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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 44. Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension.

Außerdem der Vorsitzende des Reichs-Eisenbahn-Amtes. (Ges.
v. 27. Juni 1873 §. 2 Abs. 2.)

2) Die einstweilig in den Ruhestand versetzten Beamten haben
folgende Rechte:

a) sie behalten die persönlichen Ehrenrechte.
b) sie beziehen das gesetzliche Wartegeld.
c) sie erhalten, falls sie ihren dienstlichen Wohnsitz im Aus-
lande haben, die Entschädigung für die Kosten des Umzugs
nach dem innerhalb des Reiches von ihnen gewählten Wohn-
orte (R.-G. §. 40) und ebenso, falls sie wieder ein Amt er-
halten, die Umzugskosten wie im Falle einer Versetzung
(R.-G. §. 28).

3) Hinsichtlich der Pflichten entscheidet das Princip, daß
alle Pflichten und Beschränkungen der Reichsbeamten auch für die
einstweilig in den Ruhestand versetzten fortdauern, welche nicht ledig-
lich auf der Führung eines Amtes (dem aktiven Dienst) beruhen.
Im Einzelnen ergeben sich hieraus folgende Consequenzen:

a) Die Pflicht zur Amtsführung ist suspendirt, aber
nicht aufgehoben. Die einstweilig in den Ruhestand versetzten
Beamten sind darum verpflichtet, ein ihrer Berufsbildung entspre-
chendes Reichsamt unter denselben Voraussetzungen zu übernehmen,
unter denen ein im aktiven Dienst stehender Reichsbeamter die
Versetzung in ein anderes Amt sich gefallen lassen muß, widrigen-
falls sie des Wartegeldes verlustig sind 1).

Hierauf beruht die weitere Pflicht dieser Beamten, die Reichs-
angehörigkeit und den Wohnsitz im Bundesgebiete beizubehalten.
Wollen sie ihren Wohnsitz außerhalb des Bundesgebietes nehmen,
so bedürfen sie dazu der Genehmigung des Reichskanzlers, also
gleichsam eines Urlaubs. Die Verletzung dieser Pflicht zieht,
entsprechend dem Verlassen des Amtes ohne Urlaub oder mit
Ueberschreitung desselben, den Verlust des Gehaltes (Wartegeldes)
nach sich 2) und kann möglicher Weise Veranlassung zu discipli-
narischem Einschreiten geben.

b) Die Pflicht zur Treue dauert unverändert fort und
demgemäß die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. Die in
den §§. 11 und 12 des Reichsbeamtengesetzes enthaltenen Vorschrif-

1) R.-G. §. 28.
2) R.-G. §. 29 Nro. 2. und 3.
§. 44. Verſetzung, Stellung zur Dispoſition, Suspenſion.

Außerdem der Vorſitzende des Reichs-Eiſenbahn-Amtes. (Geſ.
v. 27. Juni 1873 §. 2 Abſ. 2.)

2) Die einſtweilig in den Ruheſtand verſetzten Beamten haben
folgende Rechte:

a) ſie behalten die perſönlichen Ehrenrechte.
b) ſie beziehen das geſetzliche Wartegeld.
c) ſie erhalten, falls ſie ihren dienſtlichen Wohnſitz im Aus-
lande haben, die Entſchädigung für die Koſten des Umzugs
nach dem innerhalb des Reiches von ihnen gewählten Wohn-
orte (R.-G. §. 40) und ebenſo, falls ſie wieder ein Amt er-
halten, die Umzugskoſten wie im Falle einer Verſetzung
(R.-G. §. 28).

3) Hinſichtlich der Pflichten entſcheidet das Princip, daß
alle Pflichten und Beſchränkungen der Reichsbeamten auch für die
einſtweilig in den Ruheſtand verſetzten fortdauern, welche nicht ledig-
lich auf der Führung eines Amtes (dem aktiven Dienſt) beruhen.
Im Einzelnen ergeben ſich hieraus folgende Conſequenzen:

a) Die Pflicht zur Amtsführung iſt ſuſpendirt, aber
nicht aufgehoben. Die einſtweilig in den Ruheſtand verſetzten
Beamten ſind darum verpflichtet, ein ihrer Berufsbildung entſpre-
chendes Reichsamt unter denſelben Vorausſetzungen zu übernehmen,
unter denen ein im aktiven Dienſt ſtehender Reichsbeamter die
Verſetzung in ein anderes Amt ſich gefallen laſſen muß, widrigen-
falls ſie des Wartegeldes verluſtig ſind 1).

Hierauf beruht die weitere Pflicht dieſer Beamten, die Reichs-
angehörigkeit und den Wohnſitz im Bundesgebiete beizubehalten.
Wollen ſie ihren Wohnſitz außerhalb des Bundesgebietes nehmen,
ſo bedürfen ſie dazu der Genehmigung des Reichskanzlers, alſo
gleichſam eines Urlaubs. Die Verletzung dieſer Pflicht zieht,
entſprechend dem Verlaſſen des Amtes ohne Urlaub oder mit
Ueberſchreitung deſſelben, den Verluſt des Gehaltes (Wartegeldes)
nach ſich 2) und kann möglicher Weiſe Veranlaſſung zu discipli-
nariſchem Einſchreiten geben.

b) Die Pflicht zur Treue dauert unverändert fort und
demgemäß die Pflicht zur Amtsverſchwiegenheit. Die in
den §§. 11 und 12 des Reichsbeamtengeſetzes enthaltenen Vorſchrif-

1) R.-G. §. 28.
2) R.-G. §. 29 Nro. 2. und 3.
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[482/0502] §. 44. Verſetzung, Stellung zur Dispoſition, Suspenſion. Außerdem der Vorſitzende des Reichs-Eiſenbahn-Amtes. (Geſ. v. 27. Juni 1873 §. 2 Abſ. 2.) 2) Die einſtweilig in den Ruheſtand verſetzten Beamten haben folgende Rechte: a) ſie behalten die perſönlichen Ehrenrechte. b) ſie beziehen das geſetzliche Wartegeld. c) ſie erhalten, falls ſie ihren dienſtlichen Wohnſitz im Aus- lande haben, die Entſchädigung für die Koſten des Umzugs nach dem innerhalb des Reiches von ihnen gewählten Wohn- orte (R.-G. §. 40) und ebenſo, falls ſie wieder ein Amt er- halten, die Umzugskoſten wie im Falle einer Verſetzung (R.-G. §. 28). 3) Hinſichtlich der Pflichten entſcheidet das Princip, daß alle Pflichten und Beſchränkungen der Reichsbeamten auch für die einſtweilig in den Ruheſtand verſetzten fortdauern, welche nicht ledig- lich auf der Führung eines Amtes (dem aktiven Dienſt) beruhen. Im Einzelnen ergeben ſich hieraus folgende Conſequenzen: a) Die Pflicht zur Amtsführung iſt ſuſpendirt, aber nicht aufgehoben. Die einſtweilig in den Ruheſtand verſetzten Beamten ſind darum verpflichtet, ein ihrer Berufsbildung entſpre- chendes Reichsamt unter denſelben Vorausſetzungen zu übernehmen, unter denen ein im aktiven Dienſt ſtehender Reichsbeamter die Verſetzung in ein anderes Amt ſich gefallen laſſen muß, widrigen- falls ſie des Wartegeldes verluſtig ſind 1). Hierauf beruht die weitere Pflicht dieſer Beamten, die Reichs- angehörigkeit und den Wohnſitz im Bundesgebiete beizubehalten. Wollen ſie ihren Wohnſitz außerhalb des Bundesgebietes nehmen, ſo bedürfen ſie dazu der Genehmigung des Reichskanzlers, alſo gleichſam eines Urlaubs. Die Verletzung dieſer Pflicht zieht, entſprechend dem Verlaſſen des Amtes ohne Urlaub oder mit Ueberſchreitung deſſelben, den Verluſt des Gehaltes (Wartegeldes) nach ſich 2) und kann möglicher Weiſe Veranlaſſung zu discipli- nariſchem Einſchreiten geben. b) Die Pflicht zur Treue dauert unverändert fort und demgemäß die Pflicht zur Amtsverſchwiegenheit. Die in den §§. 11 und 12 des Reichsbeamtengeſetzes enthaltenen Vorſchrif- 1) R.-G. §. 28. 2) R.-G. §. 29 Nro. 2. und 3.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 482. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/502>, abgerufen am 22.11.2024.