Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 41. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung. deten Dienstverhältnisses. Sie bestehen entweder in Ordnungs-strafen oder in Entfernung aus dem Amte. (§. 73) 1). a) Die Ordnungsstrafen (§. 74) sind in aufsteigender Für Geldstrafen ist ein Maximum gesetzt, welches bei besolde- Geldstrafe kann mit Verweis verbunden werden. b) Die Entfernung aus dem Amte (§. 75) ist entweder 1) Mit Rücksicht hierauf unterscheidet man gewöhnlich die niedere oder blos correktive und die höhere oder reinigende Disciplinargewalt. So Heffter a. a. O. S. 75. Buddeus Rechtslexikon I. S. 223, Schaper in von Holtzendorff's Rechtslex. I. S. 389. Auch die Motive zu §. §. 72 bis 124 des R.Beamtengesetzes unterscheiden die "korrektive" und die "epurirende" Disciplin vermittelst Strafen, "die außerhalb des Gebietes der Kriminalität liegen". 2) In der Literatur werden Ermahnungen und Verwarnungen öfters gar nicht unterschieden, z. B. Heffter a. a. O. S. 73. 79. Buddeus a. a. S. 224. Vgl. dagegen Kanngießer S. 157. 3) Da der Regel nach die Reichsbeamten besoldet sind, so ist durch das Maximum auch die Geldstrafe in rechtliche Beziehung zu dem durch die An- stellung begründeten Rechtsverhälnisse gesetzt. 4) Eine scholastisch-canonistische Darstellung der Arten der Amtsentsetzung
bei Heffter a. a. O. S. 53 ff. Buddeus S. 225. Vgl. ferner Bülau im Staatswörterb. III. S. 141. 142 und v. Pözl ebendas. IX. S. 713 ff. §. 41. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung. deten Dienſtverhältniſſes. Sie beſtehen entweder in Ordnungs-ſtrafen oder in Entfernung aus dem Amte. (§. 73) 1). a) Die Ordnungsſtrafen (§. 74) ſind in aufſteigender Für Geldſtrafen iſt ein Maximum geſetzt, welches bei beſolde- Geldſtrafe kann mit Verweis verbunden werden. b) Die Entfernung aus dem Amte (§. 75) iſt entweder 1) Mit Rückſicht hierauf unterſcheidet man gewöhnlich die niedere oder blos correktive und die höhere oder reinigende Disciplinargewalt. So Heffter a. a. O. S. 75. Buddeus Rechtslexikon I. S. 223, Schaper in von Holtzendorff’s Rechtslex. I. S. 389. Auch die Motive zu §. §. 72 bis 124 des R.Beamtengeſetzes unterſcheiden die „korrektive“ und die „epurirende„ Disciplin vermittelſt Strafen, „die außerhalb des Gebietes der Kriminalität liegen“. 2) In der Literatur werden Ermahnungen und Verwarnungen öfters gar nicht unterſchieden, z. B. Heffter a. a. O. S. 73. 79. Buddeus a. a. S. 224. Vgl. dagegen Kanngießer S. 157. 3) Da der Regel nach die Reichsbeamten beſoldet ſind, ſo iſt durch das Maximum auch die Geldſtrafe in rechtliche Beziehung zu dem durch die An- ſtellung begründeten Rechtsverhälniſſe geſetzt. 4) Eine ſcholaſtiſch-canoniſtiſche Darſtellung der Arten der Amtsentſetzung
bei Heffter a. a. O. S. 53 ff. Buddeus S. 225. Vgl. ferner Bülau im Staatswörterb. III. S. 141. 142 und v. Pözl ebendaſ. IX. S. 713 ff. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0473" n="453"/><fw place="top" type="header">§. 41. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.</fw><lb/> deten Dienſtverhältniſſes. Sie beſtehen entweder in Ordnungs-<lb/> ſtrafen oder in Entfernung aus dem Amte. (§. 73) <note place="foot" n="1)">Mit Rückſicht hierauf unterſcheidet man gewöhnlich die niedere oder<lb/> blos correktive und die höhere oder reinigende Disciplinargewalt. So <hi rendition="#g">Heffter</hi><lb/> a. a. O. S. 75. <hi rendition="#g">Buddeus</hi> Rechtslexikon <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 223, <hi rendition="#g">Schaper</hi> in von<lb/><hi rendition="#g">Holtzendorff’s</hi> Rechtslex. <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 389. Auch die <hi rendition="#g">Motive</hi> zu §. §. 72 bis<lb/> 124 des R.Beamtengeſetzes unterſcheiden die „korrektive“ und die „epurirende„<lb/> Disciplin vermittelſt Strafen, „die außerhalb des Gebietes der Kriminalität<lb/> liegen“.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a)</hi> Die <hi rendition="#g">Ordnungsſtrafen</hi> (§. 74) ſind in aufſteigender<lb/> Reihenfolge Warnung, Verweis und Geldſtrafe. Warnung und<lb/> Verweis ſind zu unterſcheiden von Ermahnungen, Zurechtweiſungen<lb/> oder Rügen, welche der Vorgeſetzte gegen den untergebenen Be-<lb/> amten kraft der ihm zuſtehenden Geſchäftsleitung und Oberaufſicht<lb/> ausſpricht <note place="foot" n="2)">In der Literatur werden Ermahnungen und Verwarnungen öfters gar<lb/> nicht unterſchieden, z. B. <hi rendition="#g">Heffter</hi> a. a. O. S. 73. 79. <hi rendition="#g">Buddeus</hi> a. a.<lb/> S. 224. Vgl. dagegen <hi rendition="#g">Kanngießer</hi> S. 157.</note>. Warnung und Verweis unterſcheiden ſich hiervon<lb/> dadurch, daß ſie dem Unterbeamten gegenüber eine von ihm be-<lb/> gangene Verletzung der Dienſtpflicht conſtatiren und ſich als Folge<lb/> dieſer Verletzung, als Reaktion dagegen, kundgeben; während bei<lb/> der kraft der Oberaufſicht ertheilten Ermahnung oder Rüge grade<lb/> die formelle Conſtatirung des Dienſtvergehens dem Unterbeamten<lb/> erlaſſen wird.</p><lb/> <p>Für Geldſtrafen iſt ein Maximum geſetzt, welches bei beſolde-<lb/> ten Beamten in dem Betrage des einmonatlichen <hi rendition="#g">Dienſtein-<lb/> kommens</hi>, bei unbeſoldeten Beamten im Betrage von 30 Thlr.<lb/> beſteht <note place="foot" n="3)">Da der Regel nach die Reichsbeamten beſoldet ſind, ſo iſt durch das<lb/> Maximum auch die Geldſtrafe in rechtliche Beziehung zu dem durch die An-<lb/> ſtellung begründeten Rechtsverhälniſſe geſetzt.</note>.</p><lb/> <p>Geldſtrafe kann mit Verweis verbunden werden.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b)</hi> Die <hi rendition="#g">Entfernung aus dem Amte</hi> (§. 75) iſt entweder<lb/> Strafverſetzung oder Dienſtentlaſſung <note place="foot" n="4)">Eine ſcholaſtiſch-canoniſtiſche Darſtellung der Arten der Amtsentſetzung<lb/> bei <hi rendition="#g">Heffter</hi> a. a. O. S. 53 ff. <hi rendition="#g">Buddeus</hi> S. 225. Vgl. ferner <hi rendition="#g">Bülau</hi><lb/> im Staatswörterb. <hi rendition="#aq">III.</hi> S. 141. 142 und v. <hi rendition="#g">Pözl</hi> ebendaſ. <hi rendition="#aq">IX.</hi> S. 713 ff.</note>. Die <hi rendition="#g">Strafverſetzung</hi><lb/> erfolgt durch Uebertragung eines anderen Amtes von <hi rendition="#g">gleichem</hi><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [453/0473]
§. 41. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
deten Dienſtverhältniſſes. Sie beſtehen entweder in Ordnungs-
ſtrafen oder in Entfernung aus dem Amte. (§. 73) 1).
a) Die Ordnungsſtrafen (§. 74) ſind in aufſteigender
Reihenfolge Warnung, Verweis und Geldſtrafe. Warnung und
Verweis ſind zu unterſcheiden von Ermahnungen, Zurechtweiſungen
oder Rügen, welche der Vorgeſetzte gegen den untergebenen Be-
amten kraft der ihm zuſtehenden Geſchäftsleitung und Oberaufſicht
ausſpricht 2). Warnung und Verweis unterſcheiden ſich hiervon
dadurch, daß ſie dem Unterbeamten gegenüber eine von ihm be-
gangene Verletzung der Dienſtpflicht conſtatiren und ſich als Folge
dieſer Verletzung, als Reaktion dagegen, kundgeben; während bei
der kraft der Oberaufſicht ertheilten Ermahnung oder Rüge grade
die formelle Conſtatirung des Dienſtvergehens dem Unterbeamten
erlaſſen wird.
Für Geldſtrafen iſt ein Maximum geſetzt, welches bei beſolde-
ten Beamten in dem Betrage des einmonatlichen Dienſtein-
kommens, bei unbeſoldeten Beamten im Betrage von 30 Thlr.
beſteht 3).
Geldſtrafe kann mit Verweis verbunden werden.
b) Die Entfernung aus dem Amte (§. 75) iſt entweder
Strafverſetzung oder Dienſtentlaſſung 4). Die Strafverſetzung
erfolgt durch Uebertragung eines anderen Amtes von gleichem
1) Mit Rückſicht hierauf unterſcheidet man gewöhnlich die niedere oder
blos correktive und die höhere oder reinigende Disciplinargewalt. So Heffter
a. a. O. S. 75. Buddeus Rechtslexikon I. S. 223, Schaper in von
Holtzendorff’s Rechtslex. I. S. 389. Auch die Motive zu §. §. 72 bis
124 des R.Beamtengeſetzes unterſcheiden die „korrektive“ und die „epurirende„
Disciplin vermittelſt Strafen, „die außerhalb des Gebietes der Kriminalität
liegen“.
2) In der Literatur werden Ermahnungen und Verwarnungen öfters gar
nicht unterſchieden, z. B. Heffter a. a. O. S. 73. 79. Buddeus a. a.
S. 224. Vgl. dagegen Kanngießer S. 157.
3) Da der Regel nach die Reichsbeamten beſoldet ſind, ſo iſt durch das
Maximum auch die Geldſtrafe in rechtliche Beziehung zu dem durch die An-
ſtellung begründeten Rechtsverhälniſſe geſetzt.
4) Eine ſcholaſtiſch-canoniſtiſche Darſtellung der Arten der Amtsentſetzung
bei Heffter a. a. O. S. 53 ff. Buddeus S. 225. Vgl. ferner Bülau
im Staatswörterb. III. S. 141. 142 und v. Pözl ebendaſ. IX. S. 713 ff.
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