Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 4. Die Gründung des Deutschen Reiches. III. Zwischen dem Norddeutschen Bunde und Bayern 1. Der Vertrag von Versailles vom 23. Novem- a) Art. I. bestimmt: die Staaten des Norddeutschen Bundes und das Königreich Bayern schließen einen ewigen Bund, welchem Baden und Hessen schon beigetreten sind und zu welchem der Beitritt Württemberg's in Aussicht steht 2). Dieser Bund heißt der Deutsche Bund. b) Art. II enthält die Verfassung dieses Bundes. Es ist die Verfassung des Norddeutschen Bundes mit einer erheb- lichen Anzahl von Abänderungen. c) Art. III führt eine Anzahl von Sonderbestimmungen auf, welche sich auf Bayern beziehen und die Anwendung der vereinbarten Verfassung auf dieses Königreich beschränken. d) Art. IV enthält eine Uebergangsbestimmung über den Zeitpunkt, in welchem die Gemeinschaft der Militair-Ausgaben und der Zölle und Verbrauchssteuern beginnen soll. e) Art. V reproduzirt eine, auch in dem Badisch-Hessischen Vertrage sich findende Erklärung, daß Sonderrechte nur mit Zu- stimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden können und sichert insbesondere die Anwendung dieses Grundsatzes auf die im Art. III enthaltenen Bestimmungen. f) Art. VI setzt fest, daß der Vertrag am 1. Januar 1871 in Wirksamkeit treten und nach eingeholter Genehmigung der Volksvertretungen im Laufe des Monats Dezember ratifizirt wer- den soll. 2. Das Schlußprotokoll von Versailles vom 1) Reichs-Ges.-Bl. 1871 S. 9. 2) Der Vertrag mit Württemberg ist zwei Tage später unterzeichnet worden. 3) Reichs-Ges.-Bl. 1871 S. 23.
§. 4. Die Gründung des Deutſchen Reiches. III. Zwiſchen dem Norddeutſchen Bunde und Bayern 1. Der Vertrag von Verſailles vom 23. Novem- a) Art. I. beſtimmt: die Staaten des Norddeutſchen Bundes und das Königreich Bayern ſchließen einen ewigen Bund, welchem Baden und Heſſen ſchon beigetreten ſind und zu welchem der Beitritt Württemberg’s in Ausſicht ſteht 2). Dieſer Bund heißt der Deutſche Bund. b) Art. II enthält die Verfaſſung dieſes Bundes. Es iſt die Verfaſſung des Norddeutſchen Bundes mit einer erheb- lichen Anzahl von Abänderungen. c) Art. III führt eine Anzahl von Sonderbeſtimmungen auf, welche ſich auf Bayern beziehen und die Anwendung der vereinbarten Verfaſſung auf dieſes Königreich beſchränken. d) Art. IV enthält eine Uebergangsbeſtimmung über den Zeitpunkt, in welchem die Gemeinſchaft der Militair-Ausgaben und der Zölle und Verbrauchsſteuern beginnen ſoll. e) Art. V reproduzirt eine, auch in dem Badiſch-Heſſiſchen Vertrage ſich findende Erklärung, daß Sonderrechte nur mit Zu- ſtimmung des berechtigten Bundesſtaates abgeändert werden können und ſichert insbeſondere die Anwendung dieſes Grundſatzes auf die im Art. III enthaltenen Beſtimmungen. f) Art. VI ſetzt feſt, daß der Vertrag am 1. Januar 1871 in Wirkſamkeit treten und nach eingeholter Genehmigung der Volksvertretungen im Laufe des Monats Dezember ratifizirt wer- den ſoll. 2. Das Schlußprotokoll von Verſailles vom 1) Reichs-Geſ.-Bl. 1871 S. 9. 2) Der Vertrag mit Württemberg iſt zwei Tage ſpäter unterzeichnet worden. 3) Reichs-Geſ.-Bl. 1871 S. 23.
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§. 4. Die Gründung des Deutſchen Reiches.
III. Zwiſchen dem Norddeutſchen Bunde und Bayern
wurden feſtgeſtellt:
1. Der Vertrag von Verſailles vom 23. Novem-
ber 1870 1). Derſelbe enthält 6 Artikel folgenden Inhalts:
a) Art. I. beſtimmt: die Staaten des Norddeutſchen
Bundes und das Königreich Bayern ſchließen einen
ewigen Bund, welchem Baden und Heſſen ſchon beigetreten
ſind und zu welchem der Beitritt Württemberg’s in Ausſicht ſteht 2).
Dieſer Bund heißt der Deutſche Bund.
b) Art. II enthält die Verfaſſung dieſes Bundes.
Es iſt die Verfaſſung des Norddeutſchen Bundes mit einer erheb-
lichen Anzahl von Abänderungen.
c) Art. III führt eine Anzahl von Sonderbeſtimmungen
auf, welche ſich auf Bayern beziehen und die Anwendung der
vereinbarten Verfaſſung auf dieſes Königreich beſchränken.
d) Art. IV enthält eine Uebergangsbeſtimmung über den
Zeitpunkt, in welchem die Gemeinſchaft der Militair-Ausgaben
und der Zölle und Verbrauchsſteuern beginnen ſoll.
e) Art. V reproduzirt eine, auch in dem Badiſch-Heſſiſchen
Vertrage ſich findende Erklärung, daß Sonderrechte nur mit Zu-
ſtimmung des berechtigten Bundesſtaates abgeändert werden können
und ſichert insbeſondere die Anwendung dieſes Grundſatzes auf
die im Art. III enthaltenen Beſtimmungen.
f) Art. VI ſetzt feſt, daß der Vertrag am 1. Januar 1871
in Wirkſamkeit treten und nach eingeholter Genehmigung der
Volksvertretungen im Laufe des Monats Dezember ratifizirt wer-
den ſoll.
2. Das Schlußprotokoll von Verſailles vom
23. November 1870 3). Daſſelbe enthält eine Anzahl von
Erläuterungen, Beſchränkungen, Ergänzungen, welche ſich theils
auf die Bundesverfaſſung überhaupt theils auf deren Anwendung
auf Bayern beziehen. Art. 16 legt den Beſtimmungen dieſes
Protokolls dieſelbe verbindliche Kraft bei wie dem Vertrage vom
gleichen Datum.
1) Reichs-Geſ.-Bl. 1871 S. 9.
2) Der Vertrag mit Württemberg iſt zwei Tage ſpäter unterzeichnet
worden.
3) Reichs-Geſ.-Bl. 1871 S. 23.
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