zuführten, welches den staatsrechtlichen Gegensatz der Reichsver- fassung darstellt und vielleicht bestimmt ist, den Ausgangspunkt zu einer allmählichen Umgestaltung dieser Reichsverfassung selbst zu bilden.
Nachträge.
zu §. 11 S. 109 ff. Der hier entwickelte begriffliche Unter- schied zwischen Mitgliedschaftsrechten und Sonderrechten und der Grundsatz daß die letzteren nicht durch Majoritäts-Beschlüsse ohne Zustimmung des Berechtigten aufgehoben werden können, hat eine erneute Anerkennung gefunden in dem Urth. des Reichs-Ober- handelsgerichts v. 12. Febr. 1875. Entscheidungen Bd. XVII. S. 131 ff. bes. 147. 148.
zu §. 17. S. 168 ff. Nach dem Reichsges. v. 1. Juli 1870 erlangt ein Ausländer, welcher im Reichsdienst angestellt wird und seinen dienstlichen Wohnsitz im Auslande hat, durch die Anstellung selbst die Reichsangehörigkeit nicht (siehe oben S. 171); aber er konnte dieselbe auch nicht auf seinen Antrag durch Verleihung er- langen, da den Einzelstaaten die Naturalisation von Ausländern nach §. 8 des erwähnten Gesetzes nur gestattet ist, wenn diese sich in dem Gebiete des Staates niederlassen. Dieser Grundsatz des §. 8 hat eine Abänderung erfahren durch das Reichsgesetz v. 20. Dez. 1875 (R.-G.-Bl. S. 342). Dasselbe ermächtigt nicht nur, sondern verpflichtet die Bundesstaaten, Ausländern, welche im Reichsdienste angestellt sind und ihren dienstlichen Wohnsitz im Auslande haben, wenn sie die Verleihung der Staatsangehörigkeit nachsuchen, die Naturalisations-Urkunde zu ertheilen. Dieser Grund- satz ist aber beschränkt auf diejenigen Reichsbeamten, welche ein Diensteinkommen aus der Reichskasse beziehen; so daß also nament- lich die Wahlkonsuln (vrgl. S. 332) dieses Rechtes nicht theilhaf- tig sind.
zu §. 29 S. 250 ff. Den hier dargelegten Rechtssatz, daß der Bundesrath regelmäßig, d. h. wenn nicht reichsgesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, zum Erlaß von Ausführungs-Verordnungen
§. 55. Der Landesfiskus von Elſaß-Lothringen.
zuführten, welches den ſtaatsrechtlichen Gegenſatz der Reichsver- faſſung darſtellt und vielleicht beſtimmt iſt, den Ausgangspunkt zu einer allmählichen Umgeſtaltung dieſer Reichsverfaſſung ſelbſt zu bilden.
Nachträge.
zu §. 11 S. 109 ff. Der hier entwickelte begriffliche Unter- ſchied zwiſchen Mitgliedſchaftsrechten und Sonderrechten und der Grundſatz daß die letzteren nicht durch Majoritäts-Beſchlüſſe ohne Zuſtimmung des Berechtigten aufgehoben werden können, hat eine erneute Anerkennung gefunden in dem Urth. des Reichs-Ober- handelsgerichts v. 12. Febr. 1875. Entſcheidungen Bd. XVII. S. 131 ff. beſ. 147. 148.
zu §. 17. S. 168 ff. Nach dem Reichsgeſ. v. 1. Juli 1870 erlangt ein Ausländer, welcher im Reichsdienſt angeſtellt wird und ſeinen dienſtlichen Wohnſitz im Auslande hat, durch die Anſtellung ſelbſt die Reichsangehörigkeit nicht (ſiehe oben S. 171); aber er konnte dieſelbe auch nicht auf ſeinen Antrag durch Verleihung er- langen, da den Einzelſtaaten die Naturaliſation von Ausländern nach §. 8 des erwähnten Geſetzes nur geſtattet iſt, wenn dieſe ſich in dem Gebiete des Staates niederlaſſen. Dieſer Grundſatz des §. 8 hat eine Abänderung erfahren durch das Reichsgeſetz v. 20. Dez. 1875 (R.-G.-Bl. S. 342). Daſſelbe ermächtigt nicht nur, ſondern verpflichtet die Bundesſtaaten, Ausländern, welche im Reichsdienſte angeſtellt ſind und ihren dienſtlichen Wohnſitz im Auslande haben, wenn ſie die Verleihung der Staatsangehörigkeit nachſuchen, die Naturaliſations-Urkunde zu ertheilen. Dieſer Grund- ſatz iſt aber beſchränkt auf diejenigen Reichsbeamten, welche ein Dienſteinkommen aus der Reichskaſſe beziehen; ſo daß alſo nament- lich die Wahlkonſuln (vrgl. S. 332) dieſes Rechtes nicht theilhaf- tig ſind.
zu §. 29 S. 250 ff. Den hier dargelegten Rechtsſatz, daß der Bundesrath regelmäßig, d. h. wenn nicht reichsgeſetzlich etwas Anderes beſtimmt iſt, zum Erlaß von Ausführungs-Verordnungen
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§. 55. Der Landesfiskus von Elſaß-Lothringen.
zuführten, welches den ſtaatsrechtlichen Gegenſatz der Reichsver-
faſſung darſtellt und vielleicht beſtimmt iſt, den Ausgangspunkt
zu einer allmählichen Umgeſtaltung dieſer Reichsverfaſſung ſelbſt
zu bilden.
Nachträge.
zu §. 11 S. 109 ff. Der hier entwickelte begriffliche Unter-
ſchied zwiſchen Mitgliedſchaftsrechten und Sonderrechten und der
Grundſatz daß die letzteren nicht durch Majoritäts-Beſchlüſſe ohne
Zuſtimmung des Berechtigten aufgehoben werden können, hat eine
erneute Anerkennung gefunden in dem Urth. des Reichs-Ober-
handelsgerichts v. 12. Febr. 1875. Entſcheidungen Bd. XVII.
S. 131 ff. beſ. 147. 148.
zu §. 17. S. 168 ff. Nach dem Reichsgeſ. v. 1. Juli 1870
erlangt ein Ausländer, welcher im Reichsdienſt angeſtellt wird und
ſeinen dienſtlichen Wohnſitz im Auslande hat, durch die Anſtellung
ſelbſt die Reichsangehörigkeit nicht (ſiehe oben S. 171); aber er
konnte dieſelbe auch nicht auf ſeinen Antrag durch Verleihung er-
langen, da den Einzelſtaaten die Naturaliſation von Ausländern
nach §. 8 des erwähnten Geſetzes nur geſtattet iſt, wenn dieſe ſich
in dem Gebiete des Staates niederlaſſen. Dieſer Grundſatz des
§. 8 hat eine Abänderung erfahren durch das Reichsgeſetz v.
20. Dez. 1875 (R.-G.-Bl. S. 342). Daſſelbe ermächtigt nicht
nur, ſondern verpflichtet die Bundesſtaaten, Ausländern, welche
im Reichsdienſte angeſtellt ſind und ihren dienſtlichen Wohnſitz im
Auslande haben, wenn ſie die Verleihung der Staatsangehörigkeit
nachſuchen, die Naturaliſations-Urkunde zu ertheilen. Dieſer Grund-
ſatz iſt aber beſchränkt auf diejenigen Reichsbeamten, welche ein
Dienſteinkommen aus der Reichskaſſe beziehen; ſo daß alſo nament-
lich die Wahlkonſuln (vrgl. S. 332) dieſes Rechtes nicht theilhaf-
tig ſind.
zu §. 29 S. 250 ff. Den hier dargelegten Rechtsſatz, daß der
Bundesrath regelmäßig, d. h. wenn nicht reichsgeſetzlich etwas
Anderes beſtimmt iſt, zum Erlaß von Ausführungs-Verordnungen
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 613. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/633>, abgerufen am 21.11.2024.
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