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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 48. Die Zuständigkeit des Reichstages.
(u. Bundesrathe) gegenüber hat die Reichsschuldenkommission die-
selben Pflichten, welche die Preuß. Staatsschuldenkommission nach
dem Gesetz v. 24. Febr. 1850 dem Preuß. Landtage gegenüber
hat 1). Demnach findet der §. 15 dieses Preußischen Gesetzes ana-
loge Anwendung, wonach die Schuldenkommission dem Reichstage
bei dem jährlichen regelmäßigen Zusammentritt Bericht zu erstatten
hat über ihre Thätigkeit, sowie über die Ergebnisse der unter ihre
Aufsicht gestellten Verwaltung des Schuldenwesens in dem ver-
flossenen Jahre.

Außer dem Berichte über die Reichsschulden hat die Reichs-
schuldenkommission dem Reichstage jährlich Berichte zu erstatten

über den Bestand des Reichs-Kriegsschatzes 2),
über die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds 3),
über die Verwaltung des Reichs-Festungs-Baufonds 4)
und des Fonds für Errichtung des Reichstagsgebäudes 5).

Die Stellung des Reichstages diesen Berichten gegenüber und
die ihm über dieselbe zustehende Beschlußfassung ist eine doppelte.
Die Verwaltung der bezeichneten Vermögensmassen selbst ist nicht
Sache der Reichsschuldenkommission, die eigentliche Verwaltung
steht besonderen, dafür eingesetzten Behörden zu; die Reichsschulden-
kommission ist vielmehr nur eine gemischte Kommission des Bundes-
rathes und Reichstages zur Controlirung dieser Behörden und zur
Vorprüfung der von denselben gelegten Rechnungen und Nachweise.

Die Entlastung dieser Behörden kann nicht die Reichsschulden-
kommission ertheilen, sondern nur Bundesrath und Reichstag selbst;
die Kommission kann lediglich über den Ausfall ihrer Prüfung be-
richten und falls sich dabei keine Erinnerungen ergeben haben, die
Ertheilung der Entlastung beantragen. Der Reichstag hat demnach
eine doppelte Entscheidung abzugeben, einerseits darüber, ob die
Reichsschuldenkommission durch Erstattung ihres Berichts ihre ge-
setzliche Pflicht ordnungsmäßig erfüllt hat, und andererseits auf
Grund dieses Berichtes darüber, ob die betreffende Finanzbehörde

1) Ges. v. 19. Juni 1868 §. 7 (B.-G.-Bl. S. 340.) Vgl. oben S. 354.
2) Ges. v. 11. Nov. 1871 §. 3 (R.-G.-Bl. S. 404.)
3) Ges. v. 23. Mai 1873 §. 14 (R.-G.-Bl. S. 121.)
4) G[e]s. v. 30. Mai 1873 Art. III. (R.-G.-Bl. S. 124.)
5) Ges. v. 8. Juli 1873 §. 1 Abs. 2. (R.-G.-Bl. S. 218.)

§. 48. Die Zuſtändigkeit des Reichstages.
(u. Bundesrathe) gegenüber hat die Reichsſchuldenkommiſſion die-
ſelben Pflichten, welche die Preuß. Staatsſchuldenkommiſſion nach
dem Geſetz v. 24. Febr. 1850 dem Preuß. Landtage gegenüber
hat 1). Demnach findet der §. 15 dieſes Preußiſchen Geſetzes ana-
loge Anwendung, wonach die Schuldenkommiſſion dem Reichstage
bei dem jährlichen regelmäßigen Zuſammentritt Bericht zu erſtatten
hat über ihre Thätigkeit, ſowie über die Ergebniſſe der unter ihre
Aufſicht geſtellten Verwaltung des Schuldenweſens in dem ver-
floſſenen Jahre.

Außer dem Berichte über die Reichsſchulden hat die Reichs-
ſchuldenkommiſſion dem Reichstage jährlich Berichte zu erſtatten

über den Beſtand des Reichs-Kriegsſchatzes 2),
über die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds 3),
über die Verwaltung des Reichs-Feſtungs-Baufonds 4)
und des Fonds für Errichtung des Reichstagsgebäudes 5).

Die Stellung des Reichstages dieſen Berichten gegenüber und
die ihm über dieſelbe zuſtehende Beſchlußfaſſung iſt eine doppelte.
Die Verwaltung der bezeichneten Vermögensmaſſen ſelbſt iſt nicht
Sache der Reichsſchuldenkommiſſion, die eigentliche Verwaltung
ſteht beſonderen, dafür eingeſetzten Behörden zu; die Reichsſchulden-
kommiſſion iſt vielmehr nur eine gemiſchte Kommiſſion des Bundes-
rathes und Reichstages zur Controlirung dieſer Behörden und zur
Vorprüfung der von denſelben gelegten Rechnungen und Nachweiſe.

Die Entlaſtung dieſer Behörden kann nicht die Reichsſchulden-
kommiſſion ertheilen, ſondern nur Bundesrath und Reichstag ſelbſt;
die Kommiſſion kann lediglich über den Ausfall ihrer Prüfung be-
richten und falls ſich dabei keine Erinnerungen ergeben haben, die
Ertheilung der Entlaſtung beantragen. Der Reichstag hat demnach
eine doppelte Entſcheidung abzugeben, einerſeits darüber, ob die
Reichsſchuldenkommiſſion durch Erſtattung ihres Berichts ihre ge-
ſetzliche Pflicht ordnungsmäßig erfüllt hat, und andererſeits auf
Grund dieſes Berichtes darüber, ob die betreffende Finanzbehörde

1) Geſ. v. 19. Juni 1868 §. 7 (B.-G.-Bl. S. 340.) Vgl. oben S. 354.
2) Geſ. v. 11. Nov. 1871 §. 3 (R.-G.-Bl. S. 404.)
3) Geſ. v. 23. Mai 1873 §. 14 (R.-G.-Bl. S. 121.)
4) G[e]ſ. v. 30. Mai 1873 Art. III. (R.-G.-Bl. S. 124.)
5) Geſ. v. 8. Juli 1873 §. 1 Abſ. 2. (R.-G.-Bl. S. 218.)
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[517/0537] §. 48. Die Zuſtändigkeit des Reichstages. (u. Bundesrathe) gegenüber hat die Reichsſchuldenkommiſſion die- ſelben Pflichten, welche die Preuß. Staatsſchuldenkommiſſion nach dem Geſetz v. 24. Febr. 1850 dem Preuß. Landtage gegenüber hat 1). Demnach findet der §. 15 dieſes Preußiſchen Geſetzes ana- loge Anwendung, wonach die Schuldenkommiſſion dem Reichstage bei dem jährlichen regelmäßigen Zuſammentritt Bericht zu erſtatten hat über ihre Thätigkeit, ſowie über die Ergebniſſe der unter ihre Aufſicht geſtellten Verwaltung des Schuldenweſens in dem ver- floſſenen Jahre. Außer dem Berichte über die Reichsſchulden hat die Reichs- ſchuldenkommiſſion dem Reichstage jährlich Berichte zu erſtatten über den Beſtand des Reichs-Kriegsſchatzes 2), über die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds 3), über die Verwaltung des Reichs-Feſtungs-Baufonds 4) und des Fonds für Errichtung des Reichstagsgebäudes 5). Die Stellung des Reichstages dieſen Berichten gegenüber und die ihm über dieſelbe zuſtehende Beſchlußfaſſung iſt eine doppelte. Die Verwaltung der bezeichneten Vermögensmaſſen ſelbſt iſt nicht Sache der Reichsſchuldenkommiſſion, die eigentliche Verwaltung ſteht beſonderen, dafür eingeſetzten Behörden zu; die Reichsſchulden- kommiſſion iſt vielmehr nur eine gemiſchte Kommiſſion des Bundes- rathes und Reichstages zur Controlirung dieſer Behörden und zur Vorprüfung der von denſelben gelegten Rechnungen und Nachweiſe. Die Entlaſtung dieſer Behörden kann nicht die Reichsſchulden- kommiſſion ertheilen, ſondern nur Bundesrath und Reichstag ſelbſt; die Kommiſſion kann lediglich über den Ausfall ihrer Prüfung be- richten und falls ſich dabei keine Erinnerungen ergeben haben, die Ertheilung der Entlaſtung beantragen. Der Reichstag hat demnach eine doppelte Entſcheidung abzugeben, einerſeits darüber, ob die Reichsſchuldenkommiſſion durch Erſtattung ihres Berichts ihre ge- ſetzliche Pflicht ordnungsmäßig erfüllt hat, und andererſeits auf Grund dieſes Berichtes darüber, ob die betreffende Finanzbehörde 1) Geſ. v. 19. Juni 1868 §. 7 (B.-G.-Bl. S. 340.) Vgl. oben S. 354. 2) Geſ. v. 11. Nov. 1871 §. 3 (R.-G.-Bl. S. 404.) 3) Geſ. v. 23. Mai 1873 §. 14 (R.-G.-Bl. S. 121.) 4) Geſ. v. 30. Mai 1873 Art. III. (R.-G.-Bl. S. 124.) 5) Geſ. v. 8. Juli 1873 §. 1 Abſ. 2. (R.-G.-Bl. S. 218.)

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 517. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/537>, abgerufen am 22.11.2024.