Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 44. Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension. Außerdem der Vorsitzende des Reichs-Eisenbahn-Amtes. (Ges. 2) Die einstweilig in den Ruhestand versetzten Beamten haben a) sie behalten die persönlichen Ehrenrechte. b) sie beziehen das gesetzliche Wartegeld. c) sie erhalten, falls sie ihren dienstlichen Wohnsitz im Aus- lande haben, die Entschädigung für die Kosten des Umzugs nach dem innerhalb des Reiches von ihnen gewählten Wohn- orte (R.-G. §. 40) und ebenso, falls sie wieder ein Amt er- halten, die Umzugskosten wie im Falle einer Versetzung (R.-G. §. 28). 3) Hinsichtlich der Pflichten entscheidet das Princip, daß a) Die Pflicht zur Amtsführung ist suspendirt, aber Hierauf beruht die weitere Pflicht dieser Beamten, die Reichs- b) Die Pflicht zur Treue dauert unverändert fort und 1) R.-G. §. 28. 2) R.-G. §. 29 Nro. 2. und 3.
§. 44. Verſetzung, Stellung zur Dispoſition, Suspenſion. Außerdem der Vorſitzende des Reichs-Eiſenbahn-Amtes. (Geſ. 2) Die einſtweilig in den Ruheſtand verſetzten Beamten haben a) ſie behalten die perſönlichen Ehrenrechte. b) ſie beziehen das geſetzliche Wartegeld. c) ſie erhalten, falls ſie ihren dienſtlichen Wohnſitz im Aus- lande haben, die Entſchädigung für die Koſten des Umzugs nach dem innerhalb des Reiches von ihnen gewählten Wohn- orte (R.-G. §. 40) und ebenſo, falls ſie wieder ein Amt er- halten, die Umzugskoſten wie im Falle einer Verſetzung (R.-G. §. 28). 3) Hinſichtlich der Pflichten entſcheidet das Princip, daß a) Die Pflicht zur Amtsführung iſt ſuſpendirt, aber Hierauf beruht die weitere Pflicht dieſer Beamten, die Reichs- b) Die Pflicht zur Treue dauert unverändert fort und 1) R.-G. §. 28. 2) R.-G. §. 29 Nro. 2. und 3.
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§. 44. Verſetzung, Stellung zur Dispoſition, Suspenſion.
Außerdem der Vorſitzende des Reichs-Eiſenbahn-Amtes. (Geſ.
v. 27. Juni 1873 §. 2 Abſ. 2.)
2) Die einſtweilig in den Ruheſtand verſetzten Beamten haben
folgende Rechte:
a) ſie behalten die perſönlichen Ehrenrechte.
b) ſie beziehen das geſetzliche Wartegeld.
c) ſie erhalten, falls ſie ihren dienſtlichen Wohnſitz im Aus-
lande haben, die Entſchädigung für die Koſten des Umzugs
nach dem innerhalb des Reiches von ihnen gewählten Wohn-
orte (R.-G. §. 40) und ebenſo, falls ſie wieder ein Amt er-
halten, die Umzugskoſten wie im Falle einer Verſetzung
(R.-G. §. 28).
3) Hinſichtlich der Pflichten entſcheidet das Princip, daß
alle Pflichten und Beſchränkungen der Reichsbeamten auch für die
einſtweilig in den Ruheſtand verſetzten fortdauern, welche nicht ledig-
lich auf der Führung eines Amtes (dem aktiven Dienſt) beruhen.
Im Einzelnen ergeben ſich hieraus folgende Conſequenzen:
a) Die Pflicht zur Amtsführung iſt ſuſpendirt, aber
nicht aufgehoben. Die einſtweilig in den Ruheſtand verſetzten
Beamten ſind darum verpflichtet, ein ihrer Berufsbildung entſpre-
chendes Reichsamt unter denſelben Vorausſetzungen zu übernehmen,
unter denen ein im aktiven Dienſt ſtehender Reichsbeamter die
Verſetzung in ein anderes Amt ſich gefallen laſſen muß, widrigen-
falls ſie des Wartegeldes verluſtig ſind 1).
Hierauf beruht die weitere Pflicht dieſer Beamten, die Reichs-
angehörigkeit und den Wohnſitz im Bundesgebiete beizubehalten.
Wollen ſie ihren Wohnſitz außerhalb des Bundesgebietes nehmen,
ſo bedürfen ſie dazu der Genehmigung des Reichskanzlers, alſo
gleichſam eines Urlaubs. Die Verletzung dieſer Pflicht zieht,
entſprechend dem Verlaſſen des Amtes ohne Urlaub oder mit
Ueberſchreitung deſſelben, den Verluſt des Gehaltes (Wartegeldes)
nach ſich 2) und kann möglicher Weiſe Veranlaſſung zu discipli-
nariſchem Einſchreiten geben.
b) Die Pflicht zur Treue dauert unverändert fort und
demgemäß die Pflicht zur Amtsverſchwiegenheit. Die in
den §§. 11 und 12 des Reichsbeamtengeſetzes enthaltenen Vorſchrif-
1) R.-G. §. 28.
2) R.-G. §. 29 Nro. 2. und 3.
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