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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 41. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
Klage des Staates gegen den Beamten auf Leistung der Dienst-
pflichten oder auf Leistung des Interesse wegen Nichterfüllung oder
nicht ordentlicher Erfüllung der Dienstpflichten aus. Dagegen
bleibt von ihr unberührt die Pflicht des Beamten zum Schadens-
ersatz wegen pflichtwidriger Handlungen oder Unterlassungen. Diese
Schadens-Ersatzpflicht ist, wie oben S. 439 fg. dargethan, auch dem
Fiskus gegenüber eine außerkontraktliche und hat Nichts zu
thun mit den aus dem Anstellungs-Vertrage hervorgehenden Pflich-
ten. Durch das Disciplinar-Verfahren wird daher weder die Klage
auf Schadens-Ersatz vor den Civilgerichten noch das Defektenver-
fahren berührt; die Ersatzpflicht wird durch die Disciplinarstrafe
nicht ausgeschlossen, sie kann aber auch nicht von der Disciplinar-
behörde rechtskräftig festgestellt werden. (RG. §. 79.)

7) Die Kompetenz zur Verhängung von Disciplinar-
strafen ist nach der Größe der Strafe verschieden bestimmt.

a) Warnungen und Verweise kann jeder Dienst-
vorgesetzte den ihm untergeordneten Reichsbeamten ertheilen (§. 80).

b) Geldstrafen können verhängt werden von der ober-
sten Reichsbehörde gegen alle Reichsbeamten bis zum höchsten zu-
lässigen Betrage; von den derselben unmittelbar untergeordneten
Behörden und Vorstehern von Behörden bis zum Betrage von
10 Thlr.; von den den letzteren untergeordneten Behörden und
Vorstehern von Behörden bis zum Betrage von 3 Thlr. (§. 81.)

c) Entfernung aus dem Amte kann nur durch ein
Erkenntniß der entscheidenden Disciplinarbehörden, Disciplinar-
kammern und Disciplinarhof, ausgesprochen werden. (§. 84.)

8) Das Verfahren 1) ist ebenfalls verschieden, je nach-
dem nur eine Ordnungsstrafe verhängt oder die Entfernung aus
dem Amte betrieben wird.

a) Für Ordnungsstrafen gelten die Formen
der Verwaltungsgeschäfte
, d. h. sie werden durch Ver-
fügung
verhängt. Die Verfügung ist mit Gründen versehen
entweder schriftlich auszufertigen, oder zu Protokoll zu erklären.
Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Beamten Ge-
legenheit zu geben, sich über die ihm zur Last gelegte Verletzung

1) Ueber die früher in dieser Beziehung herrschenden Rechts-Ansichten vgl.
Heffter a. a. O. S. 181 fg.

§. 41. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
Klage des Staates gegen den Beamten auf Leiſtung der Dienſt-
pflichten oder auf Leiſtung des Intereſſe wegen Nichterfüllung oder
nicht ordentlicher Erfüllung der Dienſtpflichten aus. Dagegen
bleibt von ihr unberührt die Pflicht des Beamten zum Schadens-
erſatz wegen pflichtwidriger Handlungen oder Unterlaſſungen. Dieſe
Schadens-Erſatzpflicht iſt, wie oben S. 439 fg. dargethan, auch dem
Fiskus gegenüber eine außerkontraktliche und hat Nichts zu
thun mit den aus dem Anſtellungs-Vertrage hervorgehenden Pflich-
ten. Durch das Disciplinar-Verfahren wird daher weder die Klage
auf Schadens-Erſatz vor den Civilgerichten noch das Defektenver-
fahren berührt; die Erſatzpflicht wird durch die Disciplinarſtrafe
nicht ausgeſchloſſen, ſie kann aber auch nicht von der Disciplinar-
behörde rechtskräftig feſtgeſtellt werden. (RG. §. 79.)

7) Die Kompetenz zur Verhängung von Disciplinar-
ſtrafen iſt nach der Größe der Strafe verſchieden beſtimmt.

a) Warnungen und Verweiſe kann jeder Dienſt-
vorgeſetzte den ihm untergeordneten Reichsbeamten ertheilen (§. 80).

b) Geldſtrafen können verhängt werden von der ober-
ſten Reichsbehörde gegen alle Reichsbeamten bis zum höchſten zu-
läſſigen Betrage; von den derſelben unmittelbar untergeordneten
Behörden und Vorſtehern von Behörden bis zum Betrage von
10 Thlr.; von den den letzteren untergeordneten Behörden und
Vorſtehern von Behörden bis zum Betrage von 3 Thlr. (§. 81.)

c) Entfernung aus dem Amte kann nur durch ein
Erkenntniß der entſcheidenden Disciplinarbehörden, Disciplinar-
kammern und Disciplinarhof, ausgeſprochen werden. (§. 84.)

8) Das Verfahren 1) iſt ebenfalls verſchieden, je nach-
dem nur eine Ordnungsſtrafe verhängt oder die Entfernung aus
dem Amte betrieben wird.

a) Für Ordnungsſtrafen gelten die Formen
der Verwaltungsgeſchäfte
, d. h. ſie werden durch Ver-
fügung
verhängt. Die Verfügung iſt mit Gründen verſehen
entweder ſchriftlich auszufertigen, oder zu Protokoll zu erklären.
Vor der Verhängung einer Ordnungsſtrafe iſt dem Beamten Ge-
legenheit zu geben, ſich über die ihm zur Laſt gelegte Verletzung

1) Ueber die früher in dieſer Beziehung herrſchenden Rechts-Anſichten vgl.
Heffter a. a. O. S. 181 fg.
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[457/0477] §. 41. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung. Klage des Staates gegen den Beamten auf Leiſtung der Dienſt- pflichten oder auf Leiſtung des Intereſſe wegen Nichterfüllung oder nicht ordentlicher Erfüllung der Dienſtpflichten aus. Dagegen bleibt von ihr unberührt die Pflicht des Beamten zum Schadens- erſatz wegen pflichtwidriger Handlungen oder Unterlaſſungen. Dieſe Schadens-Erſatzpflicht iſt, wie oben S. 439 fg. dargethan, auch dem Fiskus gegenüber eine außerkontraktliche und hat Nichts zu thun mit den aus dem Anſtellungs-Vertrage hervorgehenden Pflich- ten. Durch das Disciplinar-Verfahren wird daher weder die Klage auf Schadens-Erſatz vor den Civilgerichten noch das Defektenver- fahren berührt; die Erſatzpflicht wird durch die Disciplinarſtrafe nicht ausgeſchloſſen, ſie kann aber auch nicht von der Disciplinar- behörde rechtskräftig feſtgeſtellt werden. (RG. §. 79.) 7) Die Kompetenz zur Verhängung von Disciplinar- ſtrafen iſt nach der Größe der Strafe verſchieden beſtimmt. a) Warnungen und Verweiſe kann jeder Dienſt- vorgeſetzte den ihm untergeordneten Reichsbeamten ertheilen (§. 80). b) Geldſtrafen können verhängt werden von der ober- ſten Reichsbehörde gegen alle Reichsbeamten bis zum höchſten zu- läſſigen Betrage; von den derſelben unmittelbar untergeordneten Behörden und Vorſtehern von Behörden bis zum Betrage von 10 Thlr.; von den den letzteren untergeordneten Behörden und Vorſtehern von Behörden bis zum Betrage von 3 Thlr. (§. 81.) c) Entfernung aus dem Amte kann nur durch ein Erkenntniß der entſcheidenden Disciplinarbehörden, Disciplinar- kammern und Disciplinarhof, ausgeſprochen werden. (§. 84.) 8) Das Verfahren 1) iſt ebenfalls verſchieden, je nach- dem nur eine Ordnungsſtrafe verhängt oder die Entfernung aus dem Amte betrieben wird. a) Für Ordnungsſtrafen gelten die Formen der Verwaltungsgeſchäfte, d. h. ſie werden durch Ver- fügung verhängt. Die Verfügung iſt mit Gründen verſehen entweder ſchriftlich auszufertigen, oder zu Protokoll zu erklären. Vor der Verhängung einer Ordnungsſtrafe iſt dem Beamten Ge- legenheit zu geben, ſich über die ihm zur Laſt gelegte Verletzung 1) Ueber die früher in dieſer Beziehung herrſchenden Rechts-Anſichten vgl. Heffter a. a. O. S. 181 fg.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 457. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/477>, abgerufen am 24.11.2024.