Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 44. Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension. vorläufige Dienstenthebung nicht berührt 1), wohl aber findet einetheilweise Innebehaltung des Gehaltes statt vom Ablauf des Monats ab, in welchem die Suspension verfügt ist 2). Die Innebehaltung betrifft in der Regel die Hälfte des wirklichen Diensteinkommens d. h. ohne die für Dienstunkosten bestimmten Beträge; in Fällen der Noth des Beamten kann die oberste Reichsbehörde die Inne- behaltung des Diensteinkommens auf den vierten Theil beschränken 3). Den einstweilen in den Ruhestand versetzten Beamten wird ein Viertel des Wartegelds inne behalten, wenn im Disciplinarver- fahren eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, welche auf Dienstentlassung lautet 4). Wird ein Mitglied des Oberhandelsgerichts oder des Bundes- Die Gehaltskürzung tritt ferner nicht ein, wenn die Voll- Auch die vorläufige Untersagung der Ausübung von Amts- c) Im Uebrigen dauern die Rechte und Pflichten des Beamten 1) Vgl. Pfeiffer Prakt. Ausführungen III. S. 360 ff. 518 fg. 2) R.-G. §. 128 Abs. 1. Wenn der Gehalt vierteljährlich vorausbezahlt ist, so kann eine theilweise Wiedereinziehung nicht stattfinden; denn das Gesetz spricht nur vom "Innebehalten" des Gehaltes. Es ist eine Beschlagnahme oder Retention des Gehaltes zur Deckung der Kosten oder Geldstrafen angeordnet, welche voraussetzt, daß der Gehalt noch nicht ausgezahlt ist. Anderer Ansicht Kanngießer S. 223 Nro. 2. 3) §. 128 Abs. 1. u. 2. 4) R.-G. §. 132. 5) Ges. v. 12. Juni 1868 §. 24 Abs. 3. Ges. v. 6. Juni 1870 §. 43. 6) R:-G. §. 126 Abs. 2. 7) R.-G. §. 131 Abs. 2. 8) Er darf sich daher auch nicht eigenmächtig von seinem Amtssitze ent-
§. 44. Verſetzung, Stellung zur Dispoſition, Suspenſion. vorläufige Dienſtenthebung nicht berührt 1), wohl aber findet einetheilweiſe Innebehaltung des Gehaltes ſtatt vom Ablauf des Monats ab, in welchem die Suspenſion verfügt iſt 2). Die Innebehaltung betrifft in der Regel die Hälfte des wirklichen Dienſteinkommens d. h. ohne die für Dienſtunkoſten beſtimmten Beträge; in Fällen der Noth des Beamten kann die oberſte Reichsbehörde die Inne- behaltung des Dienſteinkommens auf den vierten Theil beſchränken 3). Den einſtweilen in den Ruheſtand verſetzten Beamten wird ein Viertel des Wartegelds inne behalten, wenn im Disciplinarver- fahren eine noch nicht rechtskräftige Entſcheidung ergangen iſt, welche auf Dienſtentlaſſung lautet 4). Wird ein Mitglied des Oberhandelsgerichts oder des Bundes- Die Gehaltskürzung tritt ferner nicht ein, wenn die Voll- Auch die vorläufige Unterſagung der Ausübung von Amts- c) Im Uebrigen dauern die Rechte und Pflichten des Beamten 1) Vgl. Pfeiffer Prakt. Ausführungen III. S. 360 ff. 518 fg. 2) R.-G. §. 128 Abſ. 1. Wenn der Gehalt vierteljährlich vorausbezahlt iſt, ſo kann eine theilweiſe Wiedereinziehung nicht ſtattfinden; denn das Geſetz ſpricht nur vom „Innebehalten“ des Gehaltes. Es iſt eine Beſchlagnahme oder Retention des Gehaltes zur Deckung der Koſten oder Geldſtrafen angeordnet, welche vorausſetzt, daß der Gehalt noch nicht ausgezahlt iſt. Anderer Anſicht Kanngießer S. 223 Nro. 2. 3) §. 128 Abſ. 1. u. 2. 4) R.-G. §. 132. 5) Geſ. v. 12. Juni 1868 §. 24 Abſ. 3. Geſ. v. 6. Juni 1870 §. 43. 6) R:-G. §. 126 Abſ. 2. 7) R.-G. §. 131 Abſ. 2. 8) Er darf ſich daher auch nicht eigenmächtig von ſeinem Amtsſitze ent-
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§. 44. Verſetzung, Stellung zur Dispoſition, Suspenſion.
vorläufige Dienſtenthebung nicht berührt 1), wohl aber findet eine
theilweiſe Innebehaltung des Gehaltes ſtatt vom Ablauf des Monats
ab, in welchem die Suspenſion verfügt iſt 2). Die Innebehaltung
betrifft in der Regel die Hälfte des wirklichen Dienſteinkommens
d. h. ohne die für Dienſtunkoſten beſtimmten Beträge; in Fällen
der Noth des Beamten kann die oberſte Reichsbehörde die Inne-
behaltung des Dienſteinkommens auf den vierten Theil beſchränken 3).
Den einſtweilen in den Ruheſtand verſetzten Beamten wird ein
Viertel des Wartegelds inne behalten, wenn im Disciplinarver-
fahren eine noch nicht rechtskräftige Entſcheidung ergangen iſt, welche
auf Dienſtentlaſſung lautet 4).
Wird ein Mitglied des Oberhandelsgerichts oder des Bundes-
amtes für das Heimathweſen vom Amte ſuspendirt, ſo wird das
Recht auf den Genuß des vollen Gehalts während der Dauer der
Suspenſion nicht berührt 5).
Die Gehaltskürzung tritt ferner nicht ein, wenn die Voll-
ſtreckung eines auf Freiheitsſtrafe lautenden Urtheils ohne Schuld
des Verurtheilten aufgehalten oder unterbrochen wird, für die Zeit
des Aufenthalts oder der Unterbrechung; ebenſo für die zehntägige
Friſt nach Aufhebung der Haft reſp. nach der Verurtheilung, wenn
nicht vor Ablauf derſelben die Suspenſion vom Amte im Wege
des Disciplinarverfahrens beſchloſſen wird 6).
Auch die vorläufige Unterſagung der Ausübung von Amts-
Verrichtungen bewirkt keine Innebehaltung des Dienſteinkommens 7).
c) Im Uebrigen dauern die Rechte und Pflichten des Beamten
während der Zeit ſeiner vorläufigen Dienſtenthebung unverändert
fort 8).
1) Vgl. Pfeiffer Prakt. Ausführungen III. S. 360 ff. 518 fg.
2) R.-G. §. 128 Abſ. 1. Wenn der Gehalt vierteljährlich vorausbezahlt
iſt, ſo kann eine theilweiſe Wiedereinziehung nicht ſtattfinden; denn das Geſetz
ſpricht nur vom „Innebehalten“ des Gehaltes. Es iſt eine Beſchlagnahme oder
Retention des Gehaltes zur Deckung der Koſten oder Geldſtrafen angeordnet,
welche vorausſetzt, daß der Gehalt noch nicht ausgezahlt iſt. Anderer Anſicht
Kanngießer S. 223 Nro. 2.
3) §. 128 Abſ. 1. u. 2.
4) R.-G. §. 132.
5) Geſ. v. 12. Juni 1868 §. 24 Abſ. 3. Geſ. v. 6. Juni 1870 §. 43.
6) R:-G. §. 126 Abſ. 2.
7) R.-G. §. 131 Abſ. 2.
8) Er darf ſich daher auch nicht eigenmächtig von ſeinem Amtsſitze ent-
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