Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 45. Die Beendigung des Dienstverhältnisses. verlangen, wenn er nach einer Dienstzeit von wenigstens zehnJahren in Folge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig wird 1). Dasselbe Recht haben auch die unter dem Vorbehalte des b) Jeder Reichsbeamte ist auch schon vor Ablauf einer zehn- Wenn außer diesem Falle die Dienstunfähigkeit vor Vollen- c) Der Reichskanzler, der Präsident des Reichskanzler-Amtes, d) Der Beamte, welcher seine Pensionirung nachsucht, muß 1) R.-G. §. 34. 2) R.-G. §. 37. 3) R.-G. § 36. 4) ausgenommen die Mitglieder des Oberhandelsgerichts. Ges. v. 12. Juni 1869. §. 25. Reichsbeamtenges. §. 158 Abs. 2. 5) R.-G. §. 39. 6) R.-G. §. 35. Der Mindestbetrag der Pension beträgt ein Viertel des
etatsmäßigen Gehalts; im Uebrigen kommen die allgemeinen Vorschriften über die Pension zur Anwendung. §. 45. Die Beendigung des Dienſtverhältniſſes. verlangen, wenn er nach einer Dienſtzeit von wenigſtens zehnJahren in Folge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ſeiner körperlichen oder geiſtigen Kräfte zu der Erfüllung ſeiner Amtspflichten dauernd unfähig wird 1). Daſſelbe Recht haben auch die unter dem Vorbehalte des b) Jeder Reichsbeamte iſt auch ſchon vor Ablauf einer zehn- Wenn außer dieſem Falle die Dienſtunfähigkeit vor Vollen- c) Der Reichskanzler, der Präſident des Reichskanzler-Amtes, d) Der Beamte, welcher ſeine Penſionirung nachſucht, muß 1) R.-G. §. 34. 2) R.-G. §. 37. 3) R.-G. § 36. 4) ausgenommen die Mitglieder des Oberhandelsgerichts. Geſ. v. 12. Juni 1869. §. 25. Reichsbeamtengeſ. §. 158 Abſ. 2. 5) R.-G. §. 39. 6) R.-G. §. 35. Der Mindeſtbetrag der Penſion beträgt ein Viertel des
etatsmäßigen Gehalts; im Uebrigen kommen die allgemeinen Vorſchriften über die Penſion zur Anwendung. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0511" n="491"/><fw place="top" type="header">§. 45. Die Beendigung des Dienſtverhältniſſes.</fw><lb/> verlangen, wenn er nach einer Dienſtzeit von wenigſtens zehn<lb/> Jahren in Folge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche<lb/> ſeiner körperlichen oder geiſtigen Kräfte zu der Erfüllung ſeiner<lb/> Amtspflichten dauernd unfähig wird <note place="foot" n="1)">R.-G. §. 34.</note>.</p><lb/> <p>Daſſelbe Recht haben auch die unter dem Vorbehalte des<lb/> Widerrufs angeſtellten Beamten, wenn ſie eine etatsmäßige Stelle<lb/> bekleiden; iſt die von ihnen bekleidete Stelle in den Beſoldungs-<lb/> Etats nicht aufgeführt, ſo haben ſie zwar keinen geſetzlichen An-<lb/> ſpruch auf Penſion, es kann ihnen aber bei ihrer Verſetzung in<lb/> den Ruheſtand eine Penſion bewilligt werden <note place="foot" n="2)">R.-G. §. 37.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b</hi>) <hi rendition="#g">Jeder</hi> Reichsbeamte iſt auch ſchon vor Ablauf einer zehn-<lb/> jährigen Dienſtzeit berechtigt, ſeine Penſionirung zu verlangen,<lb/> wenn die Dienſtunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwundung<lb/> oder ſonſtigen Beſchädigung iſt, welche der Beamte bei Ausübung<lb/> des Dienſtes oder aus Veranlaſſung deſſelben ohne eigene Ver-<lb/> ſchuldung ſich zugezogen hat <note place="foot" n="3)">R.-G. § 36.</note>.</p><lb/> <p>Wenn außer dieſem Falle die Dienſtunfähigkeit vor Vollen-<lb/> dung des zehnten Dienſtjahres eintritt, ſo hat der Beamte zwar<lb/> keinen geſetzlichen Anſpruch auf Penſion <note place="foot" n="4)">ausgenommen die Mitglieder des Oberhandelsgerichts. Geſ. v. 12. Juni<lb/> 1869. §. 25. Reichsbeamtengeſ. §. 158 Abſ. 2.</note>; bei vorhandener Be-<lb/> dürftigkeit kann ihm aber durch Beſchluß des Bundesrathes eine<lb/> Penſion auf beſtimmte Zeit oder lebenslänglich bewilligt werden <note place="foot" n="5)">R.-G. §. 39.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">c</hi>) Der Reichskanzler, der Präſident des Reichskanzler-Amtes,<lb/> der Chef der Kaiſerlichen Admiralität und der Staatsſekretär im<lb/> Auswärtigen Amte können <hi rendition="#g">auch ohne eingetretene Dienſt-<lb/> unfähigkeit</hi> ihre Entlaſſung fordern und haben einen Anſpruch<lb/> auf die geſetzliche Penſion, wenn ſie mindeſtens zwei Jahre das<lb/> betreffende Amt bekleidet haben <note place="foot" n="6)">R.-G. §. 35. Der Mindeſtbetrag der Penſion beträgt ein Viertel des<lb/> etatsmäßigen Gehalts; im Uebrigen kommen die allgemeinen Vorſchriften über<lb/> die Penſion zur Anwendung.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">d</hi>) Der Beamte, welcher ſeine Penſionirung nachſucht, muß<lb/> den Beweis ſeiner Dienſtunfähigkeit und, ſoweit es erforderlich,<lb/> den Beweis, daß die Dienſtunfähigkeit in Folge des Dienſtes ein-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [491/0511]
§. 45. Die Beendigung des Dienſtverhältniſſes.
verlangen, wenn er nach einer Dienſtzeit von wenigſtens zehn
Jahren in Folge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche
ſeiner körperlichen oder geiſtigen Kräfte zu der Erfüllung ſeiner
Amtspflichten dauernd unfähig wird 1).
Daſſelbe Recht haben auch die unter dem Vorbehalte des
Widerrufs angeſtellten Beamten, wenn ſie eine etatsmäßige Stelle
bekleiden; iſt die von ihnen bekleidete Stelle in den Beſoldungs-
Etats nicht aufgeführt, ſo haben ſie zwar keinen geſetzlichen An-
ſpruch auf Penſion, es kann ihnen aber bei ihrer Verſetzung in
den Ruheſtand eine Penſion bewilligt werden 2).
b) Jeder Reichsbeamte iſt auch ſchon vor Ablauf einer zehn-
jährigen Dienſtzeit berechtigt, ſeine Penſionirung zu verlangen,
wenn die Dienſtunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwundung
oder ſonſtigen Beſchädigung iſt, welche der Beamte bei Ausübung
des Dienſtes oder aus Veranlaſſung deſſelben ohne eigene Ver-
ſchuldung ſich zugezogen hat 3).
Wenn außer dieſem Falle die Dienſtunfähigkeit vor Vollen-
dung des zehnten Dienſtjahres eintritt, ſo hat der Beamte zwar
keinen geſetzlichen Anſpruch auf Penſion 4); bei vorhandener Be-
dürftigkeit kann ihm aber durch Beſchluß des Bundesrathes eine
Penſion auf beſtimmte Zeit oder lebenslänglich bewilligt werden 5).
c) Der Reichskanzler, der Präſident des Reichskanzler-Amtes,
der Chef der Kaiſerlichen Admiralität und der Staatsſekretär im
Auswärtigen Amte können auch ohne eingetretene Dienſt-
unfähigkeit ihre Entlaſſung fordern und haben einen Anſpruch
auf die geſetzliche Penſion, wenn ſie mindeſtens zwei Jahre das
betreffende Amt bekleidet haben 6).
d) Der Beamte, welcher ſeine Penſionirung nachſucht, muß
den Beweis ſeiner Dienſtunfähigkeit und, ſoweit es erforderlich,
den Beweis, daß die Dienſtunfähigkeit in Folge des Dienſtes ein-
1) R.-G. §. 34.
2) R.-G. §. 37.
3) R.-G. § 36.
4) ausgenommen die Mitglieder des Oberhandelsgerichts. Geſ. v. 12. Juni
1869. §. 25. Reichsbeamtengeſ. §. 158 Abſ. 2.
5) R.-G. §. 39.
6) R.-G. §. 35. Der Mindeſtbetrag der Penſion beträgt ein Viertel des
etatsmäßigen Gehalts; im Uebrigen kommen die allgemeinen Vorſchriften über
die Penſion zur Anwendung.
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