Urlaub<lb/> von ſeinem Amte entfernt hält, oder den ertheilten Urlaub über-<lb/> ſchreitet, iſt, wenn ihm nicht beſondere Entſchuldigungsgründe zur<lb/> Seite ſtehen, für die Zeit der unerlaubten Entfernung ſeines (vol-<lb/> len) Dienſteinkommens verluſtig <note place="foot" n="4)">Reichsbeamtengeſetz §. 14 Abſ. 3.</note>.</p><lb/> <p>Die Reichsbeamten haben das Recht, ohne Nachſuchung von<lb/> Urlaub ihr Amt zu verlaſſen, um in den Reichstag einzutreten.<lb/> Reichsverf. Art. 21 Abſ. 1. In dieſem Falle findet ein Abzug<lb/> vom Gehalte nicht ſtatt; die Stellvertretungskoſten fallen der Reichs-<lb/> kaſſe zur Laſt <note place="foot" n="5)">Reichsbeamtengeſ. §. 14 Abſ. 2.</note>.</p><lb/> <p>Wird ein Beamter zum Verlaſſen ſeines Amtes dadurch ge-<lb/> nöthigt, daß er zur perſönlichen Erfüllung einer ſtaatsbürgerlichen<lb/> Pflicht berufen wird, z. B. als Geſchworener, Landwehr-Offizier,<lb/> Zeuge u. dgl., ſo bedarf er zwar keines Urlaubs, iſt aber<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [421/0441]
§. 40. Die Pflichten u. Beſchränkungen der Reichsbeamten.
gung kann jederzeit zurückgenommen werden, wenn das dienſtliche
Intereſſe es erheiſcht. Für Militär- und Marine-Beamte erliſcht
jede Urlaubsbewilligung, wenn die Kriegsbereitſchaft oder die Mo-
bilmachung der bewaffneten Macht oder einer Abtheilung der-
ſelben angeordnet wird, mit der Bekanntmachung dieſer An-
ordnung.
In Krankheitsfällen findet ein Abzug vom Gehalte nicht ſtatt;
die Stellvertretungskoſten fallen der Reichskaſſe zur Laſt 1). Daſ-
ſelbe gilt, wenn der Urlaub 1½ Monate oder weniger beträgt.
Bei einem Urlaub von mehr als 1½ bis 6 Monaten (außer in
Krankheitsfällen) findet für den anderthalb Monate überſteigenden
Zeitraum ein Abzug von dem Dienſteinkommen des Beurlaubten
im Betrage der Hälfte deſſelben ſtatt; bei fernerem Urlaub wird
das ganze Dienſteinkommen einbehalten 2). Bei Berechnung der
Abzüge für Theile von Monaten werden die letzteren ſtets zu
30 Tagen angenommen.
Von dieſen Regeln darf nur mit Genehmigung der oberſten
Reichsbehörde eine Abweichung bewilligt werden 3).
Ein Beamter, welcher ſich ohne den vorſchriftsmäßigen Urlaub
von ſeinem Amte entfernt hält, oder den ertheilten Urlaub über-
ſchreitet, iſt, wenn ihm nicht beſondere Entſchuldigungsgründe zur
Seite ſtehen, für die Zeit der unerlaubten Entfernung ſeines (vol-
len) Dienſteinkommens verluſtig 4).
Die Reichsbeamten haben das Recht, ohne Nachſuchung von
Urlaub ihr Amt zu verlaſſen, um in den Reichstag einzutreten.
Reichsverf. Art. 21 Abſ. 1. In dieſem Falle findet ein Abzug
vom Gehalte nicht ſtatt; die Stellvertretungskoſten fallen der Reichs-
kaſſe zur Laſt 5).
Wird ein Beamter zum Verlaſſen ſeines Amtes dadurch ge-
nöthigt, daß er zur perſönlichen Erfüllung einer ſtaatsbürgerlichen
Pflicht berufen wird, z. B. als Geſchworener, Landwehr-Offizier,
Zeuge u. dgl., ſo bedarf er zwar keines Urlaubs, iſt aber
1) Reichsbeamtengeſetz §. 14 Abſ. 2.
2) Verordn. vom 2. Nov. 1874 §. 6 Abſ. 1.
3) ebendaſ. Abſ. 2. Dies gilt auch von den mittelbaren Reichsbeamten,
da dieſelben ihren Gehalt auf Reichskoſten beziehen.
4) Reichsbeamtengeſetz §. 14 Abſ. 3.
5) Reichsbeamtengeſ. §. 14 Abſ. 2.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |