Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 54. Bundesglied und Reichsland. den Gliedstaaten des Reiches fällt vollständig zu-sammen mit dem begrifflichen Gegensatze zwischen dem dezentralisirten Einheitsstaate und dem Bun- desstaate. Würden alle deutschen Staatsgebiete zu Reichsland erklärt, so wäre Deutschland kein Bundesstaat mehr und die Staats- gebiete wären einfach Provinzen des Reichs, auch wenn Gesetz- gebung und Verwaltung noch weniger centralisirt wären wie ge- genwärtig; bleibt in den deutschen Einzel-Staaten dagegen eine selbstständige, nicht in der Reichsgewalt wurzelnde Landeshoheit und Staatsgewalt bestehen, so wird auch der bundesstaatliche Cha- rakter des Reiches bewahrt, wenngleich die Kompetenz der Reichs- gewalt auf Kosten der Selbstverwaltung und Autonomie der Ein- zelstaaten erweitert werden sollte. Das Maaß der Dezentralisation kann in dem Einheitsstaat und in dem Bundesstaat genau dasselbe, ja es kann in dem ersteren bedeutend größer sein; die aus dem Begriffe sich ergebenden Gegensätze zwischen Einheitsstaat und Bundesstaat bleiben bestehen. Die Vergleichung zwischen dem Verhältniß Elsaß-Lothringens Diese Gegenüberstellung enthält zugleich die Widerlegung §. 54. Bundesglied und Reichsland. den Gliedſtaaten des Reiches fällt vollſtändig zu-ſammen mit dem begrifflichen Gegenſatze zwiſchen dem dezentraliſirten Einheitsſtaate und dem Bun- desſtaate. Würden alle deutſchen Staatsgebiete zu Reichsland erklärt, ſo wäre Deutſchland kein Bundesſtaat mehr und die Staats- gebiete wären einfach Provinzen des Reichs, auch wenn Geſetz- gebung und Verwaltung noch weniger centraliſirt wären wie ge- genwärtig; bleibt in den deutſchen Einzel-Staaten dagegen eine ſelbſtſtändige, nicht in der Reichsgewalt wurzelnde Landeshoheit und Staatsgewalt beſtehen, ſo wird auch der bundesſtaatliche Cha- rakter des Reiches bewahrt, wenngleich die Kompetenz der Reichs- gewalt auf Koſten der Selbſtverwaltung und Autonomie der Ein- zelſtaaten erweitert werden ſollte. Das Maaß der Dezentraliſation kann in dem Einheitsſtaat und in dem Bundesſtaat genau daſſelbe, ja es kann in dem erſteren bedeutend größer ſein; die aus dem Begriffe ſich ergebenden Gegenſätze zwiſchen Einheitsſtaat und Bundesſtaat bleiben beſtehen. 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§. 54. Bundesglied und Reichsland.
den Gliedſtaaten des Reiches fällt vollſtändig zu-
ſammen mit dem begrifflichen Gegenſatze zwiſchen
dem dezentraliſirten Einheitsſtaate und dem Bun-
desſtaate. Würden alle deutſchen Staatsgebiete zu Reichsland
erklärt, ſo wäre Deutſchland kein Bundesſtaat mehr und die Staats-
gebiete wären einfach Provinzen des Reichs, auch wenn Geſetz-
gebung und Verwaltung noch weniger centraliſirt wären wie ge-
genwärtig; bleibt in den deutſchen Einzel-Staaten dagegen eine
ſelbſtſtändige, nicht in der Reichsgewalt wurzelnde Landeshoheit
und Staatsgewalt beſtehen, ſo wird auch der bundesſtaatliche Cha-
rakter des Reiches bewahrt, wenngleich die Kompetenz der Reichs-
gewalt auf Koſten der Selbſtverwaltung und Autonomie der Ein-
zelſtaaten erweitert werden ſollte. Das Maaß der Dezentraliſation
kann in dem Einheitsſtaat und in dem Bundesſtaat genau daſſelbe,
ja es kann in dem erſteren bedeutend größer ſein; die aus dem
Begriffe ſich ergebenden Gegenſätze zwiſchen Einheitsſtaat und
Bundesſtaat bleiben beſtehen.
Die Vergleichung zwiſchen dem Verhältniß Elſaß-Lothringens
zum Reiche und dem Verhältniß der Gliedſtaaten zum Reiche iſt
daher deshalb ſo lehrreich und von ſo weitreichender ſtaatsrecht-
licher Bedeutung, weil ſie dazu dient, den Begriff des Bundes-
ſtaates nach der Seite des dezentraliſirten Einheitsſtaates hin ab-
zugrenzen, während bisher die Theorie ſich ausſchließlich mit der
Abgrenzung des Bundesſtaates gegen den Staatenbund beſchäf-
tigt hat.
Dieſe Gegenüberſtellung enthält zugleich die Widerlegung
eines Einwandes, den man gegen die von uns durchgeführte Theorie,
daß im Bundesſtaate die Souveränetät nicht zwiſchen Centralge-
walt und Einzelſtaat getheilt iſt, ſondern der Centralgewalt un-
getheilt zuſteht, erheben könnte, nämlich daß dadurch der Gegenſatz
zwiſchen Bundesſtaat und Einheitsſtaat begrifflich aufgehoben werde.
Die Widerlegung dieſes Einwandes wäre überaus erſchwert, wenn
ſie rein theoretiſch ſein müßte; durch die Stellung von Elſaß-
Lothringen im Reich können nun aber die logiſchen Schlußfolge-
rungen zugleich als praktiſch verwirklichte Rechtsſätze dargelegt
werden. Beſonders beachtenswerth iſt dabei der Umſtand, daß
dieſe Gegenſätze zwiſchen dem Bundesſtaat und dem dezentraliſirten
Einheitsſtaat ſich mit der unbezwinglichen Kraft, welche in der
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