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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 48. Die Zuständigkeit des Reichstages.
Einziehung der bisherigen Münzen, und durch das Militärgesetz
§. 37 über die Ergebnisse des Ergänzungsgeschäfts. (R.-G.-Bl.
1874 S. 55.) Ueberdies hat der Reichstag in der Session von
1872 den Wunsch ausgedrückt, daß der Bundesrath ihm regel-
mäßig Mittheilungen mache über die von demselben gefaßten Ent-
schließungen auf die von dem Reichstage beschlossenen Gesetzent-
würfe und Anträge. Der Bundesrath hat beschlossen, diesem
Wunsche zu entsprechen 1). Auch diese "Uebersichten der Ent-
schließungen des Bundesrathes" sind periodische Berichte.

Ferner wird die für den Rechnungshof erlassene Instruktion
dem Reichstage bei dessen nächsten Zusammentritt "mitgetheilt" 2).

Auch wenn der Kaiser auf Grund des Art. 68 der R.-V.
einen Theil des Bundesgebietes in Kriegszustand erklärt, ist nach
§. 17 des Preuß. Ges. v. 4. Juli 1851, welches bis zum Erlaß
eines Reichsgesetzes für diesen Fall Geltung hat, dem Reichstage
sofort, beziehungsweise bei seinem nächsten Zusammentreten Rechen-
schaft zu geben.

Die Rechenschaft giebt dem Reichstage Gelegenheit zu erklären,
ob er die Verhängung des Kriegszustandes für gerechtfertigt erachte
oder nicht, ohne daß freilich von diesem Urtheil staatsrechtliche
Folgen abhängen 3).

4) Außer den Berichten, welche dem Reichstage von den
Reichsbehörden zu erstatten sind, ist demselben ein Mittel der
Kontrole der Reichsverwaltung durch den Art. 23 der R.-V. ge-
geben, indem er befugt ist, an ihn gerichtete Petitionen dem Bun-
desrathe resp. Reichskanzler zu überweisen 4). Es liegt in dieser

1) Vgl. das Schreiben des Reichskanzlers v. 14. März 1873. Stenogr.
Berichte 1873. Anlagen Nro. 14. S. 60.
2) Ges. v. 4. Juli 1868 §. 5 (B.-G.-Bl. S. 434.)
3) Anderer Ansicht in Bezug auf das Preußische Recht v. Rönne Preuß.
Staatsr. I. §. 101 S. 219 ff.
4) Man spricht deshalb sehr häufig von einem "Petitionsrecht", welches
allen Deutschen auf Grund ihrer Reichsangehörigkeit zustehe; z. B. Thu-
dichum
S. 523. G. Meyer Grundzüge S. 116. v. Rönne S. 171.
Seydel S. 151. Riedel S. 48 und besonders v. Mohl in der Tüb.
Zeitschr. f. Staatswissensch. 1875 Bd. 31 S. 99 ff. Allein abgesehen, daß das
"Recht zu petitioniren" ein "natürliches" Recht von ähnlichem Inhalte ist wie
das Recht, Briefe zu schreiben oder Lieder zu singen, ist der Reichstag nach
Art. 23 keineswegs darauf beschränkt, Petitionen von Reichsangehörigen ent-

§. 48. Die Zuſtändigkeit des Reichstages.
Einziehung der bisherigen Münzen, und durch das Militärgeſetz
§. 37 über die Ergebniſſe des Ergänzungsgeſchäfts. (R.-G.-Bl.
1874 S. 55.) Ueberdies hat der Reichstag in der Seſſion von
1872 den Wunſch ausgedrückt, daß der Bundesrath ihm regel-
mäßig Mittheilungen mache über die von demſelben gefaßten Ent-
ſchließungen auf die von dem Reichstage beſchloſſenen Geſetzent-
würfe und Anträge. Der Bundesrath hat beſchloſſen, dieſem
Wunſche zu entſprechen 1). Auch dieſe „Ueberſichten der Ent-
ſchließungen des Bundesrathes“ ſind periodiſche Berichte.

Ferner wird die für den Rechnungshof erlaſſene Inſtruktion
dem Reichstage bei deſſen nächſten Zuſammentritt „mitgetheilt“ 2).

Auch wenn der Kaiſer auf Grund des Art. 68 der R.-V.
einen Theil des Bundesgebietes in Kriegszuſtand erklärt, iſt nach
§. 17 des Preuß. Geſ. v. 4. Juli 1851, welches bis zum Erlaß
eines Reichsgeſetzes für dieſen Fall Geltung hat, dem Reichstage
ſofort, beziehungsweiſe bei ſeinem nächſten Zuſammentreten Rechen-
ſchaft zu geben.

Die Rechenſchaft giebt dem Reichstage Gelegenheit zu erklären,
ob er die Verhängung des Kriegszuſtandes für gerechtfertigt erachte
oder nicht, ohne daß freilich von dieſem Urtheil ſtaatsrechtliche
Folgen abhängen 3).

4) Außer den Berichten, welche dem Reichstage von den
Reichsbehörden zu erſtatten ſind, iſt demſelben ein Mittel der
Kontrole der Reichsverwaltung durch den Art. 23 der R.-V. ge-
geben, indem er befugt iſt, an ihn gerichtete Petitionen dem Bun-
desrathe reſp. Reichskanzler zu überweiſen 4). Es liegt in dieſer

1) Vgl. das Schreiben des Reichskanzlers v. 14. März 1873. Stenogr.
Berichte 1873. Anlagen Nro. 14. S. 60.
2) Geſ. v. 4. Juli 1868 §. 5 (B.-G.-Bl. S. 434.)
3) Anderer Anſicht in Bezug auf das Preußiſche Recht v. Rönne Preuß.
Staatsr. I. §. 101 S. 219 ff.
4) Man ſpricht deshalb ſehr häufig von einem „Petitionsrecht“, welches
allen Deutſchen auf Grund ihrer Reichsangehörigkeit zuſtehe; z. B. Thu-
dichum
S. 523. G. Meyer Grundzüge S. 116. v. Rönne S. 171.
Seydel S. 151. Riedel S. 48 und beſonders v. Mohl in der Tüb.
Zeitſchr. f. Staatswiſſenſch. 1875 Bd. 31 S. 99 ff. Allein abgeſehen, daß das
„Recht zu petitioniren“ ein „natürliches“ Recht von ähnlichem Inhalte iſt wie
das Recht, Briefe zu ſchreiben oder Lieder zu ſingen, iſt der Reichstag nach
Art. 23 keineswegs darauf beſchränkt, Petitionen von Reichsangehörigen ent-
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[519/0539] §. 48. Die Zuſtändigkeit des Reichstages. Einziehung der bisherigen Münzen, und durch das Militärgeſetz §. 37 über die Ergebniſſe des Ergänzungsgeſchäfts. (R.-G.-Bl. 1874 S. 55.) Ueberdies hat der Reichstag in der Seſſion von 1872 den Wunſch ausgedrückt, daß der Bundesrath ihm regel- mäßig Mittheilungen mache über die von demſelben gefaßten Ent- ſchließungen auf die von dem Reichstage beſchloſſenen Geſetzent- würfe und Anträge. Der Bundesrath hat beſchloſſen, dieſem Wunſche zu entſprechen 1). Auch dieſe „Ueberſichten der Ent- ſchließungen des Bundesrathes“ ſind periodiſche Berichte. Ferner wird die für den Rechnungshof erlaſſene Inſtruktion dem Reichstage bei deſſen nächſten Zuſammentritt „mitgetheilt“ 2). Auch wenn der Kaiſer auf Grund des Art. 68 der R.-V. einen Theil des Bundesgebietes in Kriegszuſtand erklärt, iſt nach §. 17 des Preuß. Geſ. v. 4. Juli 1851, welches bis zum Erlaß eines Reichsgeſetzes für dieſen Fall Geltung hat, dem Reichstage ſofort, beziehungsweiſe bei ſeinem nächſten Zuſammentreten Rechen- ſchaft zu geben. Die Rechenſchaft giebt dem Reichstage Gelegenheit zu erklären, ob er die Verhängung des Kriegszuſtandes für gerechtfertigt erachte oder nicht, ohne daß freilich von dieſem Urtheil ſtaatsrechtliche Folgen abhängen 3). 4) Außer den Berichten, welche dem Reichstage von den Reichsbehörden zu erſtatten ſind, iſt demſelben ein Mittel der Kontrole der Reichsverwaltung durch den Art. 23 der R.-V. ge- geben, indem er befugt iſt, an ihn gerichtete Petitionen dem Bun- desrathe reſp. Reichskanzler zu überweiſen 4). Es liegt in dieſer 1) Vgl. das Schreiben des Reichskanzlers v. 14. März 1873. Stenogr. Berichte 1873. Anlagen Nro. 14. S. 60. 2) Geſ. v. 4. Juli 1868 §. 5 (B.-G.-Bl. S. 434.) 3) Anderer Anſicht in Bezug auf das Preußiſche Recht v. Rönne Preuß. Staatsr. I. §. 101 S. 219 ff. 4) Man ſpricht deshalb ſehr häufig von einem „Petitionsrecht“, welches allen Deutſchen auf Grund ihrer Reichsangehörigkeit zuſtehe; z. B. Thu- dichum S. 523. G. Meyer Grundzüge S. 116. v. Rönne S. 171. Seydel S. 151. Riedel S. 48 und beſonders v. Mohl in der Tüb. Zeitſchr. f. Staatswiſſenſch. 1875 Bd. 31 S. 99 ff. Allein abgeſehen, daß das „Recht zu petitioniren“ ein „natürliches“ Recht von ähnlichem Inhalte iſt wie das Recht, Briefe zu ſchreiben oder Lieder zu ſingen, iſt der Reichstag nach Art. 23 keineswegs darauf beſchränkt, Petitionen von Reichsangehörigen ent-

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 519. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/539>, abgerufen am 22.11.2024.