Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 40. Die Pflichten u. Beschränkungen der Reichsbeamten. außergerichtliches Gutachten abgiebt, dazu die Genehmigung seinervorgesetzten Behörde einzuholen hat, sind folgende Bestimmungen hier zu erwähnen: 1) Jeder Reichsbeamte bedarf zur Annahme von Geschenken 2) Die vom Kaiser angestellten Beamten dürfen Titel, Unter dem vom Kaiser angestellten Beamten sind auch die 3) Mit Ausnahme der Wahl-Konsuln und der einstweilen in 1) Vgl. die Motive zum Entwurf dieses Gesetzes S. 32. 2) Berufskonsuln dürfen keine kaufmännischen Geschäfte betreiben.
Ges. vom 8. November 1867 §. 8 Abs. 5 (B.-G.-Bl. S. 139.) Dem Vor- sitzenden der Verwaltung des Invalidenfonds dürfen Neben- ämter oder mit Remunerationen verbundene Nebenbeschäftigungen weder über- tragen noch von ihm übernommen werden. Ges. vom 23. Mai 1873 §. 11 (R.-G.-Bl. S. 120) Das Gleiche gilt von dem Präsidenten und den Mitgliedern des Rechnungshofes. Preuß. Gesetz vom 27. März 1872 §. 4. Vgl. ferner §. 40. Die Pflichten u. Beſchränkungen der Reichsbeamten. außergerichtliches Gutachten abgiebt, dazu die Genehmigung ſeinervorgeſetzten Behörde einzuholen hat, ſind folgende Beſtimmungen hier zu erwähnen: 1) Jeder Reichsbeamte bedarf zur Annahme von Geſchenken 2) Die vom Kaiſer angeſtellten Beamten dürfen Titel, Unter dem vom Kaiſer angeſtellten Beamten ſind auch die 3) Mit Ausnahme der Wahl-Konſuln und der einſtweilen in 1) Vgl. die Motive zum Entwurf dieſes Geſetzes S. 32. 2) Berufskonſuln dürfen keine kaufmänniſchen Geſchäfte betreiben.
Geſ. vom 8. November 1867 §. 8 Abſ. 5 (B.-G.-Bl. S. 139.) Dem Vor- ſitzenden der Verwaltung des Invalidenfonds dürfen Neben- ämter oder mit Remunerationen verbundene Nebenbeſchäftigungen weder über- tragen noch von ihm übernommen werden. Geſ. vom 23. Mai 1873 §. 11 (R.-G.-Bl. S. 120) Das Gleiche gilt von dem Präſidenten und den Mitgliedern des Rechnungshofes. Preuß. Geſetz vom 27. März 1872 §. 4. Vgl. ferner <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0451" n="431"/><fw place="top" type="header">§. 40. Die Pflichten u. Beſchränkungen der Reichsbeamten.</fw><lb/> außergerichtliches Gutachten abgiebt, dazu die Genehmigung ſeiner<lb/> vorgeſetzten Behörde einzuholen hat, ſind folgende Beſtimmungen<lb/> hier zu erwähnen:</p><lb/> <p>1) <hi rendition="#g">Jeder</hi> Reichsbeamte bedarf zur Annahme von Geſchenken<lb/> oder Belohnungen in Bezug auf ſein Amt der Genehmigung der<lb/> oberſten Reichsbehörde. Geſ. §. 15 Abſ. 2.</p><lb/> <p>2) <hi rendition="#g">Die vom Kaiſer</hi> angeſtellten Beamten dürfen Titel,<lb/> Ehrenzeichen, Geſchenke, Gehalts-Bezüge oder Remunerationen von<lb/> andern Regenten oder Regierungen nur mit Genehmigung des<lb/> Kaiſers annehmen. Geſ. §. 15 Abſ. 1.</p><lb/> <p>Unter dem vom Kaiſer angeſtellten Beamten ſind auch die<lb/> in ſeinem Auftrage angeſtellten, alſo alle <hi rendition="#g">unmittelbaren</hi> Reichs-<lb/> beamten zu verſtehen, ſo daß die in Rede ſtehende Beſtimmung<lb/> einen rechtlichen Unterſchied zwiſchen unmittelbaren und mittelbaren<lb/> Reichsbeamten begründet. Die <hi rendition="#g">letzteren</hi> bedürfen zur Annahme<lb/> von Titeln und Ehrenzeichen, ſowie von Geſchenken oder Remune-<lb/> rationen, welche ihnen nicht mit Bezug auf ihr Amt gegeben wer-<lb/> den, von anderen Regenten oder Regierungen der Genehmigung<lb/> des Kaiſers nicht; in wiefern ſie die Erlaubniß ihres <hi rendition="#g">Landesherrn</hi><lb/> dazu bedürfen, beſtimmt ſich nach den darüber beſtehenden landes-<lb/> geſetzlichen Vorſchriften, welche durch die Anordnung des §. 15<lb/> des Reichsgeſetzes nicht berührt werden <note place="foot" n="1)">Vgl. die Motive zum Entwurf dieſes Geſetzes S. 32.</note>. Die <hi rendition="#g">unmittelbaren</hi><lb/> Reichsbeamten dürfen auch von ihrem <hi rendition="#g">eigenen</hi> Landesherrn Titel,<lb/> Ehrenzeichen u. ſ. w. nur mit Genehmigung des Kaiſers an-<lb/> nehmen.</p><lb/> <p>3) Mit Ausnahme der Wahl-Konſuln und der einſtweilen in<lb/> in den Ruheſtand verſetzten Beamten darf „kein Reichsbeamter<lb/> ohne vorgängige Genehmigung der oberſten Reichsbehörde ein Neben-<lb/> amt oder eine mit fortlaufender Remuneration verbundene Neben-<lb/> beſchäftigung übernehmen oder ein Gewerbe betreiben <note xml:id="seg2pn_54_1" next="#seg2pn_54_2" place="foot" n="2)"><hi rendition="#g">Berufskonſuln</hi> dürfen keine kaufmänniſchen Geſchäfte betreiben.<lb/> Geſ. vom 8. November 1867 §. 8 Abſ. 5 (B.-G.-Bl. S. 139.) Dem <hi rendition="#g">Vor-<lb/> ſitzenden</hi> der <hi rendition="#g">Verwaltung des Invalidenfonds</hi> dürfen Neben-<lb/> ämter oder mit Remunerationen verbundene Nebenbeſchäftigungen weder über-<lb/> tragen noch von ihm übernommen werden. Geſ. vom 23. Mai 1873 §. 11<lb/> (R.-G.-Bl. S. 120) Das Gleiche gilt von dem Präſidenten und den Mitgliedern<lb/> des Rechnungshofes. Preuß. Geſetz vom 27. März 1872 §. 4. Vgl. ferner</note>. Dieſelbe<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [431/0451]
§. 40. Die Pflichten u. Beſchränkungen der Reichsbeamten.
außergerichtliches Gutachten abgiebt, dazu die Genehmigung ſeiner
vorgeſetzten Behörde einzuholen hat, ſind folgende Beſtimmungen
hier zu erwähnen:
1) Jeder Reichsbeamte bedarf zur Annahme von Geſchenken
oder Belohnungen in Bezug auf ſein Amt der Genehmigung der
oberſten Reichsbehörde. Geſ. §. 15 Abſ. 2.
2) Die vom Kaiſer angeſtellten Beamten dürfen Titel,
Ehrenzeichen, Geſchenke, Gehalts-Bezüge oder Remunerationen von
andern Regenten oder Regierungen nur mit Genehmigung des
Kaiſers annehmen. Geſ. §. 15 Abſ. 1.
Unter dem vom Kaiſer angeſtellten Beamten ſind auch die
in ſeinem Auftrage angeſtellten, alſo alle unmittelbaren Reichs-
beamten zu verſtehen, ſo daß die in Rede ſtehende Beſtimmung
einen rechtlichen Unterſchied zwiſchen unmittelbaren und mittelbaren
Reichsbeamten begründet. Die letzteren bedürfen zur Annahme
von Titeln und Ehrenzeichen, ſowie von Geſchenken oder Remune-
rationen, welche ihnen nicht mit Bezug auf ihr Amt gegeben wer-
den, von anderen Regenten oder Regierungen der Genehmigung
des Kaiſers nicht; in wiefern ſie die Erlaubniß ihres Landesherrn
dazu bedürfen, beſtimmt ſich nach den darüber beſtehenden landes-
geſetzlichen Vorſchriften, welche durch die Anordnung des §. 15
des Reichsgeſetzes nicht berührt werden 1). Die unmittelbaren
Reichsbeamten dürfen auch von ihrem eigenen Landesherrn Titel,
Ehrenzeichen u. ſ. w. nur mit Genehmigung des Kaiſers an-
nehmen.
3) Mit Ausnahme der Wahl-Konſuln und der einſtweilen in
in den Ruheſtand verſetzten Beamten darf „kein Reichsbeamter
ohne vorgängige Genehmigung der oberſten Reichsbehörde ein Neben-
amt oder eine mit fortlaufender Remuneration verbundene Neben-
beſchäftigung übernehmen oder ein Gewerbe betreiben 2). Dieſelbe
1) Vgl. die Motive zum Entwurf dieſes Geſetzes S. 32.
2) Berufskonſuln dürfen keine kaufmänniſchen Geſchäfte betreiben.
Geſ. vom 8. November 1867 §. 8 Abſ. 5 (B.-G.-Bl. S. 139.) Dem Vor-
ſitzenden der Verwaltung des Invalidenfonds dürfen Neben-
ämter oder mit Remunerationen verbundene Nebenbeſchäftigungen weder über-
tragen noch von ihm übernommen werden. Geſ. vom 23. Mai 1873 §. 11
(R.-G.-Bl. S. 120) Das Gleiche gilt von dem Präſidenten und den Mitgliedern
des Rechnungshofes. Preuß. Geſetz vom 27. März 1872 §. 4. Vgl. ferner
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