Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.Nachträge. der R.-V. dem Reiche zugewiesenen Rechtes der Beaufsichtigungund Gesetzgebung in Angelegenheiten der Medicinal- und Veteri- närpolizei. Zu diesem Zwecke sollen die Mitglieder des Gesund- heitsamtes von den hierfür in den einzelnen Bundesstaaten bestehen- den Einrichtungen Kenntniß nehmen, die Wirkungen der im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege ergriffenen Maßnahmen beobachten und in geeigneten Fällen den Staats- und den Gemeindebehörden Auskunft ertheilen, sowie eine genügende medizinische Statistik für Deutschland herstellen. Auch sollen sie die Entwickelung der Medizinal-Gesetzgebung in außerdeutschen Ländern verfolgen. Das Gesundheitsamt hat im Behörden-Organismus des Reiches seinen Platz neben dem Statistischen Amt und der Normal-Eichungskom- mission und dem entsprechend sind auch die Rang- und Besol- dungs-Verhältnisse des Directors, der Mitglieder und Subaltern- Beamten normirt. zu §. 34 S. 325 ff. Durch die Kaiserl. Verordnung vom 1) Ueber die Gründe, aus denen die Vereinigung der beiden Verwaltungen
erfolgt ist, giebt eine Denkschrift Auskunft, welche dem Etats-Gesetzentwurf f. 1876 Anlage XIII. S. 35 fg. beigefügt ist. Der Hauptgrund ist das un- günstige finanzielle Ergebniß der Reichs-Telegraphen-Verwaltung. Die Denk- schrift ist auch im Deutschen Postarchiv 1875 Nr. 17 S. 509 ff. abgedruckt. Nachträge. der R.-V. dem Reiche zugewieſenen Rechtes der Beaufſichtigungund Geſetzgebung in Angelegenheiten der Medicinal- und Veteri- närpolizei. Zu dieſem Zwecke ſollen die Mitglieder des Geſund- heitsamtes von den hierfür in den einzelnen Bundesſtaaten beſtehen- den Einrichtungen Kenntniß nehmen, die Wirkungen der im Intereſſe der öffentlichen Geſundheitspflege ergriffenen Maßnahmen beobachten und in geeigneten Fällen den Staats- und den Gemeindebehörden Auskunft ertheilen, ſowie eine genügende mediziniſche Statiſtik für Deutſchland herſtellen. Auch ſollen ſie die Entwickelung der Medizinal-Geſetzgebung in außerdeutſchen Ländern verfolgen. Das Geſundheitsamt hat im Behörden-Organismus des Reiches ſeinen Platz neben dem Statiſtiſchen Amt und der Normal-Eichungskom- miſſion und dem entſprechend ſind auch die Rang- und Beſol- dungs-Verhältniſſe des Directors, der Mitglieder und Subaltern- Beamten normirt. zu §. 34 S. 325 ff. Durch die Kaiſerl. Verordnung vom 1) Ueber die Gründe, aus denen die Vereinigung der beiden Verwaltungen
erfolgt iſt, giebt eine Denkſchrift Auskunft, welche dem Etats-Geſetzentwurf f. 1876 Anlage XIII. S. 35 fg. beigefügt iſt. Der Hauptgrund iſt das un- günſtige finanzielle Ergebniß der Reichs-Telegraphen-Verwaltung. Die Denk- ſchrift iſt auch im Deutſchen Poſtarchiv 1875 Nr. 17 S. 509 ff. abgedruckt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0635" n="615"/><fw place="top" type="header">Nachträge.</fw><lb/> der R.-V. dem Reiche zugewieſenen Rechtes der Beaufſichtigung<lb/> und Geſetzgebung in Angelegenheiten der Medicinal- und Veteri-<lb/> närpolizei. Zu dieſem Zwecke ſollen die Mitglieder des Geſund-<lb/> heitsamtes von den hierfür in den einzelnen Bundesſtaaten beſtehen-<lb/> den Einrichtungen Kenntniß nehmen, die Wirkungen der im Intereſſe<lb/> der öffentlichen Geſundheitspflege ergriffenen Maßnahmen beobachten<lb/> und in geeigneten Fällen den Staats- und den Gemeindebehörden<lb/> Auskunft ertheilen, ſowie eine genügende mediziniſche Statiſtik<lb/> für Deutſchland herſtellen. Auch ſollen ſie die Entwickelung der<lb/> Medizinal-Geſetzgebung in außerdeutſchen Ländern verfolgen. Das<lb/> Geſundheitsamt hat im Behörden-Organismus des Reiches ſeinen<lb/> Platz neben dem Statiſtiſchen Amt und der Normal-Eichungskom-<lb/> miſſion und dem entſprechend ſind auch die Rang- und Beſol-<lb/> dungs-Verhältniſſe des Directors, der Mitglieder und Subaltern-<lb/> Beamten normirt.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">zu</hi> §. 34 S. 325 ff. Durch die Kaiſerl. <hi rendition="#g">Verordnung</hi> vom<lb/> 22. <hi rendition="#g">Dez</hi>. 1875 (R.-G.-Bl. S. 379), welche ihrem Inhalte nach<lb/> und ſoweit ſie das Finanzweſen des Reiches berührt, durch das<lb/> Reichshaushaltsgeſetz für 1876 die Genehmigung des Bundesrathes<lb/> und Reichstags erhalten hat, iſt die Stellung der Poſt- und Tele-<lb/> graphen-Verwaltung im Behördenſyſtem des Reiches weſentlich ver-<lb/> ändert worden. Beide Verwaltungen ſind ſeit dem 1. Januar 1876<lb/> aus dem Reſſort des Reichskanzler-Amtes ausgeſchieden, deſſen<lb/> bisherige <hi rendition="#aq">I.</hi> und <hi rendition="#aq">II.</hi> Abtheilung mithin aufgehoben ſind. Dagegen<lb/> ſind beide Verwaltungen einer Centralbehörde unterſtellt, deren<lb/> Leitung dem <hi rendition="#g">General-Poſtmeiſter</hi> unter der Verantwortlich-<lb/> keit des Reichskanzlers übertragen iſt <note place="foot" n="1)">Ueber die Gründe, aus denen die Vereinigung der beiden Verwaltungen<lb/> erfolgt iſt, giebt eine <hi rendition="#g">Denkſchrift</hi> Auskunft, welche dem Etats-Geſetzentwurf<lb/> f. 1876 Anlage <hi rendition="#aq">XIII.</hi> S. 35 fg. beigefügt iſt. Der Hauptgrund iſt das un-<lb/> günſtige finanzielle Ergebniß der Reichs-Telegraphen-Verwaltung. Die Denk-<lb/> ſchrift iſt auch im Deutſchen Poſtarchiv 1875 Nr. 17 S. 509 ff. abgedruckt.</note>. (§. 1.) Der General-<lb/> Poſtmeiſter hat demgemäß die Befugniſſe einer „oberſten“ Reichs-<lb/> behörde (§. 2.) und hat nicht mehr ſeine Stellung <hi rendition="#g">innerhalb</hi> des<lb/> Reichskanzler-Amtes, ſondern die oberſte Poſt-Behörde ſteht ebenſo<lb/> wie Auswärtiges Amt, Admiralität und Eiſenbahnamt <hi rendition="#g">neben</hi> dem<lb/> Reichskanzler-Amt. Dieſe Central-Behörde zerfällt in zwei Abthei-<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [615/0635]
Nachträge.
der R.-V. dem Reiche zugewieſenen Rechtes der Beaufſichtigung
und Geſetzgebung in Angelegenheiten der Medicinal- und Veteri-
närpolizei. Zu dieſem Zwecke ſollen die Mitglieder des Geſund-
heitsamtes von den hierfür in den einzelnen Bundesſtaaten beſtehen-
den Einrichtungen Kenntniß nehmen, die Wirkungen der im Intereſſe
der öffentlichen Geſundheitspflege ergriffenen Maßnahmen beobachten
und in geeigneten Fällen den Staats- und den Gemeindebehörden
Auskunft ertheilen, ſowie eine genügende mediziniſche Statiſtik
für Deutſchland herſtellen. Auch ſollen ſie die Entwickelung der
Medizinal-Geſetzgebung in außerdeutſchen Ländern verfolgen. Das
Geſundheitsamt hat im Behörden-Organismus des Reiches ſeinen
Platz neben dem Statiſtiſchen Amt und der Normal-Eichungskom-
miſſion und dem entſprechend ſind auch die Rang- und Beſol-
dungs-Verhältniſſe des Directors, der Mitglieder und Subaltern-
Beamten normirt.
zu §. 34 S. 325 ff. Durch die Kaiſerl. Verordnung vom
22. Dez. 1875 (R.-G.-Bl. S. 379), welche ihrem Inhalte nach
und ſoweit ſie das Finanzweſen des Reiches berührt, durch das
Reichshaushaltsgeſetz für 1876 die Genehmigung des Bundesrathes
und Reichstags erhalten hat, iſt die Stellung der Poſt- und Tele-
graphen-Verwaltung im Behördenſyſtem des Reiches weſentlich ver-
ändert worden. Beide Verwaltungen ſind ſeit dem 1. Januar 1876
aus dem Reſſort des Reichskanzler-Amtes ausgeſchieden, deſſen
bisherige I. und II. Abtheilung mithin aufgehoben ſind. Dagegen
ſind beide Verwaltungen einer Centralbehörde unterſtellt, deren
Leitung dem General-Poſtmeiſter unter der Verantwortlich-
keit des Reichskanzlers übertragen iſt 1). (§. 1.) Der General-
Poſtmeiſter hat demgemäß die Befugniſſe einer „oberſten“ Reichs-
behörde (§. 2.) und hat nicht mehr ſeine Stellung innerhalb des
Reichskanzler-Amtes, ſondern die oberſte Poſt-Behörde ſteht ebenſo
wie Auswärtiges Amt, Admiralität und Eiſenbahnamt neben dem
Reichskanzler-Amt. Dieſe Central-Behörde zerfällt in zwei Abthei-
1) Ueber die Gründe, aus denen die Vereinigung der beiden Verwaltungen
erfolgt iſt, giebt eine Denkſchrift Auskunft, welche dem Etats-Geſetzentwurf
f. 1876 Anlage XIII. S. 35 fg. beigefügt iſt. Der Hauptgrund iſt das un-
günſtige finanzielle Ergebniß der Reichs-Telegraphen-Verwaltung. Die Denk-
ſchrift iſt auch im Deutſchen Poſtarchiv 1875 Nr. 17 S. 509 ff. abgedruckt.
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