Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
sammenhängenden Bezirke abgerundet waren. Die letzteren mußten
bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen der Vorschrift des §. 6
Abs. 3 gemäß gebildet werden. Durch diese Anordnungen sind
folgende Rechtssätze gegeben: Diejenige Abgrenzung der Wahlkreise,
welche bei den ersten Reichstagswahlen im Nordd. Bunde durch
Verordnungen der Landes-Regierungen getroffen wurde, vorbe-
haltlich der Berichtigung derjenigen Kreise, welche nicht räumlich
zusammenhängende Bezirke bildeten, ist reichsgesetzlich aufrecht er-
halten und zu einer dauernden Einrichtung gemacht worden. Die-
selbe kann weder durch den Beschluß des Bundesrathes oder durch
kaiserliche Verordnung noch durch Gesetze oder Verordnungen der
Einzelstaaten abgeändert werden. Jede Abänderung der Wahl-
kreise erfordert vielmehr ein Reichsgesetz.

Ein Verzeichniß der Wahlkreise, welches den Bestimmungen
des §. 6 des Wahlgesetzes entspricht, ist als Anlage C dem Wahl-
reglement vom 28. Mai 1870 beigegeben und im Bundesgesetzbl.
1870 S. 289 ff. publizirt worden. Eine Abänderung hat dasselbe
dadurch erfahren, daß der ehemalige landräthl. Kreis Beuthen,
welcher den 5. u. 6. Wahlkreis des Reg.-Bez. Oppeln umfaßte, in vier
landräthliche Kreise getheilt worden ist, von denen nunmehr
zwei (Beuthen und Tarnowitz) den 5. und zwei (Kattowitz und
Zabrze) den 6. Wahlkreis bilden 1).

Nach der Gründung des Deutschen Reiches wurde durch Be-
schluß des Bundesrathes vom 27. Febr. 1871 das Verzeichniß
der Reichstags-Wahlkreise durch Feststellung der süddeutschen er-
gänzt und dies im R.-G.-Bl. 1871 S. 35 fg. publizirt. Die Kompe-
tenz des Bundesrathes zu diesem Beschluß gründet sich auf §. 15
des Wahlgesetzes. In Bayern war aber durch den Vertrag vom
23. Nov. 1870 III. §. 2 die Abgrenzung der Wahlkreise der Lan-
des-Regierung überlassen, so daß das Nachtrags-Verzeichniß vom
27. Febr. 1871 hinsichtlich Bayern's nur die von der Bayerischen
Regierung getroffenen Bestimmungen aufgenommen hat.

Die Abgrenzung der Wahlkreise in Elsaß-Lothringen wurde
durch das Gesetz von 25. Juni 1873 §. 6 Abs. 2 dem Bundes-
rathe übertragen und ist durch Beschluß vom 1. Dezember 1873
(R.-G.-Bl. S. 373) erfolgt.


1) Ges. v. 20. Juni 1873. R.-G.-Bl. S. 144.

§. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
ſammenhängenden Bezirke abgerundet waren. Die letzteren mußten
bis zu den nächſten allgemeinen Wahlen der Vorſchrift des §. 6
Abſ. 3 gemäß gebildet werden. Durch dieſe Anordnungen ſind
folgende Rechtsſätze gegeben: Diejenige Abgrenzung der Wahlkreiſe,
welche bei den erſten Reichstagswahlen im Nordd. Bunde durch
Verordnungen der Landes-Regierungen getroffen wurde, vorbe-
haltlich der Berichtigung derjenigen Kreiſe, welche nicht räumlich
zuſammenhängende Bezirke bildeten, iſt reichsgeſetzlich aufrecht er-
halten und zu einer dauernden Einrichtung gemacht worden. Die-
ſelbe kann weder durch den Beſchluß des Bundesrathes oder durch
kaiſerliche Verordnung noch durch Geſetze oder Verordnungen der
Einzelſtaaten abgeändert werden. Jede Abänderung der Wahl-
kreiſe erfordert vielmehr ein Reichsgeſetz.

Ein Verzeichniß der Wahlkreiſe, welches den Beſtimmungen
des §. 6 des Wahlgeſetzes entſpricht, iſt als Anlage C dem Wahl-
reglement vom 28. Mai 1870 beigegeben und im Bundesgeſetzbl.
1870 S. 289 ff. publizirt worden. Eine Abänderung hat daſſelbe
dadurch erfahren, daß der ehemalige landräthl. Kreis Beuthen,
welcher den 5. u. 6. Wahlkreis des Reg.-Bez. Oppeln umfaßte, in vier
landräthliche Kreiſe getheilt worden iſt, von denen nunmehr
zwei (Beuthen und Tarnowitz) den 5. und zwei (Kattowitz und
Zabrze) den 6. Wahlkreis bilden 1).

Nach der Gründung des Deutſchen Reiches wurde durch Be-
ſchluß des Bundesrathes vom 27. Febr. 1871 das Verzeichniß
der Reichstags-Wahlkreiſe durch Feſtſtellung der ſüddeutſchen er-
gänzt und dies im R.-G.-Bl. 1871 S. 35 fg. publizirt. Die Kompe-
tenz des Bundesrathes zu dieſem Beſchluß gründet ſich auf §. 15
des Wahlgeſetzes. In Bayern war aber durch den Vertrag vom
23. Nov. 1870 III. §. 2 die Abgrenzung der Wahlkreiſe der Lan-
des-Regierung überlaſſen, ſo daß das Nachtrags-Verzeichniß vom
27. Febr. 1871 hinſichtlich Bayern’s nur die von der Bayeriſchen
Regierung getroffenen Beſtimmungen aufgenommen hat.

Die Abgrenzung der Wahlkreiſe in Elſaß-Lothringen wurde
durch das Geſetz von 25. Juni 1873 §. 6 Abſ. 2 dem Bundes-
rathe übertragen und iſt durch Beſchluß vom 1. Dezember 1873
(R.-G.-Bl. S. 373) erfolgt.


1) Geſ. v. 20. Juni 1873. R.-G.-Bl. S. 144.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0554" n="534"/><fw place="top" type="header">§. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.</fw><lb/>
&#x017F;ammenhängenden Bezirke abgerundet waren. Die letzteren mußten<lb/>
bis zu den näch&#x017F;ten allgemeinen Wahlen der Vor&#x017F;chrift des §. 6<lb/>
Ab&#x017F;. 3 gemäß gebildet werden. Durch die&#x017F;e Anordnungen &#x017F;ind<lb/>
folgende Rechts&#x017F;ätze gegeben: Diejenige Abgrenzung der Wahlkrei&#x017F;e,<lb/>
welche bei den er&#x017F;ten Reichstagswahlen im Nordd. Bunde durch<lb/>
Verordnungen der Landes-Regierungen getroffen wurde, vorbe-<lb/>
haltlich der Berichtigung derjenigen Krei&#x017F;e, welche nicht räumlich<lb/>
zu&#x017F;ammenhängende Bezirke bildeten, i&#x017F;t reichsge&#x017F;etzlich aufrecht er-<lb/>
halten und zu einer dauernden Einrichtung gemacht worden. Die-<lb/>
&#x017F;elbe kann weder durch den Be&#x017F;chluß des Bundesrathes oder durch<lb/>
kai&#x017F;erliche Verordnung noch durch Ge&#x017F;etze oder Verordnungen der<lb/>
Einzel&#x017F;taaten abgeändert werden. Jede Abänderung der Wahl-<lb/>
krei&#x017F;e erfordert vielmehr ein Reichsge&#x017F;etz.</p><lb/>
              <p>Ein Verzeichniß der Wahlkrei&#x017F;e, welches den Be&#x017F;timmungen<lb/>
des §. 6 des Wahlge&#x017F;etzes ent&#x017F;pricht, i&#x017F;t als Anlage <hi rendition="#aq">C</hi> dem Wahl-<lb/>
reglement vom 28. Mai 1870 beigegeben und im Bundesge&#x017F;etzbl.<lb/>
1870 S. 289 ff. publizirt worden. Eine Abänderung hat da&#x017F;&#x017F;elbe<lb/>
dadurch erfahren, daß der ehemalige landräthl. Kreis Beuthen,<lb/>
welcher den 5. u. 6. Wahlkreis des Reg.-Bez. Oppeln umfaßte, in vier<lb/>
landräthliche Krei&#x017F;e getheilt worden i&#x017F;t, von denen nunmehr<lb/>
zwei (Beuthen und Tarnowitz) den 5. und zwei (Kattowitz und<lb/>
Zabrze) den 6. Wahlkreis bilden <note place="foot" n="1)">Ge&#x017F;. v. 20. Juni 1873. R.-G.-Bl. S. 144.</note>.</p><lb/>
              <p>Nach der Gründung des Deut&#x017F;chen Reiches wurde durch Be-<lb/>
&#x017F;chluß des Bundesrathes vom 27. Febr. 1871 das Verzeichniß<lb/>
der Reichstags-Wahlkrei&#x017F;e durch Fe&#x017F;t&#x017F;tellung der &#x017F;üddeut&#x017F;chen er-<lb/>
gänzt und dies im R.-G.-Bl. 1871 S. 35 fg. publizirt. Die Kompe-<lb/>
tenz des Bundesrathes zu die&#x017F;em Be&#x017F;chluß gründet &#x017F;ich auf §. 15<lb/>
des Wahlge&#x017F;etzes. In Bayern war aber durch den Vertrag vom<lb/>
23. Nov. 1870 <hi rendition="#aq">III.</hi> §. 2 die Abgrenzung der Wahlkrei&#x017F;e der Lan-<lb/>
des-Regierung überla&#x017F;&#x017F;en, &#x017F;o daß das Nachtrags-Verzeichniß vom<lb/>
27. Febr. 1871 hin&#x017F;ichtlich Bayern&#x2019;s nur die von der Bayeri&#x017F;chen<lb/>
Regierung getroffenen Be&#x017F;timmungen aufgenommen hat.</p><lb/>
              <p>Die Abgrenzung der Wahlkrei&#x017F;e in El&#x017F;aß-Lothringen wurde<lb/>
durch das Ge&#x017F;etz von 25. Juni 1873 §. 6 Ab&#x017F;. 2 dem Bundes-<lb/>
rathe übertragen und i&#x017F;t durch Be&#x017F;chluß vom 1. Dezember 1873<lb/>
(R.-G.-Bl. S. 373) erfolgt.</p>
            </div><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[534/0554] §. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht. ſammenhängenden Bezirke abgerundet waren. Die letzteren mußten bis zu den nächſten allgemeinen Wahlen der Vorſchrift des §. 6 Abſ. 3 gemäß gebildet werden. Durch dieſe Anordnungen ſind folgende Rechtsſätze gegeben: Diejenige Abgrenzung der Wahlkreiſe, welche bei den erſten Reichstagswahlen im Nordd. Bunde durch Verordnungen der Landes-Regierungen getroffen wurde, vorbe- haltlich der Berichtigung derjenigen Kreiſe, welche nicht räumlich zuſammenhängende Bezirke bildeten, iſt reichsgeſetzlich aufrecht er- halten und zu einer dauernden Einrichtung gemacht worden. Die- ſelbe kann weder durch den Beſchluß des Bundesrathes oder durch kaiſerliche Verordnung noch durch Geſetze oder Verordnungen der Einzelſtaaten abgeändert werden. Jede Abänderung der Wahl- kreiſe erfordert vielmehr ein Reichsgeſetz. Ein Verzeichniß der Wahlkreiſe, welches den Beſtimmungen des §. 6 des Wahlgeſetzes entſpricht, iſt als Anlage C dem Wahl- reglement vom 28. Mai 1870 beigegeben und im Bundesgeſetzbl. 1870 S. 289 ff. publizirt worden. Eine Abänderung hat daſſelbe dadurch erfahren, daß der ehemalige landräthl. Kreis Beuthen, welcher den 5. u. 6. Wahlkreis des Reg.-Bez. Oppeln umfaßte, in vier landräthliche Kreiſe getheilt worden iſt, von denen nunmehr zwei (Beuthen und Tarnowitz) den 5. und zwei (Kattowitz und Zabrze) den 6. Wahlkreis bilden 1). Nach der Gründung des Deutſchen Reiches wurde durch Be- ſchluß des Bundesrathes vom 27. Febr. 1871 das Verzeichniß der Reichstags-Wahlkreiſe durch Feſtſtellung der ſüddeutſchen er- gänzt und dies im R.-G.-Bl. 1871 S. 35 fg. publizirt. Die Kompe- tenz des Bundesrathes zu dieſem Beſchluß gründet ſich auf §. 15 des Wahlgeſetzes. In Bayern war aber durch den Vertrag vom 23. Nov. 1870 III. §. 2 die Abgrenzung der Wahlkreiſe der Lan- des-Regierung überlaſſen, ſo daß das Nachtrags-Verzeichniß vom 27. Febr. 1871 hinſichtlich Bayern’s nur die von der Bayeriſchen Regierung getroffenen Beſtimmungen aufgenommen hat. Die Abgrenzung der Wahlkreiſe in Elſaß-Lothringen wurde durch das Geſetz von 25. Juni 1873 §. 6 Abſ. 2 dem Bundes- rathe übertragen und iſt durch Beſchluß vom 1. Dezember 1873 (R.-G.-Bl. S. 373) erfolgt. 1) Geſ. v. 20. Juni 1873. R.-G.-Bl. S. 144.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/554
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 534. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/554>, abgerufen am 22.11.2024.