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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten.
gungs-Anspruch. Ferner bleibt bei Berechnung der Umzugskosten-
Vergütungen der Wohnungsgeldzuschuß außer Ansatz; d. h. es
gilt nicht als abzugsfähige Einkommensverbesserung, wenn mit der
Stelle, in welche ein Beamter versetzt wird, ein höheres Wohnungs-
geld verbunden ist. Endlich wird bei Bemessung des Wartegeldes und
der Pension nicht derjenige Betrag des Wohnungsgeldzuschusses in
Ansatz gebracht, den der Beamte thatsächlich zuletzt gehabt hat, son-
dern der Durchschnittssatz der 5 Servisklassen 1). (Ges. §. 4 und 8.)
Derselbe Betrag wird in Anschlag zu bringen sein bei Be-
rechnung der Höhe der etwa zu leistenden Amtskaution 2).

c) Ausnahmsweise können zu dem Diensteinkommen auch noch
Einnahmen von unbestimmter, wechselnder Höhe treten, z. B. Ge-
bühren, Erträge von Grundstücken, Tantiemen u. dgl. 3).

4) Der Anspruch auf das Diensteinkomm en hört nicht auf,
wenn das Reich dem Beamten die Verwaltung des Amtes entzieht.
Denn, wie bereits oben ausgeführt, ist das Staatsdienerverhältniß
nicht gleichbedeutend mit der Führung eines Amtes und die letztere
nicht die wesentliche Voraussetzung für den Anspruch des Beamten
auf Lebens-Unterhalt. Auch der einstweilig in den Ruhestand
versetzte Beamte hat demnach diesen Anspruch; indeß ermäßigt sich
der Regel nach die Höhe desselben 4). Der Betrag des Dienst-
Einkommens, welcher den einstweilig in den Ruhestand versetzten
Beamten zu zahlen ist, heißt das Wartegeld. Dasselbe beträgt
drei Viertheile des Gehalts 5), jedoch nicht weniger als 150 Thlr.
und nicht mehr als 3000 Thlr. jährlich 6). Das Wartegeld steht
im Uebrigen vollkommen unter den vom Diensteinkommen über-
haupt stehenden Regeln 7). Das Recht auf den Bezug des Warte-

1) Berlin bleibt demnach bei der Berechnung des Durchschnitts außer
Ansatz.
2) Für Preußen ist jedoch entschieden, daß der Wohnungsgeldzuschuß hier-
bei ganz außer Ansatz bleibt. Kanngießer S. 32 Nr. 4.
3) Vgl. Reichsbeamtenges. §. 42 Nr. 2. u. 3.
4) Es beruht dies darauf, daß die einstweilig in den Ruhestand versetzten
Beamten von der Beschränkung befreit sind, Nebenämter zu übernehmen oder
Gewerbe zu betreiben. Reichsbeamtenges. §. 16. Abs. 3.
5) mit Hinzurechnung des Wohnungsgeldzuschusses. Ges. v. 30. Juni
1873 §. 8.
6) Reichsbeamtenges. §. 26.
7) Reichsbeamtenges. §. 27. 31.

§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten.
gungs-Anſpruch. Ferner bleibt bei Berechnung der Umzugskoſten-
Vergütungen der Wohnungsgeldzuſchuß außer Anſatz; d. h. es
gilt nicht als abzugsfähige Einkommensverbeſſerung, wenn mit der
Stelle, in welche ein Beamter verſetzt wird, ein höheres Wohnungs-
geld verbunden iſt. Endlich wird bei Bemeſſung des Wartegeldes und
der Penſion nicht derjenige Betrag des Wohnungsgeldzuſchuſſes in
Anſatz gebracht, den der Beamte thatſächlich zuletzt gehabt hat, ſon-
dern der Durchſchnittsſatz der 5 Servisklaſſen 1). (Geſ. §. 4 und 8.)
Derſelbe Betrag wird in Anſchlag zu bringen ſein bei Be-
rechnung der Höhe der etwa zu leiſtenden Amtskaution 2).

c) Ausnahmsweiſe können zu dem Dienſteinkommen auch noch
Einnahmen von unbeſtimmter, wechſelnder Höhe treten, z. B. Ge-
bühren, Erträge von Grundſtücken, Tantiemen u. dgl. 3).

4) Der Anſpruch auf das Dienſteinkomm en hört nicht auf,
wenn das Reich dem Beamten die Verwaltung des Amtes entzieht.
Denn, wie bereits oben ausgeführt, iſt das Staatsdienerverhältniß
nicht gleichbedeutend mit der Führung eines Amtes und die letztere
nicht die weſentliche Vorausſetzung für den Anſpruch des Beamten
auf Lebens-Unterhalt. Auch der einſtweilig in den Ruheſtand
verſetzte Beamte hat demnach dieſen Anſpruch; indeß ermäßigt ſich
der Regel nach die Höhe deſſelben 4). Der Betrag des Dienſt-
Einkommens, welcher den einſtweilig in den Ruheſtand verſetzten
Beamten zu zahlen iſt, heißt das Wartegeld. Daſſelbe beträgt
drei Viertheile des Gehalts 5), jedoch nicht weniger als 150 Thlr.
und nicht mehr als 3000 Thlr. jährlich 6). Das Wartegeld ſteht
im Uebrigen vollkommen unter den vom Dienſteinkommen über-
haupt ſtehenden Regeln 7). Das Recht auf den Bezug des Warte-

1) Berlin bleibt demnach bei der Berechnung des Durchſchnitts außer
Anſatz.
2) Für Preußen iſt jedoch entſchieden, daß der Wohnungsgeldzuſchuß hier-
bei ganz außer Anſatz bleibt. Kanngießer S. 32 Nr. 4.
3) Vgl. Reichsbeamtengeſ. §. 42 Nr. 2. u. 3.
4) Es beruht dies darauf, daß die einſtweilig in den Ruheſtand verſetzten
Beamten von der Beſchränkung befreit ſind, Nebenämter zu übernehmen oder
Gewerbe zu betreiben. Reichsbeamtengeſ. §. 16. Abſ. 3.
5) mit Hinzurechnung des Wohnungsgeldzuſchuſſes. Geſ. v. 30. Juni
1873 §. 8.
6) Reichsbeamtengeſ. §. 26.
7) Reichsbeamtengeſ. §. 27. 31.
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[470/0490] §. 42. Die Rechte der Reichsbeamten. gungs-Anſpruch. Ferner bleibt bei Berechnung der Umzugskoſten- Vergütungen der Wohnungsgeldzuſchuß außer Anſatz; d. h. es gilt nicht als abzugsfähige Einkommensverbeſſerung, wenn mit der Stelle, in welche ein Beamter verſetzt wird, ein höheres Wohnungs- geld verbunden iſt. Endlich wird bei Bemeſſung des Wartegeldes und der Penſion nicht derjenige Betrag des Wohnungsgeldzuſchuſſes in Anſatz gebracht, den der Beamte thatſächlich zuletzt gehabt hat, ſon- dern der Durchſchnittsſatz der 5 Servisklaſſen 1). (Geſ. §. 4 und 8.) Derſelbe Betrag wird in Anſchlag zu bringen ſein bei Be- rechnung der Höhe der etwa zu leiſtenden Amtskaution 2). c) Ausnahmsweiſe können zu dem Dienſteinkommen auch noch Einnahmen von unbeſtimmter, wechſelnder Höhe treten, z. B. Ge- bühren, Erträge von Grundſtücken, Tantiemen u. dgl. 3). 4) Der Anſpruch auf das Dienſteinkomm en hört nicht auf, wenn das Reich dem Beamten die Verwaltung des Amtes entzieht. Denn, wie bereits oben ausgeführt, iſt das Staatsdienerverhältniß nicht gleichbedeutend mit der Führung eines Amtes und die letztere nicht die weſentliche Vorausſetzung für den Anſpruch des Beamten auf Lebens-Unterhalt. Auch der einſtweilig in den Ruheſtand verſetzte Beamte hat demnach dieſen Anſpruch; indeß ermäßigt ſich der Regel nach die Höhe deſſelben 4). Der Betrag des Dienſt- Einkommens, welcher den einſtweilig in den Ruheſtand verſetzten Beamten zu zahlen iſt, heißt das Wartegeld. Daſſelbe beträgt drei Viertheile des Gehalts 5), jedoch nicht weniger als 150 Thlr. und nicht mehr als 3000 Thlr. jährlich 6). Das Wartegeld ſteht im Uebrigen vollkommen unter den vom Dienſteinkommen über- haupt ſtehenden Regeln 7). Das Recht auf den Bezug des Warte- 1) Berlin bleibt demnach bei der Berechnung des Durchſchnitts außer Anſatz. 2) Für Preußen iſt jedoch entſchieden, daß der Wohnungsgeldzuſchuß hier- bei ganz außer Anſatz bleibt. Kanngießer S. 32 Nr. 4. 3) Vgl. Reichsbeamtengeſ. §. 42 Nr. 2. u. 3. 4) Es beruht dies darauf, daß die einſtweilig in den Ruheſtand verſetzten Beamten von der Beſchränkung befreit ſind, Nebenämter zu übernehmen oder Gewerbe zu betreiben. Reichsbeamtengeſ. §. 16. Abſ. 3. 5) mit Hinzurechnung des Wohnungsgeldzuſchuſſes. Geſ. v. 30. Juni 1873 §. 8. 6) Reichsbeamtengeſ. §. 26. 7) Reichsbeamtengeſ. §. 27. 31.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 470. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/490>, abgerufen am 23.11.2024.